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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .Änderung des Künstler-Sportler-Erlasses
Der Künstler-Sportler-Erlass wird im Interesse einer vereinfachten Anwendung geändert.
Die Punkte 3.1 lit. a) und 3.2 des Erlasses des BMF vom 31. Oktober 2005, BMF-010221/0684-IV/4/2005, (Künstler-Sportler-Erlass), AÖF Nr. 256/2005, geändert durch den Erlass des BMF vom 16. April 2008, BMF-010221/0907-IV/4/2008, AÖF Nr. 110/2008, werden wie folgt geändert:
"3.1
a) Jede beschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die im Rahmen einer inländischen Veranstaltung eine Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ausübt, bezieht für ihre Tätigkeit vom selben inländischen Veranstalter neben Kostenersätzen, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (zB Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung, Tagesgeld gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 für maximal fünf Kalendertage an einem Veranstaltungsort) ein Honorar von maximal 1.000 Euro."
"3.2 Die Vereinfachungsmaßnahme ist nicht anwendbar, wenn der beschränkt Steuerpflichtige eine für den Veranstalter erkennbar unrichtige Erklärung abgegeben hat."
Bundesministerium für Finanzen, 10. März 2011