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Richtlinie des BMF vom 01.06.2011, BMF-010302/0026-IV/8/2011
gültig von 01.06.2011 bis 01.08.2012
AH-4311, Arbeitsrichtlinie Rohdiamanten - Inhaltsverzeichnis
Beachte
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Die Gliederungen in der Neufassung dieser Arbeitsrichtlinie stellen nunmehr direkt auf die einzelnen Maßnahmen ab. Die Maßnahme und ihre Durchführung werden in einem Abschnitt gemeinsam dargestellt.
- Einleitung
- 1. Rechtsgrundlage
- 2. Ausfuhr von Rohdiamanten
- 2.1. Ausfuhrverbot
- 2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
- 2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 2.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ
- 2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Allgemeiner Ausfuhrgenehmigung
- 3. Einfuhr von Rohdiamanten
- 3.1. Einfuhrverbot
- 3.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
- 3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 3.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ
- 3.3. Einfuhrmöglichkeit mit Allgemeiner Einfuhrgenehmigung
- 3.4. Einfuhrmöglichkeit für Privateinfuhren mit geringem Wert
- 4. Durchfuhr von Rohdiamanten
- 5. Warenbeschau - Besonderheiten bei Rohdiamanten
- 6. Strafbestimmungen
- Abschnitt 7.
- Abschnitt 8.
- Abschnitt 9.
- 12. Warenkunde
- 13. Formularmuster
- 10. Zertifizierungsstellen
- 10.004. Deutschland (DE)
- 10.006. Vereinigtes Königreich (GB)
- 10.017. Belgien (BE)
- 10.061. Tschechische Republik (CZ)
- 10.066. Rumänien (RO)
- 10.068. Bulgarien (BG)
- 11. Teilnehmer am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses