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Richtlinie des BMF vom 06.10.2022, 2022-0.712.987
gültig von 06.10.2022 bis 05.12.2022
AH-2072, Arbeitsrichtlinie Ukraine Embargo - Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- 1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung
- 2A. Ausfuhr wirtschaftlicher Ressourcen
- 2A.1. Einfrieren (Ausfuhrverbot) wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum bestimmter Personen, Organisationen, Einrichtungen stehen
- 2A.1.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
- 2A.1.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für bestimmte eingeschränkte Zwecke mit Ausfuhrgenehmigung
- 2A.1.3. Ausfuhr von eingefrorenen wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke in der Ukraine mit Ausfuhrgenehmigung
- 2A.2. Ausfuhrverbot bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen an bestimmte Personen, Organisationen, Einrichtungen
- 2A.2.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster wirtschaftlicher Ressourcen an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
- 2A.2.2. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot für bestimmte eingeschränkte Zwecke mit Ausfuhrgenehmigung
- 2A.2.3. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen durch bestimmte Organisationen und Agenturen für humanitäre Zwecke in der Ukraine
- 2A.2.4. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke in der Ukraine mit Ausfuhrgenehmigung
- 2A.2.5. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
- 2B. Ausfuhr von Geldern
- 2B.1. Einfrieren (Ausfuhrverbot) sämtlicher Gelder, die im Eigentum bestimmter Personen, Organisationen, Einrichtungen stehen
- 2B.1.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
- 2B.1.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für bestimmte eingeschränkte Zwecke mit Ausfuhrgenehmigung
- 2B.1.3. Ausfuhr von eingefrorenen Geldern für humanitäre Zwecke in der Ukraine mit Ausfuhrgenehmigung
- 2B.2. Ausfuhrverbot bei Zurverfügungstellung von Geldern an bestimmte Personen, Organisationen, Einrichtungen
- 2B.2.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
- 2B.2.2. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot für bestimmte eingeschränkte Zwecke mit Ausfuhrgenehmigung
- 2B.2.3. Ausfuhr von Geldern durch bestimmte Organisationen und Agenturen für humanitäre Zwecke in der Ukraine
- 2B.2.4. Ausfuhr von Geldern für humanitäre Zwecke in der Ukraine mit Ausfuhrgenehmigung
- 2C. Ausfuhr von Gütern und Technologien für Verkehr, Telekommunikation, Energie und die Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen
- 2C.1. Ausfuhrverbot
- 2C.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
- 2C.2.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 2C.2.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 2C.3. Ausnahmen vom Verbot ("Altvertragsklausel")
- 2C.4. Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien mit Ausfuhrgenehmigung zu humanitären Zwecken in der Ukraine
- 3A. Einfuhr wirtschaftlicher Ressourcen
- 3A.1. Einfrieren (Einfuhrverbot) wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum bestimmter Personen, Organisationen, Einrichtungen stehen
- 3A.1.1. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
- 3A.1.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot für bestimmte eingeschränkte Zwecke mit Einfuhrgenehmigung
- 3A.2. Einfuhrverbot bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen an bestimmte Personen, Organisationen, Einrichtungen
- 3A.2.1. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster wirtschaftlicher Ressourcen an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
- 3A.2.2. Ausnahmen vom Einfuhrverbot für bestimmte eingeschränkte Zwecke mit Einfuhrgenehmigung
- 3B. Einfuhr von Geldern
- 3B.1. Einfrieren (Einfuhrverbot) sämtlicher Gelder, die im Eigentum bestimmter Personen, Organisationen, Einrichtungen stehen
- 3B.1.1. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
- 3B.1.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot für bestimmte eingeschränkte Zwecke mit Einfuhrgenehmigung
- 3B.2. Einfuhrverbot bei Zurverfügungstellung von Geldern an bestimmte Personen, Organisationen, Einrichtungen
- 3C. Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim, Sewastopol oder aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischenukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und LuhanskSaporischschja ("spezifizierte Gebiete")
- 3C.1. Einfuhrverbot
- 3C.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
- 3C.2.1. Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder Sewastopol im Zusammenhang mit "Altverträgen"
- 3C.2.2. Einfuhr von Waren mit Ursprung aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischenukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Luhansk Saporischschja ("spezifizierte Gebiete") im Zusammenhang mit "Altverträgen"
- 3C.2.3. Von ukrainischen Behörden geprüfte Waren mit Ursprung auf der Krim, Sewastopol oder aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischenukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Luhansk Saporischschja ("spezifizierte Gebiete")
- 4A. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
- Abschnitt 4B.
- 4C. Durchfuhr von Ausrüstungen und Technologien für Infrastruktur
- Abschnitt 5.
- 6. Strafbestimmungen
- Anlage 1
- Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 208/2014, Anhang II der Verordnung 269/2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 269692/2014)
- Anlage 2
- Liste der Güter und Technologien, die für die Verwendung in den Schlüsselbereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen dienen
- Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und der Verordnung (EU) 2022/263