EAS-Auskunft des BMF vom 27.03.1995, 04 0101/12-IV/4/95 gültig ab 27.03.1995

Mitwirkungspflicht bei der Prüfung internationaler Verrechnungspreise

EAS 604; 0900 Konzernverrechnungspreise

 

Die im innerstaatlichen Recht entwickelten Beweislastverteilungsregeln gelten auch für die Ermittlung des zutreffenden Verrechnungspreises für Leistungsbeziehungen international verbundener Unternehmen. Danach trifft wohl die Beweislast für die Notwendigkeit einer Abweichung von der Steuererklärung regelmäßig die Behörde; dieser Ermittlungspflicht der Behörde steht aber die Mitwirkungspflicht der Partei korrespondierend gegenüber.

Der Mitwirkungspflicht sind wohl Grenzen gesetzt: es darf nichts Unmögliches, Unzumutbares und Unnötiges verlangt werden (VwGH 21.2.1979, 2292/77 und VwGH 2.10.1969, 779, 780/68). Allerdings sind diese Grenzen in den Fällen einer "erhöhten Mitwirkungspflicht", wie sie bei Auslandsbeziehungen bestehen (zB VwGH 8.4.1970, 1415/68, VwGH 22.6.1976, 1832/75, 1051, 1052/76, VwGH 12.9.1978, 1511, 1512 und 2344/75 und VwGH 26.9.1985, 85/14/0056, ÖStZB 1986, 160) höher angesetzt als sonst üblich.

Die "erhöhte Mitwirkungspflicht" inkludiert eine Beweisbeschaffungspflicht" (zB VwGH 8.4.1970, 1415/68).

Diese Beweisbeschaffungspflicht wird durch die Möglichkeit internationaler Amtshilfe nicht außer Wirksamkeit gesetzt (VwGH 30.1.1991, 90/13/0165). Es wird daher auch bei der Prüfung internationaler Verrechnungspreise einem Verlangen der österreichischen Prüfungsorgane nach Übermittlung von beweiskräftigen Unterlagen (zumindest in Kopie) nicht mit dem Argument begegnet werden können, dass sich diese Unterlagen in den Händen eines ausländischen verbundenen Unternehmens befinden und sich die Behörde diese Unterlagen im Amtshilfeweg beschaffen könnte.

Kommt ein inländisches Unternehmen im Fall einer Überprüfung der internationalen Verrechnungspreise seiner vorzitierten Mitwirkungspflicht nicht nach, reduziert sich das Beweismaß der Behörde auf den nach allen Umständen wahrscheinlichsten Sachverhalt, der diesfalls im Schätzungsweg zu ermitteln ist.

27. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

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