Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0170-IV/6/2016
gültig von 01.05.2016 bis 12.04.2017
UZK-TDA, Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
  • Anhang 9
  • Anlage C1 Merkblatt zum Einheitspapier

Titel II Anmerkungen zu den einzelnen Feldern

A. Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr/Den Versand, die Wiederausfuhr, Die Überführung in das Zolllager- oder Herstellungsverfahren unter Zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen von Waren, die Ausfuhrerstattungen, der Passiven Veredelung, dem Unionsversandverfahren unterliegen und/oder den Nachweis des Zollrechtlichen Status von Unionswaren erbringen

Feld 1: Anmeldung

Im ersten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Code anzugeben.

Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode anzugeben.

Im dritten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode anzugeben.

Feld 2: Versender/Ausführer

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Der Begriff "Ausführer" ist in dieser Anlage im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften der Union zu verstehen. Unter "Versender" ist der Beteiligte zu verstehen, der in den in Artikel 134 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen die Funktion eines Ausführers ausübt.

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in dieses Feld die Angabe "Verschiedene" einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist.

Feld 3: Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke. Werden ein Vordruck EX und zwei Vordrucke EX/c vorgelegt, so ist der Vordruck EX mit 1/3, der erste Vordruck EX/c mit 2/3 und der zweite Vordruck EX/c mit 3/3 zu kennzeichnen.

Werden für die Anmeldung anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer.

Feld 4: Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten oder der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

Feld 5: Warenpositionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt werden müssen.

Feld 6: Packstücke insgesamt

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.

Feld 7: Kennnummer

Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Dabei kann es sich um die Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number (UCR) 1)) handeln.

1) Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die "Unique consignment reference number" für Zollzwecke (30. Juni 2001).

Feld 8: Empfänger

Anzugeben sind Name und Vorname und vollständige Anschrift der Person (Personen), der (denen) die Waren auszuliefern sind.

Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 anzugeben. Wurde dem Empfänger keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Nummer anzugeben.

Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Angaben einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anlage A und werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, so kann es sich bei der Kennnummer um eine eindeutige Drittlandskennnummer handeln, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese eindeutige Drittlandskennnummer ist ebenso strukturiert wie im Teil "Summarische Ausgangsanmeldungen" der Erläuterung zum Datenelement "Versender" in Anlage A beschrieben.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe "Verschiedene" einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

Feld 14: Anmelder/Vertreter

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Anmelder/Vertreter über keine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.

Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Ausführer/Versender um dieselbe Person, so ist "Ausführer" bzw. "Versender" anzugeben.

Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode anzugeben.

Feld 15: Versendungsland/Ausfuhrland

In Feld 15a ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren befinden.

Ist jedoch bekannt, dass die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat verbracht wurden, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren befinden, ist dieser andere Mitgliedstaat anzugeben, unter der Voraussetzung, dass

i)die Waren aus diesem Mitgliedstaat nur zum Zweck der Ausfuhr verbracht wurden und

ii)der Ausführer seinen Sitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden, und

iii)es sich beim Eingang der Waren in den Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren befinden, nicht um einen unionsinternen Erwerb von Waren oder einen gleichgestellten Umsatz im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG gehandelt hat.

Werden jedoch Waren im Anschluss an eine aktive Veredelung ausgeführt, so ist der Mitgliedstaat anzugeben, in dem die letzte Veredelungstätigkeit ausgeführt wurde.

Feld 17: Bestimmungsland

In Feld 17a ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für das letzte zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannte Bestimmungsland, in das die Waren ausgeführt werden sollen, anzugeben.

Feld 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Ausfuhrförmlichkeiten oder den Förmlichkeiten des Unionversandverfahrens unmittelbar verladen werden, sowie die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) nach dem hierfür in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs

Schienenverkehr

Waggonnummer

Im Falle von Versandvorgängen können die Zollbehörden jedoch bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, dass dieses Feld beim Abgang frei bleiben kann, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

Feld 19: Container (Ctr)

Anzugeben ist nach dem hierfür in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union, soweit dies zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten bekannt ist.

