Richtlinie des BMF vom 22.02.2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006
gültig von 22.02.2007 bis 11.02.2019
GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.
  • 28. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte (§ 33 GebG)
  • 28.11. Vergleiche (außergerichtliche) (§ 33 TP 20 GebG)

28.11.2. Abgrenzung zu gerichtlichem Vergleich, zum Anerkenntnis und gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft in gerichtlichem Vergleich

28.11.2.1. Gerichtlicher Vergleich

998

Gerichtliche Vergleiche sind solche, die vor Gerichten der staatlichen Gerichtsorganisationen - auch in einem außerstreitigen Verfahren - geschlossen werden (zB prätorischer Vergleich; VwGH 18.11.1993, 93/16/0014). Nicht dazu zählen zB Vergleiche vor Schiedsgerichten, etwa der Kammern.

999

Wird im Vorfeld oder nach dem gerichtlichen Vergleich ein außergerichtlicher Vergleich beurkundet, unterliegt dieser der Rechtsgebühr selbst dann, wenn inhaltliche Gleichheit gegeben ist (VwGH 26.6.1996, 93/16/0077).

28.11.2.2. Anerkenntnis und Verzicht

1000

Anerkenntnis und Verzicht unterliegen nicht der Gebühr, da die Einigung der Parteien nicht durch beiderseitiges Nachgeben erfolgt (VwGH 19.6.1989, 88/15/0167), sondern nur eine Partei von ihrem Rechtsstandpunkt abgeht und sich dem der Gegenpartei vollständig unterwirft.

28.11.2.3. Aufnahme eines Rechtsgeschäftes in einen gerichtlichen Vergleich

1001

Die Aufnahme eines Rechtsgeschäftes in einen gerichtlichen Vergleich verhindert nicht dessen Vergebührung nach den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG (VwGH 22.5.1996, 95/16/0021). Eine solche Rechtsgebühr wird nicht von der Gerichtsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz "absorbiert" (VwGH 6.10.1994, 93/16/0091).

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:01.03.2007
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Gebühren, gerichtliche Vergleiche, Gerichtsorganisation, außerstreitig, prätorischer Vergleich, Schiedsgericht, Anerkenntnis, Verzicht, Vergleich, Novation, Bereinigung, Neuerungsvertrag, Anerkennung, strittig, zweifelhaft, außergerichtlich, gerichtlich, prätorisch
Systemdaten: Findok-Nr: 25527.1
aufgenommen am: 01.03.2007 13:32:00
zuletzt geändert am: 04.11.2008
Dokument-ID: 9b352532-53b6-4f47-abf0-069bb6341b6f
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