Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .1. Anspruch auf Familienbeihilfe bei Nichtbestehen einer Aufnahmeprüfung und sodann Aufnahme eines anderen Studiums (§ 2 Abs 1 lit e FLAG 1967)
2. Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung als eigenständige Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967
RechtssätzeAlle auf-/zuklappen
Stammrechtssätze
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B******, über die Beschwerde vom 11. Dezember 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 28. November 2018 betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe ab Oktober 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang:
Anfang September 2018 beantragte der Beihilfenwerber die Gewährung der Familienbeihilfe
für seinen volljährigen Sohn S****** ab Oktober 2018. Sein Sohn würde derzeit noch
bis Ende September 2018 den Zivildienst ableisten. Im Zuge dieser Ableistung wäre
"im August/September 2018 sein Interesse für die Medizin geweckt" worden und beabsichtige
er in der Folge ein Medizinstudium zu beginnen, was wegen der abzulegenden Aufnahmeprüfung erst
ab dem Wintersemester 2019 möglich wäre.
Der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Oktober 2018 basiere auf § 2 Abs 1
lit e FLAG 1967. Der frühest mögliche Beginn des Medizinstudiums wäre im Wintersemester
2019/20 möglich.
Der Sohn werde sämtliche Vorbereitungskurse für die Aufnahmeprüfung buchen und besuchen.
Der erste Kurs finde im Jänner 2019 statt. Der Lernstoff umfasse 4.000 bis 5.000 Seiten
und sei daher als "Vollbeschäftigung" anzusehen.
Das Finanzamt gab diesem Antrag keine Folge und vertrat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht, dass sich der Sohn ab Oktober 2018 nicht mehr in Berufsausbildung befinde.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Neben dem Hinweis
auf die "dürftige Begründung" wurde auch darauf verwiesen, dass dem in der Bescheidbegründung
genannten Erkenntnis ein "völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde" liege. Es
würde nämlich die Frage der "Risikotragung im Falle der Nichtzulassung zu einem Studium"
im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des "frühest möglichen Beginns der Berufsausbildung"
in objektiver Betrachtungsweise beantwortet.
Im Übrigen würde der Verweis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Gewährung
der Familienbeihilfe ein anderes als das Wunschstudium betrieben werden könne, verfassungswidrig
sei und im Hinblick auf das verfassungsrechtlich garantierte Grundrecht auf die freie
Berufswahl gegen die Menschenrechte verstoße. Außerdem werde durch diese Rechtsansicht
in die Unverletzlichkeit des Eigentums eingegriffen, da durch die geforderte zeitlich
begrenzte Absolvierung eines Ausweichstudiums Kosten entstünden, die weit über der
gewährten Familienförderung liegen würden und ohne finanziellen Ausgleich vom Beschwerdeführer
zu tragen wären.
Der Sohn habe sich ernsthaft bemüht ab dem Wintersemester 2019/20 das Medizinstudium
beginnen zu können. Diesbezüglich sei auf die vollständig gebuchten im März 2019 beginnenden
Vorbereitungskurse und den damit in Zusammenhang stehenden Zeitaufwand hinzuweisen,
der einer Vollbeschäftigung entspreche.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit b und e FLAG 1967 wurde ausgeführt, dass der Sohn den Zivildienst nach der Aktenlage mit Ende September 2018 beendet habe und sich seither in keiner Berufsausbildung befinde. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe daher nicht.
Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt. Unbestritten
sei, dass sich der Sohn nach Beendigung des Zivildienstes in keiner Berufsausbildung
befinde. Aktenkundig sei bereits, dass sich der Sohn (erst) im August/September 2018
dazu entschlossen habe, Humanmedizin studieren zu wollen. Die Aufnahmeprüfung als
Voraussetzung für die Zulassung zum Medizinstudium finde jeweils jährlich im Juni/Juli,
also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Sohn sich noch nicht für das Medizinstudium entschieden
habe, statt. Der Beginn des Studiums der Medizin sei ausnahmslos nur im Wintersemester
des jeweiligen Jahres möglich.
Der vom Finanzamt zitierten VwGH-Entscheidung läge ein völlig anders gelagerter Sachverhalt
zu Grunde, nämlich eine nicht bestandene Zulassungsprüfung, die den Nichtbeginn eines
Studiums zum frühest möglichen Zeitpunkt zur Folge gehabt hätte. Dies wäre "wohl nachvollziehbar in der Sphäre des Antragstellers zu sehen und auch zu vertreten". Gleich gelagert wäre der Sachverhalt im gegenständlichen Fall nur dann, wenn der
Sohn die Zulassungsprüfung nicht bestehen würde und dann im folgenden Wintersemester
"kein wie immer geartetes Studium" beginnen würde.
Aus dem genannten Erkenntnis sei in der Begründung "aus dem Kontext herausgerissen
zitierend" als weiterer Grund für die abweisende Entscheidung der Nichtbeginn einer
Berufsausbildung angeführt. Damit sei wohl "der in diversen Dienstanweisungen geborene Begriff des "Muss-Studiums" gemeint". Dies bedeute, dass als Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe "irgendein Studium begonnen werden müsste". Beispielsweise also müsste ein an Humanmedizin Interessierter für ein Jahr Theologie
oder Lehramt, Psychologie oder ein technisches Studium absolvieren. "Ein Unding, das mit dem im StGG verankerten Grundrecht der freien Berufswahl wohl
im krassen Widerspruch" stehe und darüber hinaus für den Unterhaltspflichtigen "zu einem massiven Eingriff in die Vermögenssphäre führen würde, da für 1 Jahr verlorene
Studienkosten, denen nur geringfügige steuerliche Entlastungen und Transferleistungen
im Bereich der Familienförderung" gegenüberstünden, getragen werden müssten.