Feld 20: Lieferbedingungen

Entsprechend den in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes und -rubriken sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.

Feld 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes, soweit diese bei Erfüllung der Förmlichkeiten für die Ausfuhr oder das Versandverfahren bekannt ist.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Fall "Lastkraftwagen auf Seeschiff" ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Fall "Zugmaschine mit Auflieger" ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs

Schienenverkehr

Waggonnummer

Feld 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Im ersten Unterfeld ist nach dem zu diesem Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Code die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt wurde.

Im zweiten Unterfeld ist der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag einzutragen.

Feld 23: Umrechnungskurs

Dieses Feld enthält den geltenden Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats.

Feld 24: Art des Geschäfts

Entsprechend der in Anlage D1 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.

Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze

Nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen sollen.

Feld 26: Inländischer Verkehrszweig

Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode der beim Abgang benutzte Verkehrszweig.

Feld 27: Ladeort

In diesem Feld ist gegebenenfalls unter Verwendung eines Codes der Ort anzugeben, an dem die Waren auf das beim Überschreiten der Grenze der Union benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden.

Feld 29: Ausgangszollstelle

Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Zollstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Union verlassen sollen.

Feld 30: Warenort

Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Containernummer(n) - Anzahl und Art

Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Ist Feld 33 "Warennummer" auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen verlangten Angaben enthalten. Die Art der Packstücke ist mit dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode anzugeben.

Werden Container verwendet, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.

Feld 32: Positionsnummer

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Anmerkung zu Feld 5.

Feld 33: Warennummer

Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer gemäß Anlage D1.

Feld 34: Code für das Ursprungsland

Hier ist der in Feld 34a in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für das Ursprungsland im Sinne des Titels II des Zollkodex anzugeben.

Die Versendungsregion oder die Herstellungsregion ist in Feld 34b anzugeben.

Feld 35: Rohmasse (kg)

Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Containern und anderem Beförderungsmaterial.

Bezieht sich eine Versandanmeldung auf mehrere Warenarten, so reicht es aus, wenn im ersten Feld 35 die gesamte Rohmasse eingetragen wird; die übrigen Felder 35 brauchen nicht ausgefüllt zu werden. Die Mitgliedstaaten können diese Regel auf alle in den Spalten A bis E und in Spalte G der Tabelle in Titel I Buchstabe B aufgeführten Verfahren ausweiten.

Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

  • von 0,001 bis 0,499: abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)
  • von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf die höhere Einheit (kg).

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so sollte sie in der Form "0,xyz" angegeben werden (Beispiel: Für ein Packstück von 654 g ist "0,654" einzutragen.)

Feld 37: Verfahren

Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.

Feld 38: Eigenmasse (kg)

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes sind die Bezugsnummern der Papiere für das Verfahren anzugeben, das der Ausfuhr in ein Drittland oder dem Versand in einen Mitgliedstaat vorausging.

Bezieht sich die Anmeldung auf Waren, die nach Erledigung des Zolllagerverfahrens in einem Zolllager des Typs B wiederausgeführt werden, so ist die Bezugsnummer der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren anzugeben.

Bei einer Anmeldung zum Unionsversandverfahren ist die vorhergehende zollrechtliche Bestimmung oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere anzugeben. Sind im Rahmen eines noch nicht auf EDV umgestellten Versandverfahrens mehrere Angaben erforderlich, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld der Vermerk "Verschiedene" eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Angaben beigefügt wird.

Feld 41: Besondere Maßeinheiten

Gegebenenfalls ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in der Warennomenklatur vorgesehenen ist.

Feld 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

Unter Verwendung der in Anlage D1 zu diesem Zweck vorgesehenen Unionscodes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, einzutragen.

Das Unterfeld "Code B.V." (Code Besondere Vermerke) darf nicht ausgefüllt werden.

Wird die Anmeldung zur Wiederausfuhr nach Erledigung des Zolllagerverfahrens bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungszollstelle abgegeben, so sind deren Bezeichnung und vollständige Anschrift anzugeben.

Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Beteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld - vorzugsweise in dem Unterfeld in der rechten unteren Ecke - ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Hinweis nur in Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung.

Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.

Feld 46: Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unionsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften erfüllt werden.

Feld 47: Abgabenberechnung

Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige). Gegebenenfalls sind, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes zu machen:

  • Art der Abgabe (Verbrauchsteuern usw.),
  • Bemessungsgrundlage,
  • anwendbarer Abgabensatz,
  • fälliger Abgabenbetrag,
  • gewählte Zahlungsart (ZA).

Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld 48: Zahlungsaufschub

Hier ist gegebenenfalls die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, wobei unter Zahlungsaufschub in diesem Falle sowohl das System des Zahlungsaufschubs für Zölle als auch das System des Steuerkredits zu verstehen sind.

Feld 49: Kennnummer des Lagers

Anzugeben ist die Kennnummer des Lagers gemäß dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode.

Feld 50: Inhaber des Verfahrens

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Verfahrens, zusammen mit der EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Wird die EORI- Nummer verwendet, können die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Angabe von Namen und Vornamen bzw. Firma sowie Anschrift absehen. Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Inhaber des Verfahrens unterzeichnet.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten auf dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Inhaber des Verfahrens um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen und Vornamen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Beim Ausfuhrverfahren kann der Anmelder oder sein Vertreter Name und Anschrift einer Mittelsperson mit Sitz im Verwaltungsbezirk der Ausgangszollstelle angeben, an die Exemplar 3 mit dem Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle zurückgegeben werden kann.

Feld 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

Anzugeben sind die Eingangszollstelle in jedem Land des gemeinsamen Versandverfahrens, dessen Gebiet berührt werden soll, sowie die Eingangszollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt werden, wenn bei der Beförderung das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt wurde, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Union oder eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die die Ware die Union verlässt, und die Eingangszollstelle, über die sie wieder in die Union verbracht wird.

Die betreffenden Zollstellen sind unter Verwendung der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes anzugeben.

Feld 52: Sicherheitsleistung

Anzugeben sind nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Art der Sicherheitsleistung oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren sowie je nach Fall die Nummer der Sicherheitsbescheinigung, der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder des Einzelsicherheitstitels sowie die Zollstelle der Sicherheitsleistung.

Ist die Gesamtsicherheit, die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Einzelsicherheit für eines oder mehrere der folgenden Länder nicht gültig, so sind nach "nicht gültig für …" das betreffende Land oder die betreffenden Länder unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes anzugeben:

  • alle Vertragsparteien der Übereinkommen "Gemeinsames Versandverfahren" und "Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr" mit Ausnahme der EU,
  • Andorra,
  • San Marino.

Wird eine Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit oder eine Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel verwendet, so gilt sie für alle Vertragsparteien der Übereinkommen "Gemeinsames Versandverfahren" und "Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr".

Feld 53: Bestimmungszollstelle (und Land)

Unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Codes ist die Zollstelle anzugeben, bei der die Waren zur Erledigung des Unionsversandverfahrens zu gestellen sind.

Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters

Anzugeben sind Ort und Datum, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls der Zollstelle der Versendung) verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

B. Zollförmlichkeiten während der Beförderung

Es kann vorkommen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Ausfuhr- und/oder Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren vorgenommen werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Eintragungen können handschriftlich vorgenommen werden, sofern sie leserlich sind. In diesem Fall sind die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen.

Die Eintragungen, die nur auf den Exemplaren 4 und 5 erscheinen, betreffen die folgenden Felder:

  • Umladung: auszufüllen ist Feld 55.

Feld 55: Umladungen

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Verfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Kann das Versandverfahren nach Auffassung dieser Behörden ohne weiteres fortgesetzt werden, so versehen sie die Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben.

  • Andere Ereignisse: auszufüllen ist Feld 56.

Feld 56: Andere Ereignisse bei der Beförderung

Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Unionsversandverfahrens auszufüllen.

Sind Waren auf einen Auflieger verladen worden und wird während der Beförderung lediglich die Zugmaschine ausgetauscht (ohne dass die Waren einer Behandlung unterzogen oder umgeladen werden), so ist in diesem Feld das amtliche Kennzeichen der neuen Zugmaschine einzutragen. Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden ist in diesem Fall nicht erforderlich.

