Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0126-IV/6/2016
gültig von 01.05.2016 bis 16.01.2020
ZK-4200, Arbeitsrichtlinie Steuerbefreiung gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 - Inhaltsverzeichnis
Beachte
-
Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Zollkodex der Union wurden zur Gänze überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde novelliert und gilt ab 1. Mai 2016.
- Einleitung
- 1. Die Rolle des Spediteurs
- 1.1. Voraussetzungen für die Anwendung der Sonder-UID
- 1.2. Unzulässigkeit der Sonder-UID
- 1.3. Die umsatzsteuerrechtlichen Rechte und Pflichten des Spediteurs bei Verwendung der Sonder-UID
- 1.3.1. Buchnachweis
- 1.3.2. Nachweis der innergemeinschaftlichen Warenbewegung
- 1.3.2.1. Versendung
- 1.3.2.2. Beförderung
- 1.3.2.3. Originalerfordernisse bei Versendungs- und Beförderungsnachweisen
- 1.3.3. UID-Prüfung Stufe 2 (so genanntes "qualifiziertes Bestätigungsverfahren")
- 1.3.4. Aufbewahrungspflichten
- 1.4. Allgemeines zur steuerfreien Einfuhr im Sinne des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 sowie zur innergemeinschaftlichen Lieferung und zum innergemeinschaftlichen Verbringen im Sinne des Art. 7 UStG 1994
- 2. Die Rolle des Kontrollorganes
- 2.1. Unmittelbarkeitsvoraussetzung gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994
- 2.2. Belegnachweise
- 2.2.1. Die Rechnung oder der Verbringungsbeleg
- 2.2.1.1. Rechnung bei entgeltlicher Lieferung
- 2.2.1.2. Verbringungsbeleg bei unentgeltlicher Verbringung zur eigenen Verfügung
- 2.2.2. Belege bei Versendung
- 2.2.3. Belege bei Beförderung
- 2.2.4. Unstimmigkeiten bei den Belegvoraussetzungen
- 2.3. UID-Nr.
- 3. Rolle des Prüforganes - Art. 48 UZK
- 3.1. Belege entsprechend der Rolle des Kontrollorganes (Abschnitt 2.)
- 3.2. Unmittelbarkeitsnachweis
- 3.3. UID-Nummern
- 4. Rolle des Konzeptivorganes
- 4.1. Rückerstattung der Sicherheit
- 4.2. Vorgehensweise hinsichtlich der Heranziehung des indirekten Vertreters als Schuldner bzw. bei besonderen Fällen hinsichtlich eines Erlasses der Einfuhrumsatzsteuer gegenüber dem indirekten Vertreter iZm Art. 6 Abs. 3 UStG 1994
- 5. Risikoindikatoren sowie Hinweise
- Abschnitt 6
- 7. Richtlinie des BMF ZK-0770, "Arbeitsrichtlinie Zollschuldrecht"