

- 1. Begriffsbestimmungen
1.3. Verbotene Waffen und Kriegsmaterial (Kategorie A)
(1) Verbotene Waffen sind gemäß § 17 Abs. 1 WaffG:
1.Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (zB "schießende Kugelschreiber", Stockdegen sowie die in Anlage 2 unter Ziffer 1 angeführten Waffen);
2.Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind (zB die in Anlage 2 unter Ziffer 2 angeführten Waffen);
3.Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
4.Flinten (Schrotgewehre) mit Vorderschaftrepetiersystem (Pumpguns);
5.Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind sowie die erwähnten Vorrichtungen allein;
6.die unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen (zB die in Anlage 2 unter Ziffer 3 angeführten Waffen);
(2) Als Kriegsmaterial gelten die durch die Verordnung betreffend Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung), BGBl. Nr. 540/1977, festgelegten Gegenstände. Die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen für Kriegsmaterial sind in der Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial (VB-0401) enthalten.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 26.07.2012 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Waffen |
Stammfassung: | BMF-010311/0040-IV/8/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27106.3 aufgenommen am: 26.07.2012 12:00:33 Dokument-ID: 2d23fc0b-1571-48ec-a527-76eeccbd2943 Segment-ID: 9c4daf12-4b17-47c5-a751-f6e8d34a5507 |