Mit Vorhalt ersuchte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer um Stellungnahme und Beweismittelvorlage zu folgenden Punkten:
- Die Absolvierung welcher (weiterführenden) Ausbildung hatte Ihr Sohn im Zeitpunkt des Abschlusses seiner Schulausbildung (für die Zeit nach Beendigung des Zivildienstes) geplant? Gegebenenfalls: Welche
Schritte wurden dazu gesetzt?
Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
- Wird Ihr Sohn S****** mit Beginn des Wintersemesters 2019/20 das beabsichtigte Medizinstudium
tatsächlich beginnen?
Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
- Von Ihnen wurde im Vorlageantrag selbst festgehalten, dass sich Ihr Sohn S******
ab Oktober 2018 (gegebenenfalls bis zum Studienbeginn mit Wintersemester 2019/20) nicht
in Berufsausbildung befunden hat.
Diese Rechtsansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,
nach welcher einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung
einschließlich eines Tests oder eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung darstellen
(vgl VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018, unter Verweis auf VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057).
Daraus folgt, dass auch dann, wenn die kursmäßige Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung
tatsächlich einen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechenden Zeitaufwand erfordern
würde, was für den gegenständlichen Fall erst konkret nachzuweisen wäre, aus diesem
Vorbereitungskurs kein Familienbeihilfenanspruch ableitbar ist.
- Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verhalten, den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder mit dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung zu verknüpfen und besteht auch das Recht, nur zielstrebig verfolgte Ausbildungen zu fördern (vgl VfGH 16.6.2011, G6/11). Aus Letzterem ergibt sich auch, dass der Entschluss zu einer bestimmten Ausbildung und der Beginn der Ausbildung nicht verzögert werden darf.
- Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich garantierten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, da dieses Recht nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nur durch einen in ein privates Vermögensrecht eingreifenden Bescheid verletzt werden kann. Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist ausschließlich im öffentlichen Recht begründet (vgl VfGH 3.12.1984, B494/80).
- Wodurch gegenständlich das Grundrecht der freien Berufswahl (Art 18 StGG) verletzt sein soll, ist nicht erkennbar, zumal nicht die Gewährung der Familienbeihilfe Voraussetzung für die Absolvierung einer Berufsausbildung ist, sondern die Absolvierung einer Berufsausbildung eine Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe darstellt.
In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Beschwerdeführer mit, er gründe seinen
Anspruch auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe auf § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967. Gerade
diese Norm stelle darauf ab, dass in der Zeit zwischen Beendigung des Zivildienstes
und dem frühest möglichen Beginn einer Ausbildung eben keine Zeit einer Ausbildung
im klassischen Sinne vorliege.
Daher sei die Ansicht des Finanzamtes im abweisenden Bescheid, das diese Gesetzesbestimmung
"den tatsächlichen Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung nach Ende des Zivildienstes
erfordern würde, nicht nachvollziehbar, denn damit wäre diese Bestimmung obsolet und
als nicht im Rechtsbestand stehende anzusehen". Zudem werde eine höchstgerichtliche Entscheidung angezogen, der ein völlig anders
gelagerter Sachverhalt mit anderer Fragestellung, nämlich der Klärung der Frage des
frühest möglichen Beginnes der Berufsausbildung, zu Grunde liege, "wobei das nicht Sinn erfassende exzerpieren aus der Entscheidung mit dem Abschreiben
eines Satzes aus der Entscheidung und dem Herausreißen aus dem Gesamtzusammenhang
wohl nicht als objektiv und nicht gelungen zu qualifizieren" sei.
Wie bereits aktenkundig habe sein Sohn bis Ende September 2018 den Zivildienst absolviert,
hätte sich in diesem Rahmen fortgebildet und wären ihm anspruchsvollere Aufgaben übertragen
worden. Diese Umstände hätten zum Ende des Zivildienstes das Interesse an der Medizin
geweckt, was letztendlich im August/September 2018 zum beruflichen Ausbildungswunsch
und Entschluss geführt habe, Humanmedizin studieren zu wollen.
Die Zulassung zum Studium der Humanmedizin setzte das Absolvieren und das Bestehen
eines Aufnahmetests Anfang Juli des jeweiligen Jahres voraus. Der Beginn sei nur einmal
jährlich zum jeweiligen Wintersemester zulässig.
Folge man dem verfassungsrechtlich garantierten Grundrecht auf die freie Berufswahl,
dem geschilderten Sachverhalt und der wohl eindeutigen Formulierung des § 2 Abs 1
lit e FLAG 1967, stehe ab Oktober 2018 der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe
zweifelsfrei fest, da sowohl faktisch als auch im Sinne des FLAG der frühest mögliche
Beginn der medizinischen Berufsausbildung das Wintersemester 2018/19 sei.
In weiterer Folge beschrieb der Beschwerdeführer neuerlich die von seinem Sohn unternommenen
Maßnahmen in Vorbereitung auf die Zulassungsprüfung. Insgesamt ergäbe sich ein wöchentlicher
Zeitaufwand von 40 bis 60 Stunden auf die Dauer von zumindest einem halben Jahr. Dazu
übermittelte er auch über 1.900 Seiten an Lehr- und Lernmaterial.
Damit seien die für diesen Bereich maßgeblichen Voraussetzungen für die Zuerkennung
der Familienbeihilfe erfüllt.
Abschließend wurde noch bekannt gegeben, dass der Sohn den Aufnahmetest für die Zulassung
zum Medizinstudium nicht bestanden habe. Er habe nunmehr für das Wintersemester 2019/20
das Bachelorstudium Angewandte Informatik inskribiert.
Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung.
In der am 14. Feber 2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung bezog sich der Beschwerdeführer
auf die Ausführungen in seinen Eingaben. Zum Sachverhalt gab er an, dass sein Sohn
nach Ablegung der Reifeprüfung noch keinen konkreten Berufswunsch gefasst hätte, weshalb
für die Zeit vor Beendigung des Zivildienstes auch keine Familienbeihilfe beantragt
worden sei. Das Finanzamt habe aber die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 bei
der Bescheiderlassung nicht entsprechend berücksichtigt. Diese Bestimmung normiere
einen Familienbeihilfenanspruch nach Absolvierung des Zivildiensters ohne Vorliegen
einer Berufsausbildung.