C. Zollförmlichkeiten für die Überlassung zum zollrechtlich Freien Verkehr, die Überführung in die Endverwendung, in die Aktive Veredelung, in die Vorübergehende Verwendung und in das Zolllagerverfahren

Feld 1: Anmeldung

Im ersten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Code anzugeben.

Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode anzugeben.

Feld 2: Versender/Ausführer

Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union.

Wird eine Kennnummer verlangt, können die Mitgliedstaaten von der Angabe des Namens und des Vornamens oder des Firmennamens und der vollständigen Anschrift absehen.

Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 anzugeben. Wurde dem Versender/Ausführer keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Nummer anzugeben.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe "Verschiedene" einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist.

Feld 3: Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke. Beispiel: Werden ein Vordruck IM und zwei Vordrucke IM/c vorgelegt, so ist der Vordruck IM mit 1/3, der erste Vordruck IM/c mit 2/3 und der zweite Vordruck IM/c mit 3/3 zu kennzeichnen.

Feld 4: Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten oder der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

Feld 5: Warenpositionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt werden müssen.

Feld 6: Packstücke insgesamt

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.

Feld 7: Kennnummer

Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Dabei kann es sich um die Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number (UCR) 1)) handeln.

1) Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die "Unique consignment reference number" für Zollzwecke (30. Juni 2001).

Feld 8: Empfänger

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Empfänger nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.

Bei Überführung in das Zolllagerverfahren in einem privaten Lager sind Name und Vorname sowie vollständige Anschrift des Einlagerers anzugeben, wenn letzterer nicht der Anmelder ist.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe "Verschiedene" einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

Feld 12: Angaben zum Wert

In diesem Feld sind Angaben zum Wert zu machen, zB die Referenznummer der Bewilligung, aufgrund deren die Zollbehörden von der Vorlage eines Vordrucks DV1 bei jeder Zollanmeldung absehen, oder Angaben zu den Berichtigungen.

Feld 14: Anmelder/Vertreter

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Anmelder/Vertreter über keine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.

Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Empfänger um dieselbe Person, so ist "Empfänger" einzutragen.

Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode anzugeben.

Feld 15: Versendungsland/Ausfuhrland

Haben in einem Durchgangsland weder Handelsgeschäfte (zB Verkauf oder Veredelung) noch andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte stattgefunden, so ist in Feld 15a der entsprechende Unionscode aus Anlage D1 für das Land anzugeben, aus dem die Waren ursprünglich in den Mitgliedstaat versandt wurden, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden.

Haben solche Aufenthalte oder Handelsgeschäfte stattgefunden, ist das letzte Durchgangsland anzugeben.

Für die Zwecke dieses Datenelements wird ein Aufenthalt, der der Konsolidierung der Waren auf der Strecke dient, als mit der Beförderung der Waren zusammenhängend betrachtet.

Feld 17: Bestimmungsland

In Feld 17a ist der Unionscode aus Anlage D1 wie folgt anzugeben:

a)Bei den Förmlichkeiten für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen der Endverwendung, oder zum steuerrechtlich freien Verkehr ist der Code des Mitgliedstaats anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überlassung zum Zollverfahren befinden.

Ist jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung der Zollanmeldung bekannt, dass die Waren nach der Überführung bzw. Überlassung in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, ist der Code dieses letzteren Mitgliedstaats anzugeben.

b)Bei den Förmlichkeiten für die aktive Veredelung ist der Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem die erste Veredelungstätigkeit ausgeführt wird.

c)Bei den Förmlichkeiten für die vorübergehende Verwendung ist der Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem die Waren erstmals verwendet werden sollen.

d)Bei den Förmlichkeiten für das Zolllagerverfahren ist der Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden.

In Feld 17b ist die Region, für die die Waren bestimmt sind, anzugeben.

Feld 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Bestimmungsförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen werden. Tragen Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:

Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs

Schienenverkehr

Waggonnummer

Feld 19: Container (Ctr)

Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union.

Feld 20: Lieferbedingungen

Entsprechend den in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes und -rubriken sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.

