Richtlinie des BMF vom 24.04.2020, 2020-0.260.056
gültig ab 24.04.2020
UP-5600, Arbeitsrichtlinie Côte d'Ivoire

4. Warenkreis

4.1. Industriell gewerbliche Waren

Dem Abkommen unterliegen grundsätzlich alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs mit Ausnahme des Kapitels 93. Weitere Ausnahmen siehe Art. 12 in Verbindung mit dem Anhang 1 des Abkommens.

4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft

Dem Abkommen unterliegen auch Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Art. 12 in Verbindung mit dem Anhang 1 des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:24.04.2020
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, Côte d'Ivoire, EU
Stammfassung:2020-0.151.233
Systemdaten: Findok-Nr: 77650.3
aufgenommen am: 24.04.2020 12:19:22
Dokument-ID: ef3fab2c-7473-40d3-b042-b020bff8719b
Segment-ID: 5981a463-0b6b-4c9b-a254-311e2ec4e9cd
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