Auch die Vertreterin des Finanzamtes bezog sich auf den Inhalt der Erledigungen des
Finanzamtes. Unter Bezugnahme auf die genannte Bestimmung vertrat sie die Ansicht,
dass es um den tatsächlichen Beginn bzw die tatsächliche Fortsetzung der Berufsausbildung
zum frühest möglichen Zeitpunkt gehe. Sie beruft sich dazu auf die Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057), welche einen nahezu identen Sachverhalt
zum Inhalt habe.
Der Beschwerdeführer verweist dazu auf seine Ausführungen zur EMRK und dem Grundrecht
auf freie Berufswahl. Zudem entstünden ihm bei einem Nicht-"Wunschstudium" (mit dem
Beginn eines anderen Studiums) ein zusätzlicher finanzieller Aufwand und nachteilige
Folgen nach den Bestimmungen des FLAG 1967 bei einem Studienwechsel. Im Erkenntnis
VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018, werde auf den Terminus "frühest möglicher Zeitpunkt"
Bezug genommen und festgehalten, dass dieser nach objektiven Kriterien festzustellen
sei, wobei der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach richten können müsse. Das
Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung könne im gegenständlichen Fall nicht schädlich sein,
da der Sohn dann ein anderes Studium begonnen habe.
Die Vertreterin des Finanzamtes sieht in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes
aus den Jahren 2011 und 2017 keinen Widerspruch. Im Erkenntnis des Jahres 2011 gehe
es um die Frage, ob noch andere Schritte unternommen werden müssten, um einer Nichtaufnahme
(beim "Wunschstudium") vorzubeugen. Im Erkenntnis des Jahres 2017 gehe es um den Zeitpunkt
der Bewerbung. Weiters führte sie aus, dass das vom Sohn des Beschwerdeführers nunmehr
tatsächlich betriebene Studium zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt begonnen werden
hätte können.
Der Beschwerdeführer entgegnet, dass sich der Sohn im Jahr 2017 noch zu keiner konkreten
Berufsausbildung entschieden gehabt habe und daher ein früherer Beginn des nunmehr
tatsächlich betriebenen Studiums nicht möglich gewesen wäre. Dies auch im Hinblick
auf den bevorstehenden Zivildienst. Zudem verweist er auf seine Eingabe vom 24. September
2019 und führt aus, dass für den Fall, dass seiner Beschwerde nach der Bestimmung
des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 nicht Folge gegeben werden könne, es Entscheidungen
des BFG gäbe, welche bereits in der Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung bei entsprechendem
zeitlichen Umfang eine (eigenständige und beihilfenvermittelnde) Berufsausbildung
sehen würden und damit ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967
bestehen würde.
Die Vertreterin des Finanzamtes verweist neuerlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
aus dem Jahr 2011 und sieht in der Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung keinesfalls
eine eigene Art einer Berufsausbildung.
Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Rechtsansicht und verweist neuerlich auf
die Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes, insbesondere auf die Entscheidung mit
der Zahl RV/5100289/2018.
Am Ende der mündlichen Verhandlung beantragt die Vertreterin des Finanzamtes weiterhin
die Abweisung der Beschwerde, der Beschwerdeführer die Stattgabe.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der nachfolgend dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes bzw den gesondert angeführten Quellen.
- Der Sohn des Beschwerdeführers hat im Juni 2017, in dem er auch volljährig wurde,
die Reifeprüfung abgelegt.
- Bis inklusive Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer nach den Informationen aus dem
Abgabeninformationssystem für diesen Sohn auch Familienbeihilfe gewährt.
- In der Zeit von Mitte Juni bis Mitte Dezember 2017 stand der Sohn, wie sich aus
dem Abgabeninformationssystem ergibt, in Dienstverhältnissen.
- Von Jänner bis September 2018 leistete er den Zivildienst.
- Gegen Ende der Ableistung des Zivildienstes, im August/September 2018, hat sich
der Sohn entschlossen Humanmedizin zu studieren. Die Frage im Vorhalt vom 6. September
2019, welche weiterführende Ausbildung der Sohn im Zeitpunkt des Abschlusses der Schulausbildung
zu beginnen beabsichtigte, wurde in der mündlichen Verhandlung damit beantwortet,
dass der Sohn nach Ablegung der Reifeprüfung noch keinen konkreten Berufswunsch gefasst
hatte und vorerst den Zivildienst absolvieren wollte.
- Das Studium der Humanmedizin erfordert die Ablegung einer Aufnahmeprüfung, welche
nur einmal jährlich, regelmäßig Anfang Juli, stattfindet und eine entsprechend zeitgerechte
vorhergehende Anmeldung im März voraussetzt. Der Studienbeginn ist sinnvoller Weise
(wegen der Vorlesungsanordnung - siehe dazu das entsprechende Mitteilungsblatt der
Medizinischen Universität Innsbruck) jeweils nur im Wintersemester möglich.
- Zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung stehen Präsenz- und Onlinekurse unterschiedlicher
Anbieter zur Verfügung. Im September 2018 meldete der Sohn sich bei einem Anbieter
in seinem Wohnbundesland zu Vorbereitungskursen für die Aufnahmeprüfung zum Medizinstudium
an und besuchte diese auch. Es liegen Einzahlungsbestätigungen vom Jänner und vom
März 2019 vor. Zudem wurden auch andere (kurze) Kurse besucht.
- Die Absolvierung derartiger Kurse ist keine Voraussetzung für das Antreten zur Aufnahmeprüfung.
