

- 7. Strafbestimmungen, Beschlagnahme und Behandlung eingezogener, verfallener oder beschlagnahmter Exemplare
- 7.1. Strafbestimmungen
7.1.4. Vereinfachte Strafverfügung
(1) Gemäß § 9 Abs. 1 ArtHG 2009 können die Zollämter nach Maßgabe des § 146 FinStrG mit vereinfachter Strafverfügung über
1.Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 5 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.1.3.) und
Hinweis: Im Text des § 9 Abs. 1 ArtHG 2009 wird auf "Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 4 ArtHG 2009" verwiesen. Dabei handelt es sich aber um einen Redaktionsfehler. Die Finanzordnungswidrigkeiten sind im § 8 Abs. 5 ArtHG 2009 geregelt.
2.Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 3 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.1.2. Abs. 1 und 3), wenn
a)Exemplare einer Art betroffen sind, die in Anhang A oder B aufgeführt sind, und der gemeine Wert 3.000 Euro nicht übersteigt oder
b)Exemplare einer Art betroffen sind, die in Anhang C oder D aufgeführt sind,
erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro bestrafen. Neben der genannten Strafe ist in den Fällen des § 8 Abs. 1 ArtHG 2009 nach Maßgabe des § 17 FinStrG auf Verfall zu erkennen.
Hinweis: Ein Verfall ist gemäß § 8 Abs. 7 ArtHG 2009 nur in den Fällen des § 8 Abs. 1 ArtHG 2009 vorgesehen, nicht aber auch in den Fällen des § 8 Abs. 3 ArtHG 2009, der grob fahrlässig begangene Handlungen betrifft. Daher kommt ein Verfall bei einer Erledigung nach § 146 FinStrG auch nur in den Fällen des § 8 Abs. 1 ArtHG 2009, der vorsätzlich begangene Handlungen betrifft, in Frage.
(2) Hat jemand durch dieselbe Tat
- Finanzvergehen im Sinne des § 9 Abs. 1 ArtHG 2009 (siehe Abs. 1) und
- andere Finanzvergehen gemäß § 8 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.1.2.) und
- geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 FinStrG begangen,
so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden und beträgt somit 2.175 Euro.
(3) Werden Exemplare, die im Anhang A, B, C oder D angeführt sind, mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG für verfallen erklärt, ist dies dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3) bekannt zu geben, welches das weitere Verfahren nach § 11 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.3.) durchzuführen hat.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 12.08.2010 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen |
Stammfassung: | BMF-010311/0048-IV/8/2008 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 34486.6 aufgenommen am: 12.08.2010 14:49:06 Dokument-ID: faffc791-f66c-4361-bd67-da7affeff8ac Segment-ID: d0655632-bc79-4b5c-9127-7627421b35c5 |
