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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .Ein Zusammenhang zwischen Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertragserrichtung steht einer Bauherreneigenschaft entgegen
Rechtssätze
Folgerechtssätze
Ebenso wie in den Fällen, in denen der Erwerber an ein bereits fertig vorgegebenes Konzept der Bebauung des Grundstücks gebunden ist, so ist auch im Falle des Erwerbs eines Fertighauses zur Errichtung auf einem dazu bereit gestellten Grundstück davon auszugehen, dass auch der Werkvertrag in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen ist. Gegenstand des Erwerbsvorganges ist somit das mit einem bestimmten Fertighaus bebaute Grundstück. Der sachliche Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Fertighauses und dem Grundstückserwerb wird dadurch verdeutlicht, dass der Berufungswerber den Auftrag zur Errichtung des Fertighauses bereits vor der Errichtung der Urkunde über den Erwerb des Grundstücks erteilt hat.
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- Verknüpfung Gebäudeerrichtung Grundstückserwerb, Preisgarantie, Bauherren
Entscheidungstext
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr. Walter Niederbichler,
Rechtsanwälte, 8010 Graz, Grazbachgasse 5, vom 25. Juli 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 22. Juni 2001
betreffend Grunderwerbsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin unterfertigte als Auftraggeberin und
die Firma N. GesmbH als Auftragnehmerin am 31. Juli 1998 zwei
jeweils als "Vertrag über die Lieferung und Montage von F.-Häusern"
titulierte Urkunden betreffend die "Baustellenadresse Wohnsiedlung W. ". Die
eine Urkunde weist als "Leistungsbeschreibung" "Bauparzelle Nr. 6 od. 932/3
(einschließlich Straßenerrichtung, Vermessung und Planung)" und
einen Gesamtpreis von S 347.420,00 auf, die andere als
"Leistungsbeschreibung" "Lt. Aufstellung, Keller: A 2000 + Ausbaupaket +
Holzfenster S 189.500,00, A 2000 Vital I Massiv S 1,242.300,00"
Unter der Rubrik "Zahlungsbedingungen" scheint "lt. Beilage " auf. Die
diesbezügliche Auftragsbestätigung wurde am 11. August 1998 von der
Berufungswerberin und der Firma N. GesmbH unterfertigt.
Am 17. August 1998 suchten die Berufungswerberin
und ihr Ehegatte um Erteilung der Baubewilligung für dieses Bauvorhaben an,
die am 27. August 1998 erteilt wurde. In dem diesem Ansuchen
angeschlossenen Einreichplan war die Firma N. GesmbH als Planer und
Bauführer genannt.
Am 2. Oktober 1998 schlossen M.F. und F.V. als
Verkäufer einerseits und die Berufungswerberin sowie deren Ehegatte als
Käufer andererseits einen Kaufvertrag über das Eigentum am
Grundstück Nr. 932/3 Baufläche KG W. um einen Preis von
S 172.890,00 sowie über einen näher bezeichneten
Miteigentumsanteil am Grundstück der EZ 894 um einen Preis von S 30.420,00.
Von F.V. wurde das Trennstück "5", entsprechend einem Teilungsplan im
Ausmaß von 211 m² um einen Kaufpreis von S 107.610,00
erworben.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2001 setzte das
Finanzamt Graz-Umgebung die Grunderwerbsteuer - abweichend von der
Selbstbemessung im Betrag von S 5.441,00 - auf einer Bemessungsgrundlage
von S 889.610,00 in der Höhe von S 31.136,00 fest, weil neben den
Anschaffungskosten für das Grundstück auch die Baukosten für das
Haus der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen gewesen seien.
In der dagegen erhobenen Berufung vertrat die
Berufungswerberin den Standpunkt, sie sei im vorliegenden Fall als Bauherrin
anzusehen, weil sie die bauliche Gestaltung des Hauses selbst bestimmt und das
Baurisiko getragen habe sowie das finanzielle Risiko habe tragen müssen;
der Lieferant des Fertigteil-Ausbauhauses sei nicht der Organisator für die
Errichtung des Hauses gewesen. Das Fertigteil-Ausbauhaus sei nur ein kleiner
Teil des Gesamtkonzeptes gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
16. November 2001 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall im
Zeitpunkt des Grundstückskaufes die Absicht, ein mit dem ausgesuchten
Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben, bereits festgestanden
sei.
