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Richtlinie des BMF vom 13.04.2021, 2021-0.266.939
gültig von 13.04.2021 bis 06.12.2021
UP-8100, Arbeitsrichtlinie Allgemeines Präferenzsystem - Verordnung - Inhaltsverzeichnis
Beachte
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Die Republik Usbekistan wird mit 10.4.2021 in die Liste der Länder des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (APS-Verordnung) aufgenommen, die in den Genuss der Zollpräferenzen aus der APS+-Regelung kommen. Siehe dazu auch den Abschnitt 2.2. "Begünstigte Länder und Gebiete" und den Abschnitt 5. "Rechtsgrundlagen" der vorliegenden Arbeitsrichtlinie.