Der zeitliche Aufwand des Sohnes wird vom Beschwerdeführer mit 40 bis 60 Stunden wöchentlich
über zumindest ein halbes Jahr angegeben. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung
von der Vertreterin des Finanzamtes ebenso außer Streit gestellt, wie der Umstand,
dass im Rahmen dieser Vorbereitungskurse eine Rekapitulation und teilweise neuerliche
Erlernung des Oberstufenstoffes in den nachfolgend angeführten Fächern erfolgte. Aus
diesem Grund ist auch die Einvernahme der (namentlich konkret nicht genannten) Vortragenden
nicht mehr erforderlich und wird der diesbezügliche Antrag nicht mehr aufrecht erhalten.
- Die Teile der Aufnahmeprüfung im Jahr 2019 sind, wie aus den vom Beschwerdeführer
vorgelegten Unterlagen hervorgeht, ein Wissenstest im Multiple-Choice-Format (Biologie,
Chemie, Physik, Mathematik auf Basis Maturaniveau) mit einer Gewichtung von 40%, die
Überprüfung des Textverständnisses mit einer Gewichtung von 10%, ein Test über kognitive
Fähigkeiten und Fertigkeiten mit fünf Untertests mit einer Gewichtung von 40% und
die Überprüfung sozial-emotionaler Kompetenzen mit einer Gewichtung von 10%.
- Der Sohn des Beschwerdeführers trat im Sommer 2019 zur Aufnahmeprüfung an. Diese
wurde jedoch nicht bestanden, weshalb ein Beginn des Studiums der Humanmedizin im
Wintersemester 2019/20 nicht möglich war.
- Ab dem Wintersemester 2019/20 war der Sohn sodann für das Bachelorstudium Angewandte
Informatik gemeldet. Dieses Bachelorstudium erfordert - nach den entsprechenden Informationen
auf der Homepage der Universität - lediglich eine Anmeldung. Ein gesondertes Aufnahmeverfahren
ist nicht vorgesehen.
- Ab Oktober 2019 wurde nach den Angaben im Abgabeninformationssystem für den Sohn
wiederum Familienbeihilfe gewährt.
Mit Antrag vom September 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2018 mit dem Hinweis auf das beabsichtigte Medizinstudium ab dem Wintersemester 2019/20 und die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967.
3. Rechtslage:
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, ist
eine Berufsausbildung nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen anzunehmen.
Aus § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 ergibt sich ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem
Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn
die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung
begonnen wird.
Lit e der genannten Bestimmung vermittelt einen Anspruch auf Familienbeihilfe für
die oben genannten Personen für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, ua für die Zeit zwischen der Beendigung des Zivildienstes und dem
Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen
Zeitpunkt nach dem Ende des Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
4. Erwägungen:
Im vorliegenden Beschwerdefall besteht Streit darüber, ob dem Beschwerdeführer für
die Zeit ab Oktober 2018 bis September 2019 für den in Rede stehenden Sohn Familienbeihilfe
zusteht.
Auch wenn der bekämpfte Bescheid über den Zeitraum "ab Okt. 2018" ohne Enddatum abspricht,
ist dessen Wirksamkeit durch die tatsächliche Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober
2019 mit September 2019 beschränkt.
Wie sich aus dem unstrittigen Sachverhalt ergibt, hat der Sohn des Beschwerdeführers im Juni 2017 seine Schulausbildung (erfolgreich) abgeschlossen. In der Folge stand der Sohn in (zum Teil kurzfristigen) Dienstverhältnissen und begann sodann im Jänner 2018 mit der Ableistung des Zivildienstes, welcher Ende September 2018 endete. In weiterer Folge besuchte der Sohn ab Anfang des Jahres 2019 Vorbereitungskurse und trat im Sommer 2019 zur Aufnahmeprüfung für das Medizinstudium an. Diese Aufnahmeprüfung hat er nicht bestanden und konnte er demzufolge das Medizinstudium im Wintersemester 2019/20 nicht beginnen.
Bei diesem Sachverhalt ist im Katalog der Anspruchsgründe des Familienlastenausgleichsgesetzes
auf § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 und § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 Bezug zu nehmen. Nach diesen Gesetzesbestimmungen besteht ein eigenständiger
Anspruch auf Familienbeihilfe auch für Zeiten, in welchen das volljährige Kind in
keiner wie immer gearteten Ausbildung steht.
Dieser eigenständige Anspruch ist nach dem insoweit klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut
ausschließlich daran geknüpft, dass - bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen
und Nichtvorliegen von Ausschlussgründen - die Berufsausbildung zum frühest möglichen
Zeitpunkt nach Beendigung der Schulausbildung bzw des ua Zivildienstes begonnen oder
- für den zweitgenannten Fall und vorliegend nicht relevant - fortgesetzt wird.
Für den vorliegenden Fall erübrigt es sich, näher auf die Anwendbarkeit des § 2 Abs 1
lit d FLAG 1967 einzugehen, da der streitgegenständliche Zeitraum ausschließlich jene
Zeiten umfasst, welche nach Beendigung des Zivildienstes liegen und für den Zeitraum
zwischen Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des Zivildienstes ausdrücklich
keine Familienbeihilfe beantragt wurde. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich
aus dem zum freiwilligen sozialen Jahr ergangenen Erkenntnis VwGH 2.7.2015, 2013/16/0153, tatsächlich ergibt, dass von der genannten Bestimmung die Zeiten zwischen Beendigung
der Schulausbildung und dem Beginn des Zivildienstes nicht umfasst sind (vgl dazu Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 120).
Jedenfalls anwendbar wäre - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - die
Bestimmung des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967, welche für den Zeitraum nach Beendigung
des Zivildienstes einen Familienbeihilfenanspruch unter den im Wesentlichen gleichen
Voraussetzungen wie § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 für den Zeitraum zwischen Beendigung
der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung zugesteht.
a) tatsächlicher Beginn der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei auf den frühest möglichen und auch tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung (nach Ende zB des Zivildienstes) an (vgl dazu VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057).
