Richtlinie des BMF vom 03.09.2012, BMF-010302/0057-IV/8/2012
gültig von 03.09.2012 bis 27.02.2018
AH-2073, Arbeitsrichtlinie Belarus (Weißrussland)-Embargo

4A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen

Nach der Formulierung des Art. 1a Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A.

4B. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen

Nach der Formulierung des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2B.

5. Waffenembargo

Gegenüber Belarus gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen.

Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen.

6. Strafbestimmungen

6.1. Geltungsumfang der Verordnung

Die Verordnung gilt

  • im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
  • an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen,
  • für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft,
  • für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  • für alle juristischen Personen, Organisationen oder der Einrichtungen für alle Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Gemeinschaft betrieben werden.

6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011

Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung.

Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:05.09.2012
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Embargo, restriktive Maßnahmen, natürliche Personen, juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen
Stammfassung:BMF-010302/0006-IV/8/2011
Systemdaten: Findok-Nr: 52819.2
aufgenommen am: 05.09.2012 10:59:15
Dokument-ID: e76116c1-6caf-443d-8579-21dac096199d
Segment-ID: fc05b90f-f7a8-41f1-8d69-d7ef397896df
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