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Richtlinie des BMF vom 20.06.2018, BMF-010313/0424-III/10/2018
gültig von 20.06.2018 bis 30.06.2020
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union - Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Titel I Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 1 Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen
- Kapitel 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
- Abschnitt 1 Übermittlung von Informationen
- Unterabschnitt 1 Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen, Austausch und Speicherung von Daten
- Artikel 2 Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen
- Artikel 3 Sicherheit der elektronischen Systeme
- Artikel 4 Datenspeicherung
- Artikel 5 Verfügbarkeit der elektronischen Systeme
- Unterabschnitt 2 Registrierung von Personen
- Abschnitt 2 Zollrechtliche Entscheidungen
- Unterabschnitt 1 Von den Zollbehörden erlassene Entscheidungen
- Artikel 8 Allgemeines Verfahren für den Anspruch auf rechtliches Gehör
- Artikel 9 Spezielles Verfahren für den Anspruch auf rechtliches Gehör
- Unterabschnitt 2 Entscheidungen auf Antrag
- Artikel 10 Elektronische Systeme für Entscheidungen
- Artikel 11 Für die Entgegennahme von Anträgen zuständige Zollbehörde
- Artikel 12 Annahme des Antrags
- Artikel 13 Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Entscheidungen
- Artikel 14 Konsultation zwischen Zollbehörden
- Artikel 15 Widerruf einer begünstigenden Entscheidung
- Unterabschnitt 3 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
- Artikel 16 Anträge auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
- Artikel 17 Kohärenz mit bestehenden vZTA-Entscheidungen
- Artikel 18 Mitteilung von vUA-Entscheidungen
- Artikel 19 Austausch von Daten im Zusammenhang mit vUA-Entscheidungen
- Artikel 20 Überwachung von vZTA-Entscheidungen
- Artikel 21 Elektronisches System für vZTA
- Artikel 22 Verlängerte Verwendungsdauer von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
- Artikel 23 Maßnahmen zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung oder Ursprungsbestimmung
- Abschnitt 3 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
- Artikel 24 Einhaltung der Vorschriften
- Artikel 25 Zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen
- Artikel 26 Zahlungsfähigkeit
- Artikel 27 Praktische oder berufliche Befähigungen
- Artikel 28 Sicherheitsstandards
- Artikel 29 Prüfung der Voraussetzungen
- Artikel 30 Elektronisches System für den AEO-Status
- Artikel 31 Konsultationsverfahren und Informationsaustausch zwischen Zollbehörden
- Artikel 32 Ablehnung eines Antrags
- Artikel 33 Kombination beider Arten von Bewilligungen
- Artikel 34 Widerruf einer Bewilligung
- Artikel 35 Überwachung
- Abschnitt 4 Warenkontrolle
- Unterabschnitt 1 Zollkontrollen und Risikomanagement
- Unterabschnitt 2 Auf dem Luftweg befördertes Handgepäck und aufgegebenes Gepäck
- Artikel 37 Transitflüge
- Artikel 38 Transitflüge mit Geschäfts- und Sportluftfahrzeugen
- Artikel 39 Ankommende Transferflüge
- Artikel 40 Abgehende Transferflüge
- Artikel 41 Transfer in ein Sport- oder Geschäftsluftfahrzeug
- Artikel 42 Transferflüge zwischen Flughäfen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats
- Artikel 43 Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Transfers
- Artikel 44 Gepäckanhänger
- Artikel 45 Verzeichnis der internationalen Unionsflughäfen
- Unterabschnitt 3 Auf dem Seeweg befördertes Gepäck
- Kapitel 3 Währungsumrechnung
- Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
- Kapitel 1 Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren
- Abschnitt 1 Verwaltung von Zollkontingenten
- Artikel 49 Allgemeine Vorschriften über die einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten
- Artikel 50 Zuständigkeiten der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten
- Artikel 51 Mengenzuteilungen im Rahmen der Zollkontingente
- Artikel 52 Annullierung von Anträgen und Rückgabe ungenutzter zugeteilter Zollkontingentmengen
- Artikel 53 Kritischer Zustand von Zollkontingenten
- Artikel 54 Elektronisches System für die Verwaltung von Zollkontingenten
- Abschnitt 2 Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren
- Kapitel 2 Warenursprung
- Abschnitt 1 Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs
- Artikel 57 Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten
- Artikel 58 Übermittlung von Informationen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen
- Artikel 59 Nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten
- Abschnitt 2 Präferenzieller Ursprung
- Artikel 60
- Unterabschnitt 1 Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen
- Artikel 61 Lieferantenerklärungen und ihre Verwendung
- Artikel 62 Langzeit-Lieferantenerklärung
- Artikel 63 Ausfertigung von Lieferantenerklärungen
- Artikel 64 Ausstellung von Auskunftsblättern INF 4
- Artikel 65 Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
- Artikel 66 Prüfung der Lieferantenerklärungen
- Artikel 67 Zulassung als ermächtigter Ausführer
- Artikel 68 Registrierung von Ausführern außerhalb des Rahmens des APS der Union