Als frühestmöglicher Zeitpunkt gilt dabei in einer streng objektiven Auslegung jener
erste Zeitpunkt, zu dem nach Beendigung des (für den vorliegenden Fall) Zivildienstes
die Ausbildung begonnen werden könnte. Wird dieser nicht wahrgenommen, erlischt der
Anspruch auf Familienbeihilfe für die gesamte Zwischenzeit. Daran ändert auch - bei
der gebotenen rein objektiven Betrachtungsweise - der Umstand nichts, dass die Entscheidung
für eine konkrete Berufsausbildung zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Kind noch nicht bzw
erst verspätet nach Ende der Anmeldefrist für diese Berufsausbildung getroffen wurde. Der
frühestmögliche Zeitpunkt ist somit jener, zu dem die Ausbildung begonnen hätte werden
können. Dies unabhängig davon, ob Anmeldefristen zu beachten, Vorbereitungskurse zu
absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen gewesen wären (vgl etwa BFG 14.2.2014,
RV/3100184/2012, und Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 132).
Werden demnach auf Grund einer (noch) nicht getroffenen Berufsentscheidung Anmeldefristen
nicht wahrgenommen und demzufolge Aufnahmeprüfungen nicht absolviert, was dazu führt,
dass ein Studienbeginn erst in einem späteren Semester möglich ist, liegt kein frühest
möglicher Beginn der Berufsausbildung vor.
b) subjektive Gründe für einen späteren Beginn der Berufsausbildung:
Im Erkenntnis VwGH 19.6.2013, 2012/16/0088, war ein Sachverhalt zu beurteilen, bei dem im Juni 2009 die Matura abgelegt und
bereits im September 2009 der Ausbildungsdienst begonnen wurde. Weiters hält der Gerichtshof
fest, die belangte Behörde habe (anders als das Finanzamt) nicht mehr festgestellt,
dass das Aufnahmeverfahren während aufrechtem Ausbildungsdienst hätte absolviert werden
können. Ausgehend von dieser Prämisse (der Unmöglichkeit der Absolvierung des Aufnahmeverfahrens
zu einem früheren Zeitpunkt) wird sodann weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer
"zutreffend eingeräumt" habe, dass es nicht auf allfällige Möglichkeiten vor Beendigung des (damals relevanten)
Ausbildungsdienstes, sondern auf die ab diesem Zeitpunkt gegebenen Verhältnisse ankomme.
Die Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften fußte letztlich darauf,
dass der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Frage der konkreten Zulassungsvoraussetzungen für
das Studium der Ergänzung bedurfte.
Im gegenständlichen Fall hätte das Aufnahmeverfahren jedoch - bei rein objektiver
Betrachtung - bereits während des Zivildienstes (und sogar bereits davor unmittelbar
nach Ablegung der Reifeprüfung) durchlaufen werden können, weil mit Ablegung der Reifeprüfung
die Antrittsvoraussetzungen erfüllt waren. Wenn der Sohn des Beschwerdeführers seine
Entscheidung für ein konkretes Studium zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen hatte
und deshalb Anmeldefristen versäumt wurden, liegt darin ein rein subjektives Element.
Im Erkenntnis VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018, wurde argumentiert und festgehalten, dass eine Bewerbung um eine "solche" Ausbildung unmittelbar nach dem Ende des jeweiligen Dienstes erfolgen muss, um den
tatsächlichen Beginn sodann als frühest möglich ansehen zu können. Unter einer "solchen"
Ausbildung ist aber - sachverhaltsmäßig - offensichtlich (nur) eine Ausbildung zu
verstehen, bei der der Zeitpunkt des tatsächlichen Ausbildungsbeginnes nicht ersichtlich
und daher auch nicht berechenbar ist.
Ein solcher nicht festgelegter Ablauf ist gegenständlich jedoch nicht vorliegend,
sondern gibt es klare und für jeden erkennbare Abläufe, die für einen Studienbeginn in
einem bestimmten Semester Voraussetzung sind.
Im gegenständlichen Fall hätte - bei einer rein objektiven Betrachtung des Sachverhaltes
- der Sohn des Beschwerdeführers das Aufnahmeverfahren für das Studium der Humanmedizin
somit bereits unmittelbar nach Ende der Schulausbildung im Sommer 2017 (mit Studienbeginn
Wintersemester 2017/18) oder während der Absolvierung des Zivildienstes im Sommer
2018 (mit Studienbeginn Wintersemester 2018/19) absolvieren können. Nach den Sachverhaltsangaben hat
sich der Sohn des Beschwerdeführers jedoch erst im zeitlichen Zusammenhang mit dem
(nahenden) Ende des Zivildienstes im Herbst 2018 überhaupt für das Studium der Humanmedizin
entschieden und sich damit auch erst ab diesem Zeitpunkt um die Aufnahme für das Studium
der Humanmedizin zu bemühen begonnen (Absolvierung von Vorbereitungskursen, Antreten
zur Aufnahmeprüfung im Sommer 2019). Damit stellt sich jedenfalls die Frage, ob das
rein subjektive Element einer erst späten Entscheidungsfindung Auswirkungen auf die
Beurteilung des frühestmöglichen Zeitpunktes hat. Aus der oben erwähnten Rechtsprechung
zu § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 könnte auf den ersten Blick abgeleitet werden, dass der
Sohn nicht gehalten gewesen wäre, diese Entscheidung über die weitere Berufsausbildung
bereits so rechtzeitig noch vor Abschluss der Schulausbildung bzw vor Ende des Zivildienstes
zu treffen, dass ihm die Absolvierung der Aufnahmeprüfung für das Studium der Humanmedizin
bereits im Sommer 2017 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ablegung der
Reifeprüfung oder auch im Sommer 2018 während der Absolvierung des Präsenzdienstes
(bei einem klar bestimmbaren zeitlichen Ablauf des Aufnahmeverfahrens für einen Studienbeginn
im Wintersemester 2018/19) möglich gewesen wäre. Dem entgegenstehend wird in der Literatur
die Ansicht vertreten, dass der frühest mögliche Zeitpunkt jener ist, zu dem ein die
Aufnahmevoraussetzungen Erfüllender mit dem Studium hätte beginnen können. Nicht von
Relevanz ist in diesem Zusammenhang, ob Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen
zu bestehen sind. Persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung
in Zusammenhang stehende Gründe (wie zB der Umstand der fehlenden Festlegung auf eine
bestimmte Berufsausbildung), die verhindern, dass mit der Berufsausbildung zum frühest
möglichen Zeitpunkt begonnen wird, sind unbeachtlich (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 132). Basierend auf dieser Definition in Verbindung mit der Rechtsprechung
muss wohl davon ausgegangen werden, dass das Erfordernis des frühest möglichen Beginnes
einer Berufsausbildung unabhängig vom Zeitpunkt der persönlichen Entscheidung zu beurteilen
ist.
