

6. Verbringen innerhalb der Union
6.1. Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten
(1) Für die Verbringung von Abfällen (Abschnitt 1.1.) zwischen Mitgliedstaaten sind erforderlich:
a)eine Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002, ausgestellt vom Bundesministerium für Land- und ForstwirtschaftKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WasserwirtschaftTechnologie, außer es handelt sich um eine Verbringung innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich (siehe Abschnitt 6.1.1.), und
b)ein Notifizierungs- und Begleitformular (siehe Abschnitt 6.1.2.) mit einem Genehmigungsvermerk der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde (siehe die von der Kommission unter http://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/pdf/competent_authorities.pdf veröffentlichte Liste).
(2) Der Antrag auf grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (Notifizierung) ist mit dem Notifizierungsformular (siehe Anlage 2 Muster 1) und dem Begleitformular (siehe Anlage 2 Muster 2) bei der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde - in Österreich ist dies das Bundesministerium für Land- und ForstwirtschaftKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WasserwirtschaftTechnologie - durchzuführen.
(3) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen müssen während des Transports mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden. Bei Nichtvorlage oder Nichtmitführen dieser Unterlagen ist - unter Beachtung des Verfahrens nach Abschnitt 9 - nach Abschnitt 10 vorzugehen.
(4) Bei gefährlichen Abfällen ist das zusätzliche Mitführen eines "Begleitscheines für gefährlichen Abfall" nicht erforderlich.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 30.09.2020 |
Materie: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Abfälle, Abfallverbringung, Notifizierung, Grüne Liste, Gelbe Liste, Rote Liste |
Stammfassung: | BMF-010311/0051-IV/8/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27189.28 aufgenommen am: 30.09.2020 14:47:48 zuletzt geändert am: 01.10.2020 Dokument-ID: ce32a02a-a089-4e05-91ee-e08215ab7615 Segment-ID: af9731dd-d26c-49d8-82d3-97434120301d |
