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Richtlinie des BMF vom 17.03.2010, BMF-010311/0026-IV/8/2010
gültig von 17.03.2010 bis 13.04.2010
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz - Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- 0. Einführung
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1a. Aufgaben der Zollorgane, Kontrollbefugnisse und Nachweispflichten
- 1a.1. Aufgaben der Zollverwaltung
- 1a.2. Kontrollbefugnisse
- 1a.3. Pflichten der Parteien
- 1a.4. Mitwirkung der Bezirksverwaltungsbehörden
- 2. Gegenstand
- 3. Eingangs- und Ausgangsstellen
- 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
- 4.1. Einfuhr in die Gemeinschaft
- 4.2. Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft
- 4.3. Innergemeinschaftlicher Handel
- 4.3.1. Kontrolle des Handels bei Arten des Anhangs A
- 4.3.2. Kontrolle des Handels bei Arten des Anhangs B
- 4.3.3. Lebende, der freien Wildbahn entnommene Exemplare des Anhangs A mit vorgeschriebenem Aufenthaltsort
- 4.3.4. Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung
- 4.4. Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen
- 4.4.1. Vereinfachte Verfahren für bestimmte biologische Proben
- 4.4.2. Vereinfachte Verfahren für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr
- 4.4.3. Im Voraus ausgestellte Genehmigungen für Pflanzenvermehrungsbetriebe
- 4.5. Bescheinigungen für Wanderausstellungen
- 4.6. Reisebescheinigungen
- 4.6a. Musterkollektionsbescheinigungen
- 4.7. Pflanzengesundheitszeugnisse
- 4.8. (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes
- 4.9. Einfuhrmeldungen
- 4.10. Vermarktungsbescheinigungen
- 4.11. Einfuhrverbote
- 5. Zollabfertigung
- 5.1. Überprüfung zum Zeitpunkt der Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Durchfuhr
- 5.2. Erforderliche Unterlagen
- 5.2.1. Einfuhrgenehmigungen und Einfuhrmeldungen
- 5.2.2. Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen
- 5.2.3. Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen
- 5.2.4. Musterkollektionsbescheinigungen
- 5.3. Mitteilungspflicht bei lebenden Tieren oder Pflanzen
- 5.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
- 6. Ausnahmen von den Beschränkungen und Sonderbestimmungen
- 6.1. Durchfuhr
- 6.2. Persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände
- 6.3. Wissenschaftliche Einrichtungen
- 7. Strafbestimmungen, Beschlagnahme und Behandlung eingezogener, verfallener oder beschlagnahmter Exemplare
- 7.1. Strafbestimmungen
- 7.1.1. Gerichtlich strafbare Handlungen
- 7.1.2. Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
- 7.1.3. Finanzordnungswidrigkeiten
- 7.1.4. Vereinfachte Strafverfügung
- 7.2. Beschlagnahme
- 7.3. Behandlung eingezogener, für verfallen erklärter oder beschlagnahmter Exemplare; Preisgabe
- 7.4. Artenschutz-Aufgriffsmeldungen und Folgemeldungen
- Anlage 1
- Anhänge A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97
- Anlage 2
- Verzeichnis der Sachverständigen
- Anlage 3
- Eingangs- und Ausgangsstellen
- Anlage 4
- Verzeichnis der Vertragstaaten
- Anlage 5
- Muster der Sicherheitsmarken
- Anlage 6
- Vordruckmuster
- Muster 1: Muster des Formblattes für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhr- und Wanderbescheinigungen
- Muster 2: Muster der Einfuhrmeldung
- Muster 3: Wanderausstellungsbescheinigung
- Muster 4: Ergänzungsblatt zu Wanderausstellungsbescheinigung bzw. Reisebescheinigung
- Muster 5: Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Verkehr
- Muster 6: Muster der Etikette für Wissenschaftler und wissenschaftliche Einrichtungen
- Anlage 7
- Verzeichnis der in den Formblättern zu verwendenden Codes
- Codes zur Beschreibung der Exemplare und der Maßeinheiten
- Codes für die Angabe des Zwecks einer Transaktion
- Codes zur Angabe der Herkunft von Exemplaren
- Anlage 8
- Verzeichnis der Schutzzentren
- Anlage 9
- Biologische Proben und ihr Verwendungszweck
- Anlage 10
- Einfuhr von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen
- Anlage 11
- Ausfuhr von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen
- Anlage 12
- Etikettierungsvorschriften für Kaviar gemäß dem CITES Übereinkommen
- Betroffene Produkte
- Etikettierungsvorschriften
- Etikettierung im Herkunftsland
- Etikettierung nach Umverpackung
- Standard-Artencodes für Störe und Löffelstöre
- Anlage 13
- Anhang der Verordnung (EG) Nr. 359/2009