Richtlinie des BMF vom 01.08.2020, 2020-0.462.649
gültig von 01.08.2020 bis 02.09.2020
UP-7300, Arbeitsrichtlinie Vietnam

11. Schlussbestimmungen

11.1. Änderung des Protokolls

Der Zollausschuss darf die Bestimmungen dieses Protokolls überprüfen und dem Handelsausschuss Beschlussentwürfe zur Annahme vorlegen, um es zu ändern.

Der Zollausschuss bemüht sich, zu einer Einigung über die einheitliche Verwaltung der Ursprungsregeln zu gelangen, einschließlich der zolltariflichen Einreihung und Zollwertfragen im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln und technischer, verwaltungstechnischer und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Nach dem Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der Union und einem anderen ASEAN-Land kann der Zollausschuss dem Handelsausschuss Beschlussentwürfe zur Änderung dieses Protokolls vorlegen, um die Kohärenz zwischen den jeweiligen Ursprungsregeln zu gewährleisten.

11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

Waren, die die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr, in den Vertragsparteien, in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei ein nachträglich ausgestellter Präferenznachweis sowie auf Verlangen Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung (Nichtbehandlung) vorgelegt werden.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:31.07.2020
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Vietnam
Systemdaten: Findok-Nr: 78307.1
aufgenommen am: 31.07.2020 10:45:07
Dokument-ID: d9d55b4e-47e9-4189-9080-e207c77047f4
Segment-ID: e9420218-a1cf-493e-9dfa-106ce7949ccc
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