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Richtlinie des BMF vom 01.01.2019, BMF-010311/0007-III/11/2019
gültig von 01.01.2019 bis 13.12.2019
VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen - Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- 0. Einführung
- 0.1. Rechtsgrundlagen
- 0.2. Warenverkehr innerhalb der Union
- 0.3. Sonderregelung betreffend die Schweiz und Liechtenstein
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.1. Schusswaffen
- 1.2. Munition
- 1.3. Verbotene Waffen und Kriegsmaterial (Kategorie A)
- 1.4. Schusswaffen der Kategorie B
- 1.5. Schusswaffen der Kategorie C
- 1.6. Schusswaffen der Kategorie D
- 1.7. Deaktivierte Schusswaffen
- 1.8. Sportschützen
- 1.2. Munition
- 1.3. Verbotene Waffen und Kriegsmaterial (Kategorie A)
- 1.4. Schusswaffen der Kategorie B
- 1.5. Schusswaffen der Kategorie C
- 1.6. Schusswaffen der Kategorie D
- 1.7. Deaktivierte Schusswaffen
- 2. Einfuhr (einschließlich Durchfuhr)
- 2.1. Anwendungszeitpunkt
- 2.2. Einfuhr von verbotenen Waffen der Kategorie A und verbotener Munition
- 2.3. Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B und Munition für Faustfeuerwaffen
- 2.4. Einfuhr von Schusswaffen der Kategorien C und D
- 2.5. Ausnahmen
- 2.6. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
- 2.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr
- 2.2. Einfuhr von verbotenen Waffen der Kategorie A und verbotener Munition
- 2.3. Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B und Munition für Faustfeuerwaffen
- 2.4. Einfuhr von Schusswaffen der Kategorien C und D
- 2.5. Ausnahmen
- 2.6. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
- 2.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr
- 3. Warenverkehr innerhalb der Union
- 3.1. Anwendungszeitpunkt
- 3.2. Gewerblicher Verkehr
- 3.3. Reiseverkehr
- 3.4. Begünstigte Personen
- 3.2. Gewerblicher Verkehr
- 3.3. Reiseverkehr
- 3.4. Begünstigte Personen
- 4. Generelle Ausnahmen
- 5. Strafbestimmungen
- Anlage 1
- Liste der Waren, die den Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 unterliegen, geordnet nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur
- Anlage 2
- Klassifizierung bestimmter Waffen als verbotene Waffen
- Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (Abschnitt 1.3. Abs. 1 Z 1)
- Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind (Abschnitt 1.3. Abs. 1 Z 2)
- "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" (Abschnitt 1.3. Abs. 1 Z 6)
- Karate Hand- bzw. Fußband
- Manrikigusari
- Handkrallen-Ninja
- Gewichtshandschuh KWON
- Bowie-Messer mit Schlagringgriff
- PARALASER 2000
- Umgebaute Signalstifte
- Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind (Abschnitt 1.3. Abs. 1 Z 2)
- "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" (Abschnitt 1.3. Abs. 1 Z 6)
- Anlage 3
- Vordruckmuster
- Muster 1: Waffenpass
- Muster 1a: Waffenpass (altes Formular)
- Muster 2: Waffenbesitzkarte
- Muster 2a: Waffenbesitzkarte (altes Formular)
- Muster 3: Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen gemäß § 39 des Waffengesetzes 1996
- Muster 4: Europäischer Feuerwaffenpass
- Muster 5: Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 zum Verbringen von Waffen/Munition aus der Republik Österreich
- Muster 6: Anlage zu Abschnitt 5 des Erlaubnisscheines gemäß § 37 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996
- Muster 7: Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 des Waffengesetzes 1996 zur Verbringen von Waffen/Munition in die Republik Österreich
- Muster 8: Anlage zu Abschnitt 5 der Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 des Waffengesetzes 1996
- Muster 9: Deaktivierungskennzeichen
- Anlage 4
- Waffenbesitzkarte
- Anlage 5
- Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen gemäß § 39 des Waffengesetzes 1996
- Anlage 6
- Europäischer Feuerwaffenpass
- Anlage 7
- Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 zum Verbringen von Waffen/Munition aus der Republik Österreich
- Anlage 8
- Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 des Waffengesetzes 1996 zur Verbringen von Waffen/Munition in die Republik Österreich
- Anlage 9
- Muster für die Kennzeichnung deaktivierter Schusswaffen (Anhang II der Verordnung (EU) 2015/2403)
- Anlage 10
- Musterbescheinigung für deaktivierte Schusswaffen (Anhang III der Verordnung (EU) 2015/2403)