- Artikel 69 Ersatz von außerhalb des Rahmens des APS der Union ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsdokumenten
- Artikel 69a Präferenzursprung von Veredelungserzeugnissen, die aus Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt werden
- Unterabschnitt 2 Pflichten der begünstigten Länder im Rahmen des APS der Union
- Artikel 70 Pflicht zur Gewährleistung der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des REX-Systems
- Artikel 71 Verfahren und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit für Ausfuhren unter Verwendung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung
- Artikel 72 Mitteilungspflichten ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers
- Artikel 73 Mitteilungspflichten bis zum Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers
- Unterabschnitt 3 Verfahren bei der Ausfuhr, die im begünstigten Land und in der Union im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten
- Artikel 74 Verfahren für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A
- Artikel 75 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung
- Artikel 76 Bedingungen für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A bei Kumulierung
- Artikel 77 Nachweis des Unionsursprungs für die Zwecke der bilateralen Kumulierung und der ermächtigten Ausführer
- Unterabschnitt 4 Verfahren bei der Ausfuhr, die im begünstigten Land und in der Union im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union ab dem Tag der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten
- Artikel 78 Registrierungspflicht der Ausführer und Ausnahmen davon
- Artikel 79 Registrierungsverfahren in den begünstigten Ländern und Verfahren bei der Ausfuhr, die im Übergangszeitraum bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten
- Unterabschnitt 5
- Artikel 80 Datenbank der registrierten Ausführer: Pflichten der Behörden
- Artikel 81 Zeitpunkt der Anwendung bestimmter Vorschriften
- Artikel 82 Datenbank der registrierten Ausführer: Recht auf Zugang zur Datenbank
- Artikel 83 Datenbank der registrierten Ausführer: Datenschutz
- Artikel 84 Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Implementierung des Systems des registrierten Ausführers
- Artikel 85 Registrierungsverfahren in den Mitgliedstaaten und Verfahren bei der Ausfuhr, die im Übergangszeitraum bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten
- Artikel 86 Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer
- Artikel 87 System des registrierten Ausführers: Veröffentlichungspflicht
- Artikel 88 Automatische Registrierung von Ausführern für ein Land, das zum begünstigten Land des APS der Union wird
- Artikel 89 Entzug einer Registrierung
- Artikel 90 Automatischer Entzug einer Registrierung bei Streichung eines Landes aus der Liste begünstigter Länder
- Artikel 91 Pflichten der Ausführer
- Artikel 92 Allgemeine Vorschriften für die Erklärung zum Ursprung
- Artikel 93 Erklärungen zum Ursprung bei Kumulierung
- Unterabschnitt 6 Verfahren bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union bis zum Tag der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten
- Artikel 94 Vorlage und Geltungsdauer von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen auf der Rechnung sowie deren verspätete Vorlage
- Artikel 95 Ersatz von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung
- Artikel 96 Einfuhr in Teilsendungen mit Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung
- Artikel 97 Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung
- Artikel 98 Abweichungen und Formfehler in Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung
- Unterabschnitt 7 Verfahren bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union ab dem Tag der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten
- Artikel 99 Geltungsdauer einer Erklärung zum Ursprung
- Artikel 100 Zulässigkeit einer Erklärung zum Ursprung
- Artikel 101 Ersatz der Erklärungen zum Ursprung
- Artikel 102 Allgemeine Grundsätze und vom Anmelder zu treffende Vorkehrungen
- Artikel 103 Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage einer Erklärung zum Ursprung
- Artikel 104 Abweichungen und Formfehler in Erklärungen zum Ursprung und verspätete Vorlage von Erklärungen zum Ursprung
- Artikel 105 Einfuhr in Teilsendungen mit Erklärungen zum Ursprung
- Artikel 106 Aussetzung der Präferenzbehandlung
- Artikel 107 Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung
- Unterabschnitt 8 Überprüfung der Ursprungseigenschaft im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union
- Artikel 108 Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf die Überprüfung der Ursprungseigenschaft ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers
- Artikel 109 Nachträgliche Prüfung von Erklärungen zum Ursprung und Ersatzerklärungen zum Ursprung
- Artikel 110 Nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung
- Artikel 111 Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse, die ihre Ursprungseigenschaft durch Kumulierung erlangt haben
- Unterabschnitt 9 Sonstige Bestimmungen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union
