Richtlinie des BMF vom 02.02.2012, BMF-010313/0066-IV/6/2012
gültig von 02.02.2012 bis 09.08.2015
ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR

Hinweis Beachte

Die novellierten Passagen betreffen die Abschnitte 2.6.1., 2.7.2.1., 2.11.3.1. und 2.13. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).
  • 3. Carnet TIR-Heft

3.3. Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren

(1) Als "außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren" gelten gemäß Artikel 1 lit. p Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR alle schweren oder sperrigen Waren, die wegen ihres Gewichts, ihrer Ausmaße oder ihrer Beschaffenheit gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Straßenfahrzeug oder Behälter befördert werden können.

Das Carnet TIR muss in diesem Falle einen entsprechenden Vermerk, der von Zollbehörden am Deckblatt anzubringen ist und bestätigt sein muss, tragen:

  • "MARCHANDISES PONDEREUSES OU VOLUMINEUSES"

oder

  • "HEAVY OR BULKY GOODS"

(2) Die Abgangszollstelle prüft, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 29 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vorliegen. Im Interesse des Beteiligten und der ausländischen Zollstellen wird diese Prüfung besonders sorgfältig vorgenommen. Ist die Beförderung unter Zollverschluss zumutbar, so wird die Beförderung mit unverschlossenen Fahrzeugen abgelehnt. Werden die Voraussetzungen als gegeben anerkannt, sichert die Abgangszollstelle die Nämlichkeit in geeigneter Weise. Sofern es zur Nämlichkeitssicherung erforderlich ist, verlangt sie, dass dem Carnet TIR Ladelisten, Fotos, Beschreibungen udgl. der beförderten Waren beigefügt werden. Diese Papiere werden mit dem Dienststempelabdruck versehen und je ein Exemplar auf Seite 2 des Umschlags angestempelt. Die Unterlagen werden auf allen Warenmanifesten vermerkt.

(3) Die übrigen am Verfahren beteiligten Zollstellen sind grundsätzlich an die Entscheidung der Abgangszollstelle über die Zulässigkeit der Warenbeförderung mit unverschlossenen Fahrzeugen gebunden, es sei denn, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 29 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR offensichtlich nicht vorliegen. Sie führen eine Beschau im erforderlichen Umfang durch; der Beschauvermerk wird auf dem Warenmanifest (bei Platzmangel auf der Rückseite) vermerkt.

(4) Die Eingangszollstelle kann, wenn sie es zur Nämlichkeitssicherung für erforderlich hält, die Ergänzung der Warenbezeichnung in den für das Zollgebiet bestimmten Warenmanifesten verlangen.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:02.02.2012
Anmerkungen:
  • Diese Richtlinie basiert auf den Bestimmungen des TIR-Übereinkommens von 1975 und den darin enthaltenen Anlagen.
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:TIR-Übereinkommen von 1975, TIR-Verfahren, Carnet TIR, NCTS/TIR, Verschlussanerkenntnis, Zulassung, Strassenfahrzeuge, Behälter, Ausschluss, bestimmte Waren, Personen, Vertragsparteien
Stammfassung:BMF-010313/0028-IV/6/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 26542.7
aufgenommen am: 02.02.2012 14:28:01
Dokument-ID: eb638c73-5cec-47f2-8cb6-8a6a83398330
Segment-ID: 05ceb9d7-cb4a-4994-add4-4240475f5b4c
nach oben