§ 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 spricht ausdrücklich vom frühest möglichen Beginn oder der Fortsetzung nach dem Ende des ua Zivildienstes. Aus dem Zusammenhang ergibt sich demnach auch,
dass es durchaus von Relevanz ist, ob die Berufsausbildung bereits vor Beginn des
Zivildienstes begonnen (und allenfalls für die Dauer des Zivildienstes sodann unterbrochen)
hätte werden können. Ziel des Gesetzes ist in jedem Fall, dass die Berufsausbildung
ernsthaft und zielstrebig, das bedeutet ohne lange Phasen der Entscheidungsfindung
und auch innerhalb möglichst kurzer Zeit, absolviert wird.
Gegenständlich wurde die Schulausbildung im Juni 2017 und der im Jänner 2018 begonnene
Zivildienst mit Ende September 2018 beendet und wäre der Beginn des Studiums der Humanmedizin theoretisch
bereits im Wintersemester 2017/18 oder 2018/19 möglich gewesen, wenn sich der Sohn
- wie eine Vielzahl anderer Interessenten für das Studium der Humanmedizin - so rechtzeitig
für dieses Studium entschieden hätte, dass das Aufnahmeverfahren im Sommer 2017 oder
2018 durchlaufen hätte werden können. Dieser Umstand spricht klar gegen die Anwendbarkeit
des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 im gegenständlichen Fall.
c) tatsächlicher Beginn der Berufsausbildung:
Bei der Beurteilung des frühest möglichen Zeitpunktes ist jedenfalls immer notwendiger Weise auf das konkret angestrebte Studium bzw die konkret abgestrebte Berufsausbildung Bezug zu nehmen. Denn nur im Hinblick auf eine konkrete Berufsausbildung ist es möglich festzustellen, wann diese frühest möglich begonnen werden kann. Insofern kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 nicht mit der lapidaren Begründung verneint werden, der Beginn irgendeines anderen Studiums wäre früher möglich gewesen. Vielmehr sind ausschließlich die Verhältnisse bezüglich des "Wunschstudiums" ausschlaggebend (vgl BFG 29.11.2019, RV/7102159/2019).
Wenn nunmehr der späte Entschluss zum Medizinstudium gegenständlich - entgegen der
obigen Ausführungen und entgegen der erwähnten Judikatur - dennoch als unbeachtlich
anzusehen wäre und damit persönliche Umstände (lange Dauer der Entscheidungsfindung)
gegenüber objektiven Umständen in den Vordergrund gerückt werden müssten, ändert dies
im vorliegenden Fall nichts daran, dass der Sohn des Beschwerdeführers letztlich die
Aufnahmeprüfung nicht bestanden hat und das angestrebte Studium somit auch im Wintersemester
2019/20, zu welchem sogar der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit des Ausbildungsbeginnes
nicht bestreitet, nicht begonnen hat. Fälle, in denen zwar der gewünschte und angestrebte
Beginn der frühestmögliche nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes
ist, der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung aber wegen einer Beschränkung der
Anzahl der Ausbildungsplätze später erfolgt, oder Fälle, in denen die iSd § 2 Abs 1
lit e FLAG 1967 frühestmögliche Berufsausbildung zwar gewünscht und angestrebt wird,
aber dieser Wunsch nach einem Aufnahme- oder Bewerbungsverfahren tatsächlich nicht
oder nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt umgesetzt werden kann, bilden jedoch keine
planwidrige Lücke, die durch Ausdehnen des Tatbestandes des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 auch
auf jene Fälle durch Analogie geschlossen werden müsste (vgl das bereits erwähnte
VwGH-Erkenntnis vom 26. Mai 2011).
Damit setzt die Anwendbarkeit des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967, wie der oben zitierten
Rechtsprechung klar zu entnehmen ist, voraus, dass das konkrete "Wunschstudium" auch
tatsächlich begonnen wird. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 24. September 2019,
es wäre nicht nachvollziehbar, dass ein tatsächlicher Beginn oder eine tatsächliche
Fortsetzung erforderlich sei, bzw dass bei dieser Auslegung die Bestimmung des § 2
Abs 1 lit e FLAG 1967 "obsolet" wäre, wird vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt.
Vielmehr wird durch diese Bestimmung ein Beihilfenanspruch für Zeiträume geschaffen,
in welchen grundsätzlich (mangels Berufsausbildung) kein Beihilfenanspruch (mehr)
bestehen würde und wird dieser Lückenschluss eben an den Umstand geknüpft, dass die
konkret gewünschte Berufsausbildung auch tatsächlich frühest möglich begonnen wird.