Die Berufungswerberin beantragte in der Folge die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Darin wurde erneut auf die vorhandene Bauherreneigenschaft der
Berufungswerberin hingewiesen. Allein der Umstand, dass in der Nachbarschaft
gänzlich verschiedene Häuser errichtet worden seien würde gegen
die vom Finanzamt aufgestellte Behauptung, dass die Berufungswerberin an ein
vorgegebenes Konzept gebunden gewesen sei, sprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Berufungswerberin
hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück errichteten
Einfamilienhauses als Bauherrin anzusehen ist oder nicht.
In diesem
Zusammenhang wird zunächst auf das zu einem ähnlich gelagerten
Sachverhalt ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September
2004, Zl. 2004/16/0081 verwiesen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden ( Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0066,
und vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, sowie Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden
Fall die der Höhe nach nicht strittigen Kosten für die Errichtung des
Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen.
Nach dem eingangs zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0081
ergibt sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen und persönlichen
Zusammenhang der am 31. Juli 1998 abgeschlossenen Verträge
über die "Bauparzelle Nr. 6 (einschließlich Straßenerrichtung,
Vermessung und Planung)" sowie über das "Aktionshaus 2000 Massiv, Vital
I.
Diese Verknüpfung gelangte in weiterer Folge auch
dadurch zum Ausdruck, dass vorerst im August 1998 die Baubewilligung
für das Bauvorhaben erwirkt wurde und erst sodann im Oktober 1998 der
Kaufvertrag über das Grundstück, auf dem das Haus errichtet werden
sollte, sowie über einen Miteigentumsanteil, der offensichtlich gemeinsamen
Teilen der Wohnanlage dienen sollte, abgeschlossen wurde.
Die Firma N. GesmbH trat gegenüber der Gemeinde W. als
Organisator eines Bauvorhabens von Eigenheimen in einer Gruppe von
zehn Häusern auf.
In diesem Zusammenhang ist illustrativ auf eine Kopie aus
einem Mitteilungsblatt der Marktgemeinde W. zu verweisen, wonach die Firma F. -
Haus in W. eine Eigenheimsiedlung mit zehn Massivhäusern aus
näher bezeichnetem Baustoff errichte. Die Grundparzellen hätten eine
Größe von ca. 550 m2, der Baubeginn sei für das
Frühjahr 1998 geplant. Einem Lageplan der Wohnsiedlung sowie einer Skizze
einer Ansicht eines Hauses vom Typ "A 2000" sowie ein Leistungs- und
Kostenaufstellungs-Beispiel sind angeschlossen, in welchem der Preis für
ein Grundstück mit etwa 550 m2 sowie der Preis für die Errichtung
eines "F. - Massiv-Ausbauhauses" genannt sind, wodurch die finale
Verknüpfung von Grundstückkauf und Errichtung des Gebäudes
indiziert wird.
Dass die Berufungswerberin - wie in der Berufung
behauptet - die bauausführenden Unternehmer selbst koordiniert
habe und die bauliche Gestaltung des Hauses selbst bestimmt habe, steht der
Annahme eines Zusammenhanges zwischen Grundstückskauf und
Gebäudeerrichtung nicht entgegen.
Soweit die Berufungswerberin schließlich vorbringt,
sie habe namhafte Eigenleistungen selbst erbracht, geht das Vorbringen insofern
in Leere, als die diesbezüglichen Kosten unstrittig nicht in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einbezogen wurden. Dieser
Umstand steht dem Konnex von Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung
ebenfalls nicht entgegen.
Zusammenfassend liegt im Hinblick auf die im
gegenständlichen Fall vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf
und Gebäudeerrichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine
Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin vor, weshalb die Kosten der
Gebäudeerrichtung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind.
Da der gegenständliche Grunderwerbsteuerbescheid voll
und ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, konnte der Berufung kein
Erfolg beschieden sein.
Graz, am 1.
März 2005