

11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderung des Protokolls
Der Zollausschuss darf die Bestimmungen dieses Protokolls überprüfen und dem Handelsausschuss Beschlussentwürfe zur Annahme vorlegen, um es zu ändern.
Der Zollausschuss bemüht sich, zu einer Einigung über die einheitliche Verwaltung der Ursprungsregeln zu gelangen, einschließlich der zolltariflichen Einreihung und Zollwertfragen im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln und technischer, verwaltungstechnischer und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Nach dem Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der Union und einem anderen ASEAN-Land kann der Zollausschuss dem Handelsausschuss Beschlussentwürfe zur Änderung dieses Protokolls vorlegen, um die Kohärenz zwischen den jeweiligen Ursprungsregeln zu gewährleisten.
11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren
Waren, die die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr, in den Vertragsparteien, in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei ein nachträglich ausgestellter Präferenznachweis sowie auf Verlangen Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung (Nichtbehandlung) vorgelegt werden.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 31.07.2020 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Schlagworte: | Vietnam |
Systemdaten: | Findok-Nr: 78307.1 aufgenommen am: 31.07.2020 10:45:07 Dokument-ID: d9d55b4e-47e9-4189-9080-e207c77047f4 Segment-ID: e9420218-a1cf-493e-9dfa-106ce7949ccc |