Der Beschwerdeführer selbst führt in der Beschwerde unter Bezugnahme auf das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2011 aus, dass sich dieses auf den Fall der Risikotragung im Falle der Nichtzulassung zu einem Studium aus welchen Gründen auch immer im Hinblick auf das geforderte Tatbestandsmerkmal des "frühest möglichen Beginns der Berufsausbildung" in objektiver Betrachtungsweise beziehe. Im Vorlageantrag wird sodann festgehalten, dass sachverhaltsmäßig dieses Erkenntnis eine nicht bestandene Zulassungsprüfung, die den Nichtbeginn eines Studiums zum frühest möglichen Zeitpunkt zur Folge gehabt habe, thematisiere. Dies sei "wohl nachvollziehbar in der Sphäre des Antragstellers zu sehen und auch zu vertreten". In der Folge äußert der Beschwerdeführer sodann die Ansicht, dass es sachverhaltsmäßig ausreichen müsste, wenn nach nicht bestandener Aufnahmeprüfung für ein "Wunschstudium" ein "wie auch immer geartetes Studium" begonnen werden würde.
Folgt man dieser Rechtsansicht des Beschwerdeführers, würde dies bedeuten, dass es
völlig im Belieben des eine Berufsausbildung Anstrebenden liegen würde, wie lange
der Zeitpunkt des frühest möglichen Beginns der Berufsausbildung hinausgezögert wird.
Würde nämlich die primär gewünschte Berufsausbildung etwa mangels Erfolg bei der Zulassungsprüfung
oder auch nur wegen der Beschränkung der Anzahl der Teilnehmenden nicht möglich sein,
könnte in diesem Zeitpunkt die Anmeldefrist für eine andere (sekundär gewünschte)
Berufsausbildung bzw die dafür notwendige Zulassungsprüfung bereits abgelaufen sein
und hätte dies wiederum eine Wartezeit von bis zu einem Jahr die Folge, in der sich
das Kind nach wie vor nicht in Berufsausbildung befindet und dennoch ein Beihilfenanspruch
bestehen würde. Es wäre dann möglich, aus einer Vielzahl von Berufsausbildungen gerade
und wiederholt eine solche auszuwählen, deren Beginn das neuerliche Durchlaufen eines
Auswahlverfahrens voraussetzen und zeitliche Verzögerungen hervorrufen würde. Oder
vermeint der Beschwerdeführer, dass nach dem Nichtbestehen der Zulassungsprüfung für
das "Wunschstudium" sodann jedenfalls (irgend)eine Berufsausbildung gewählt werden
müsste, bei der keine besonderen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen bzw
bei der die Zulassungsvoraussetzungen bereits erfüllt sind? Würde diese Frage zu bejahen
sein, ergäbe sich als nächste Frage, mit welcher Rechtfertigung nur eine "Wunschausbildung"
sozusagen privilegiert sein soll?
Nicht unerwähnt darf in diesem Zusammenhang abschließend bleiben, dass im Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2011 sachverhaltsmäßig festgestanden ist,
dass der Sohn des damaligen Beihilfenwerbers nach erhaltener Absage für sein "Wunschstudium"
in jenem Semester, in dem er dieses frühest möglich beginnen hätte können, ein anderes
Studium begonnen hat. Dieses andere Studium hätte jedoch bereits (zumindest) ein Semester
früher begonnen werden können.
d) zusammenfassende Bemerkungen zu § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967:
Zusammengefasst ist § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 in Entsprechung auch der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes so auszulegen, dass der "frühest mögliche Zeitpunkt" bezogen auf
das "Wunschstudium", jedoch nach objektiven Kritierien festzustellen ist und die Tatbestandsmerkmale
dieser Gesetzesbestimmung auch den tatsächlichen Beginn dieses "Wunschstudiums" voraussetzen
(vgl VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057).
Wird das "Wunschstudium" tatsächlich nicht, aber eine andere Berufsausbildung begonnen,
ist ausschließlich aus der Sicht dieser anderen Berufsausbildung zu beurteilen, ob
diese zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wurde.
Nachdem der Sohn des Beschwerdeführers die Zulassungsprüfung nicht bestanden und dementsprechend
das Studium der Humanmedizin nicht begonnen hat, hat er sich für ein Bachelorstudium
entschieden, für welches nach den Informationen auf der Homepage der Universität kein
Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und lediglich die Allgemeine Universitätsreife und
eine jeweils zu Beginn jedes Semesters mögliche Anmeldung Voraussetzung für den Studienbeginn
ist. Dieses tatsächlich begonnene Studium hätte somit - rein objektiv betrachtet - bereits im Wintersemester 2017/18 oder in einem der darauffolgenden Semester begonnen werden können. Ein Anwendungsfall
des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 liegt damit hinsichtlich des tatsächlich begonnenen
Studiums bei einem - gegenständlich - Studienbeginn erst im Wintersemester 2019/20
offensichtlich nicht vor.
e) Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung als (eigenständige) Berufsausbildung nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967:
Wie aus den Eingaben des Beschwerdeführers hervorgeht, führt er selbst anfangs aus,
es sei unbestritten, dass sein Sohn nach Beendigung des Zivildienstes in keiner Berufsausbildung
gestanden ist.
Damit befindet sich der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes, welcher klar zu entnehmen ist, dass einer tatsächlichen
Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines
Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung darstellen (vgl die erwähnten Erkenntnisses
vom 26. Mai 2011 und vom 19. Oktober 2017).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der
"Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen
noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten
an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen
vermittelt wird (VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178, VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076, oder VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend,
sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung
in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift
vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 8.7.2009,
2009/15/0089). Siehe dazu auch Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 35.
Im vorliegenden Fall hat sich der Sohn des Beschwerdeführers auf die Aufnahmeprüfung
für das von ihm angestrebte Medizinstudium vorbereitet und dazu auch diverse Kurse
besucht. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass der Sohn in der Zeit von Jänner
bis Juli 2019 172 Kursstunden besuchte und zuzüglich des Zeitaufwandes für die Hin-
und Rückreise insgesamt somit 240 Stunden aufgewendet hat. Unter Berücksichtigung
der Lernzeiten ergibt sich für den genannten Zeitraum ein wöchentlicher Zeitaufwand
von 40 bis 60 Stunden.
