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Richtlinie des BMF vom 01.08.2016, BMF-010311/0073-IV/8/2016
gültig von 01.08.2016 bis 06.02.2018
VB-0730, Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie - Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- 0. Einführung
- 1. Gegenstand und Anwendungsbereich
- 1.1. Gegenstand
- 1.2. Anwendungsbereich
- 1.3. Zollkontrollen
- 1.4. Bekanntmachung der Kommission zur Durchsetzung durch die Zollbehörden von Rechten geistigen Eigentums bei Waren, einschließlich Durchfuhrwaren, die ohne Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in das Zollgebiet der EU verbracht wurden
- 1.5. Ausnahmen
- 2. Begriffsbestimmungen
- 3. Aufgaben des Zollamtes Klagenfurt Villach
- 3.1. Zuständige Zolldienststelle
- 3.2. Antragsverfahren
- 3.2.1. Antragstellung
- 3.2.2. Formblätter und Inhalt der Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden
- 3.2.3. Entscheidung über die Anträge
- 3.2.4. Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden
- 3.2.5. Änderung der Entscheidung hinsichtlich der Rechte geistigen Eigentums
- 3.2.6. Mitteilungspflichten der zuständigen Zolldienststelle
- 3.3. Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen
- 4. Pflichten des Inhabers der Entscheidung
- 4.1. Mitteilungspflichten des Inhabers der Entscheidung
- 4.2. Zulässige Verwendung bestimmter Informationen durch den Inhaber der Entscheidung
- 4.3. Nichterfüllung der Pflichten des Inhabers der Entscheidung
- 5. Verfahren
- 5.1. Tätigwerden der Zollbehörden nach Stattgabe eines Antrags
- 5.2. Tätigwerden der Zollbehörden vor Stattgabe eines Antrags
- 5.3. Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren
- 5.4. Verfahren
- 5.4.1. Allgemeines Verfahren zur Vernichtung von Waren
- 5.4.2. Verfahren zur Vernichtung von Waren in Kleinsendungen
- 5.5. Frühzeitige Überlassung der Waren
- 5.6. Produktpiraterie-Aufgriffsmeldungen
- 5.7. Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zurückhaltung von Waren
- 5.8. Haftung der Zollbehörden
- 5.9. Haftung des Inhabers der Entscheidung