Feld 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Fall "Lastkraftwagen auf Seeschiff" ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Fall "Zugmaschine mit Auflieger" ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Feld 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Im ersten Unterfeld ist nach dem zu diesem Zweck vorgesehenen Code in Anlage D1 die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt wurde.

Im zweiten Unterfeld ist der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag einzutragen.

Feld 23: Umrechnungskurs

Dieses Feld enthält den geltenden Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats.

Feld 24: Art des Geschäfts

Entsprechend der in Anlage D1 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.

Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze

Nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht wurden.

Feld 26: Inländischer Verkehrszweig

Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig.

Feld 29: Eingangszollstelle

Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Zollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden.

Feld 30: Warenort

Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Containernummer(n) - Anzahl und Art

Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Mit Ausnahme der Fälle der Abfertigung von Nichtunionswaren zum Zolllagerverfahren muss die Handelsbezeichnung so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die Einreihung der Ware möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Die Art der Packstücke ist mit dem für diesen Zweck in Anlage D1vorgesehenen Unionscode anzugeben.

Werden Container verwendet, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.

Feld 32: Positionsnummer

Anzugeben ist die Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Anmerkung zu Feld 5.

Feld 33: Warennummer

Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer gemäß Anlage D1. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass im fünften Unterfeld eine besondere Verbrauchsteuernomenklatur angegeben wird.

Feld 34: Code für das Ursprungsland

In Feld 34a ist der in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für das Ursprungsland im Sinne des Titels II des Zollkodex anzugeben.

Feld 35: Rohmasse (kg)

Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Containern und anderem Beförderungsmaterial.

Bezieht sich eine Anmeldung auf mehrere Warenarten, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass für die in den Spalten H bis J der Tabelle unter (vormals Titel I Buchstabe B) aufgeführten Verfahren die Rohmasse in dem ersten Feld 35 angegeben wird und die übrigen Felder 35 nicht ausgefüllt werden.

Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

  • von 0,001 bis 0,499: abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)
  • von 0,5 bis 0,999: Aufrunden auf die höhere Einheit (kg)
  • beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so sollte sie in der Form "0,xyz" angegeben werden (Beispiel: Für ein Packstück von 654 g ist "0,654" einzutragen).

Feld 36: Präferenz

Dieses Feld enthält Angaben zur zolltariflichen Behandlung der Waren. Wenn seine Verwendung in der Tabelle unter Titel I Abschnitt B vorgesehen ist, so muss es ausgefüllt werden, auch wenn keine Zollpräferenz beantragt wird. Im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind, darf dieses Feld jedoch nicht ausgefüllt werden. Anzugeben ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode.

Die Kommission wird regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und den erforderlichen Erläuterungen veröffentlichen.

Feld 37: Verfahren

Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.

Feld 38: Eigenmasse (kg)

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Feld 39: Kontingent

Anzugeben ist die laufende Nummer des beantragten Zollkontingents.

Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes sind die Bezugsnummern der im Einfuhrmitgliedstaat gegebenenfalls verwendeten summarischen Anmeldung oder der etwaigen Vorpapiere anzugeben.

Feld 41: Besondere Maßeinheiten

Gegebenenfalls ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in der Warennomenklatur vorgesehen ist.

Feld 42: Artikelpreis

In diesem Feld ist der Preis anzugeben, der sich auf den betreffenden Artikel bezieht.

Feld 43: Bewertungsmethode

Unter Verwendung des in Anlage D1 festgelegten Unionscodes ist hier die verwendete Bewertungsmethode anzugeben.

Feld 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

Unter Verwendung der in Anlage D1 zu diesem Zweck vorgesehenen Unionscodes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen einzutragen.

Das Unterfeld "Code B.V." (Code Besondere Vermerke) darf nicht ausgefüllt werden.

Wird eine Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungszollstelle abgegeben, so sind deren Bezeichnung und vollständige Anschrift anzugeben.

Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Beteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld - vorzugsweise in dem Unterfeld in der rechten unteren Ecke - ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Hinweis nur in Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung.

Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.

Werden Waren mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert, so sind die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben in Feld 44 einzutragen, auf Verlangen eines Mitgliedstaats einschließlich des Nachweises, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden.

