Richtlinie des BMF vom 25.04.2008, BMF-010311/0043-IV/8/2008
gültig von 25.04.2008 bis 04.05.2008
VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel
  • Einfuhr von Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl

30.3. Einfuhrbeschränkung

(1) Für jede Warensendung mit den in Abschnitt 30.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern muss ein Analysebericht vorgelegt werden, in dem nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis keinen der chemischen Stoffe

  • Sudan I (CAS-Nr. 842-07-9),
  • Sudan II (CAS-Nr. 3118-97-6),
  • Sudan III (CAS-Nr. 85-96-9) oder
  • Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nr. 85-83-6)

enthält (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7001"). Bei Fehlen eines derartigen Analyseberichts eines Drittlandes hat der Einführer die Sendung vor der Durchführung des Zollverfahrens in der Europäischen Union untersuchen zu lassen. In Österreich können derartige Untersuchungen nur vom

  • Untersuchungslabor der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, Lebensmitteluntersuchung, Standort Salzburg (Tel.: 0662/83 33 57-0 DW, Fax: 0662/83 33 57-100 DW),

durchgeführt werden.

(2) Die materielle Prüfung des in Abs. 2 angeführten Analyseberichtes obliegt ebenso wie die in der Entscheidung 2005/402/EG vorgesehene stichprobenartige Probennahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern den Organen der Lebensmittelaufsicht.

(3) Die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch die Organe der Lebensmittelaufsicht ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Kontrolle durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die Organe der Lebensmittelaufsicht (Abs. 4) mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern die Lebensmittelaufsichtsbehörde bereits vom Anmelder informiert wurde.

Die Durchführung des Zollverfahrens ist jedenfalls erst zulässig, wenn die Lebensmittelaufsichtsbehörde der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").

(4) Bei den jeweiligen Abteilungen für Lebensmittelkontrolle der Ämter der Landesregierungen stehen die in Abschnitt 2 Abs. 4 genannten Ansprechpersonen (Lebensmittelaufsichtsorgane) zur Verfügung.

(5) Bei Sendungen, die im Rahmen eines Versandverfahrens an eine andere Zollstelle weitergeleitet werden, entfällt die Vorlageverpflichtung des Analyseberichtes, die Verständigung des Organes der Lebensmittelaufsicht sowie die Probennahme und Analyse. Am Versandschein ist jedoch folgender Vermerk anzubringen: "Probennahme und Analyse gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2005/402/EG bei der Bestimmungsstelle".

(6) Wird eine Sendung aufgeteilt, so ist jeder Teilsendung eine (zoll-)amtlich beglaubigte Kopie des Analyseberichts beizufügen.

(7) Die in Abs. 1 angeführten Dokumente bilden bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr erforderliche Unterlagen zur Anmeldung nach Art. 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten. Die Einfuhr ist von der Zollstelle unter Festhaltung der Abfertigungsdaten mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes auf den Unterlagen, die an die Partei zu retournieren sind, zu bestätigen.

(8) Bei den unter Abschnitt 30.1. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Entscheidung 2005/402/EG im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7019" anzugeben.

30.3.1. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.

(2) Die Waren sind bei einer Zollstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle zu gestellen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst nach Freigabe durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erfolgen.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:25.04.2008
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Lebensmittel
Systemdaten: Findok-Nr: 34354.1
aufgenommen am: 25.04.2008 14:09:57
Dokument-ID: 86f926ee-28b6-45fe-95b1-edb0aa0d58b1
Segment-ID: 6a3454ce-f960-4189-a79a-822b0f43c0ba
nach oben