Im Zuge der Vorbereitung auf den Wissenstest als ein Teil der Aufnahmeprüfung wird
der Unterrichtsinhalt der Fächer Biologie, Chemie, Physik und Mathematik auf Maturaniveau
rekapituliert und teilweise neuerlich erlernt. Auch hinsichtlich der sonstigen Prüfungsteile
(Textverständnis, kognitive Fähigkeiten, sozial-emotionale Kompetenzen) erfolgt eine
Vorbereitung auf die Erfordernisse des Aufnahmetests. Dazu hat der Beschwerdeführer
dem Gericht auch ein Konvolut von Lern- und Testunterlagen im Ausmaß von über 1.900 Seiten
vorgelegt. In diesem Konvolut, welches anlässlich der mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer
wiederum rückerstattet wurde, enthalten sind neben diversen Lernunterlagen für den
Wissenstest auch eine Vielzahl von Übungstests zum Training für die sonstigen Prüfungsteile.
Aus dem Umstand, dass sich der gesamte Arbeitsaufwand auf die Vorbereitung für eine
Aufnahmeprüfung konzentriert, keine (über die Schulausbildung hinausgehenden) neuen
Kenntnisse vermittelt werden bzw Übungen/Trainings für die Vorbereitung auf die Testung
der Persönlichkeitsmerkmale in Form von Prüfungssimulationen, jedoch keine Prüfungen
im eigentlichen Sinn, erfolgen, liegt mit dem Besuch der in Rede stehenden Kurse keine
Ausbildung für die Ausübung eines angestrebten Berufes, somit keine Berufsausbildung
iSd FLAG 1967 vor (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 45, Stichwort "Aufnahmeprüfungen"). Die Zeit der Vorbereitung auf einen Aufnahmetest
vermittelt demnach gegenständlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1
lit b FLAG 1967.
Die in der Literatur (vgl Lenneis aaO) aufgeworfene Frage, ob "im Falle des Bestehens der Aufnahmeprüfung und nachfolgendem Beginn des Studiums die
Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung als Teil der Berufsausbildung anzusehen" sei, ist durch die oben genannte Judikatur (arg: einer tatsächlichen Ausbildung
vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches
stellen noch keine Ausbildung dar, was grundsätzlich auch für die Vorbereitung darauf
zu gelten hat) bereits beantwortet und kann die tatsächliche Ausbildung eben erst
nach erfolgreichem Absolvieren zB der Aufnahmeprüfung begonnen werden. Damit ist es
aber auch nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung, in welcher (zeitlichen) Intensität
diese Vorbereitung erfolgt. Wenn das Bundesfinanzgericht in diversen Entscheidungen
davon ausgegangen ist, dass sachverhaltsmäßig bestimmte Maßnahmen, welche zwar für
die Vorbereitung auf einen Aufnahmetest absolviert, für sich gesehen aber bereits
eine (eigenständige) Ausbildung darstellen würden (etwa weil in diesem Zusammenhang
abgelegte Prüfungen in der späteren Berufsausbildung angerechnet wurden), einen Beihilfenanspruch
vermitteln können, hat dies mangels Sachverhaltsidentität für den vorliegenden Fall
keine präjudizielle Bedeutung bzw wäre aus einer allenfalls als unrichtig erkannten
Entscheidungspraxis kein individuelles Recht ableitbar. Dazu ist weiter festzuhalten,
dass in manchen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes eine abweisende Erledigung mit
dem Hinweis auf die zu geringe Stundenanzahl begründet wurde (vgl die vom Beschwerdeführer
angesprochene Entscheidung BFG 18.5.2016, RV/3100161/2016), ohne näher auf weitere
Argumente einzugehen. In der im Zuge der mündlichen Verhandlung neuerlich thematisierten
Entscheidung BFG 3.9.2018, RV/5100289/2018, hat das Bundesfinanzgericht zwar alleine
auf den zeitlichen Umfang der Vorbereitung Bezug genommen, ohne jedoch die Relevanz
des Fehlens von Prüfungen und daraus resultierend Erfolgsnachweisen sowie die - isoliert
gesehen - damit verbundene spätere konkrete "Nichtverwertbarkeit" des Vorbereitungskurses
für die Ausübung eines Berufes näher zu betrachten.
f) sonstige in der Beschwerde vorgebrachte Argumente:
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht dem Gesetzgeber frei steht, den Familienbeihilfenanspruch für volljährige Kinder nicht mit dem Bestehen einer Unterhaltspflicht zu verknüpfen und nur zielstrebig verfolgte Ausbildungen zu fördern (vgl VfGH 16.6.2011, G6/11). Aus Letzterem ergibt sich auch, dass bei einem verzögerten Entschluss zu einer bestimmten Ausbildung bzw einem verzögerten Beginn derselben der Ausschluss vom Familienbeihilfenanspruch verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm angesprochenen Recht auf Unversehrtheit des Eigentums im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 6. September 2019 bereits darauf hingewiesen, dass dieses Recht nur durch einen in ein privates Vermögensrecht eingreifenden Bescheid verletzt werden kann. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe ist jedoch ausschließlich im öffentlichen Recht begründet (vgl VfGH 3.12.1984, B494/80). Letztlich ist für das Bundesfinanzgericht auch keine Verletzung des Grundrechtes der freien Berufswahl ersichtlich, zumal der Bezug der Familienbeihilfe keine Voraussetzung für die Absolvierung einer Berufsausbildung darstellt.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
5. Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat sich bei der gegenständlichen Entscheidung an der Judikatur des VwGH orientiert und ist dieser gefolgt. Es war somit keine Rechtsfrage zu lösen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 19. Februar 2020