Feld 45: Berichtigung

Dieses Feld enthält Angaben zu etwaigen Berichtigungen, wenn mit der Anmeldung kein Vordruck DV1 abgegeben wird. Für die in diesem Feld gegebenenfalls einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld 46: Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unionsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld 47: Abgabenberechnung

Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige). Gegebenenfalls sind, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes zu machen:

  • Art der Abgabe (Einfuhrabgabe, Mehrwertsteuer usw.),
  • Bemessungsgrundlage,
  • anwendbarer Abgabensatz,
  • fälliger Abgabenbetrag,
  • gewählte Zahlungsart (ZA).

Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld 48: Zahlungsaufschub

Hier ist gegebenenfalls die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, wobei unter Zahlungsaufschub in diesem Falle sowohl das System des Zahlungsaufschubs für Zölle als auch das System des Steuerkredits zu verstehen sind.

Feld 49: Kennnummer des Lagers

Anzugeben ist die Kennnummer des Lagers gemäß dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes.

Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters

Anzugeben sind Ort und Datum, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Einfuhrzollstelle verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Titel III Anmerkungen zu den Ergänzungsvordrucken

a)Die Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit dem Vordruck IM, EX, EU oder CO vorgelegt werden.

b)Die Anmerkungen in den Titeln I und II gelten auch für die Ergänzungsvordrucke.

Gleichwohl

  • ist im ersten Unterfeld von Feld 1 die Kurzbezeichnung "IM/c", "EX/c" oder "EU/c" (oder gegebenenfalls "CO/c") anzugeben. Dieses Unterfeld muss nicht ausgefüllt werden, wenn:
  • der Vordruck ausschließlich für ein Unionsversandverfahren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld von Feld 1, je nach dem angewandten Unionsversandverfahren, die Kurzbezeichnung "T1bis", "T2bis", "T2Fbis" oder "T2SMbis" anzugeben;
  • der Vordruck ausschließlich zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld, je nach dem Status der betreffenden Waren, die Kurzbezeichnung "T2Lbis", "T2LFbis" oder "T2LSMbis" anzugeben;
  • ist die Verwendung von Feld 2/8 den Mitgliedstaaten freigestellt; es sollte gegebenenfalls nur den Namen und Vornamen und die Kennnummer der betreffenden Person enthalten;
  • betrifft der Teil "Zusammenfassung" in Feld 47 die endgültige Zusammenfassung sämtlicher Positionen aus den verwendeten Vordrucken IM und IM/c oder EX und EX/c oder EU und EU/c oder CO und CO/c. Sie sollte daher nur in dem letzten der einem Vordruck IM, EX, EU oder CO beigefügten Vordrucke IM/c, EX/c, EU/c oder CO/c angegeben zu werden, um den Gesamtbetrag nach Abgabenart aufzuzeigen.

c)Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken:

  • sind die nicht verwendeten Felder 31 (Packstücke und Warenbezeichnung) so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist;
  • wenn das dritte Unterfeld von Feld 1 die Kurzbezeichnung "T" enthält, sind die Felder 32 "Positionsnummer", 33 "Warennummer", 35 "Rohmasse (kg)", 38 "Eigenmasse (kg)", 40 "Summarische Anmeldung/Vorpapier" und 44 "Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen" der ersten Warenposition der Versandanmeldung durchzustreichen; das erste Feld 31 "Packstücke und Warenbezeichnung" dieses Dokuments darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Im ersten Feld 31 der Versandanmeldung ist jeweils die Anzahl der Ergänzungsvordrucke mit der entsprechenden Kurzbezeichnung T1bis, T2bis, T2Fbis oder T2SMbis anzugeben.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.04.2016
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:UKZ-TDA, Zollkodex
Systemdaten: Findok-Nr: 71649.1
aufgenommen am: 29.04.2016 13:47:07
zuletzt geändert am: 17.05.2016
Dokument-ID: e47cafe4-e469-4b48-b374-e4afc6d77452
Segment-ID: ae902cfc-eac8-45ba-96b6-8d8797559e2c
nach oben