- Artikel 112 Ceuta und Melilla
- Unterabschnitt 10 Ursprungsnachweise im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat
- Artikel 113 Allgemeine Anforderungen
- Artikel 114 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Artikel 115 Einfuhr in Teilsendungen
- Artikel 116 Vorlage der Ursprungsnachweise
- Artikel 117 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Artikel 118 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Artikel 119 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung
- Artikel 120 Ermächtigter Ausführer
- Artikel 121 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
- Artikel 122 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
- Artikel 123 Abweichungen und Formfehler
- Unterabschnitt 11 Methoden der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung des Ursprungs im Rahmen von Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat
- Unterabschnitt 12 Sonstige Bestimmungen im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat
- Kapitel 3 Zollwert der Waren
- Artikel 127 Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 128 Transaktionswert
- Artikel 129 Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis
- Artikel 130 Preisnachlässe
- Artikel 131 Teillieferungen
- Artikel 132 Preisanpassungen für schadhafte Waren
- Artikel 133 Bewertung von Bedingungen und Leistungen
- Artikel 134 Transaktionen zwischen verbundenen Personen
- Artikel 135 Gegenstände und Leistungen, die zur Herstellung der eingeführten Waren verwendet wurden
- Artikel 136 Lizenzgebühren
- Artikel 137 Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union
- Artikel 138 Beförderungskosten
- Artikel 139 Für Postsendungen erhobene Gebühren
- Artikel 140 Ablehnung angemeldeter Transaktionswerte
- Artikel 141 Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren
- Artikel 142 Deduktive Methode
- Artikel 143 Methode des errechneten Werts
- Artikel 144 Schlussmethode
- Artikel 145 Belege für den Zollwert
- Artikel 146 Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung
- Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung
- Kapitel 1 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- Artikel 147 Elektronische Systeme für Sicherheitsleistungen
- Artikel 148 Einzelsicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld
- Artikel 149 Fakultative Sicherheitsleistung
- Artikel 150 Sicherheitsleistung in Form von Bargeld
- Artikel 151 Sicherheitsleistung in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
- Artikel 152 Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
- Artikel 153 Amtshilfe zwischen den Zollbehörden
- Artikel 154 Sicherheits-Referenznummer und Zugriffscode
- Abschnitt 2 Gesamtsicherheit
- Artikel 155 Referenzbetrag
- Artikel 156 Überwachung des Referenzbetrags durch die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist
- Artikel 157 Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden
- Artikel 158 Höhe der Gesamtsicherheit
- Abschnitt 3 Vorschriften für den Unionsversand und das Verfahren gemäss dem TIR- und dem ATA-Übereinkommen
- Unterabschnitt 1 Unionsversand
- Artikel 159 Berechnung für den Zweck des gemeinsamen Versandverfahrens
- Artikel 160 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
- Artikel 161 Rücknahme und Widerruf einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
- Artikel 162 Gesamtsicherheit
- Unterabschnitt 2 Zollverfahren gemäß dem TIR- und dem ATA-Übereinkommen
- Kapitel 2 Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
- Abschnitt 1 Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung
- Unterabschnitt 1
- Artikel 165 Amtshilfe zwischen den Zollbehörden
- Artikel 166 Zentralstelle zur Koordinierung der ATA- oder CPD-Carnets
- Artikel 167 Erhebung sonstiger Abgaben im Unionsversand und beim Versand nach dem TIR-Übereinkommen
- Artikel 168 Mitteilung der Erhebung von Zöllen und sonstigen Abgaben im Unionsversandverfahren und beim Versand nach dem TIR-Übereinkommen
- Artikel 169 Erhebung sonstiger Abgaben für in das Versandverfahren nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren
- Artikel 170 Erhebung sonstiger Abgaben für in die vorübergehende Verwendung nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren
- Unterabschnitt 2 Mitteilung der Zollschuld und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband
- Abschnitt 2 Erstattung und Erlass
- Artikel 172 Antrag auf Erstattung oder Erlass
- Artikel 173 Gestellung der Waren als Voraussetzung für Erstattung oder Erlass
- Artikel 174 Einschränkung der Beförderung von Waren
- Artikel 175 Amtshilfe zwischen den Zollbehörden
- Artikel 176 Erfüllung der Zollförmlichkeiten
- Artikel 177 Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Entscheidung über Erstattung oder Erlass
- Artikel 178 Teile oder Bestandteile einer Ware
- Artikel 179 Abfälle und Ausschuss
- Artikel 180 Ausfuhr oder Zerstörung ohne zollrechtliche Überwachung
- Artikel 181 Der Kommission vorzulegende Informationen
- Titel IV Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union
- Kapitel 1 Summarische Eingangsanmeldung
- Artikel 182 Elektronisches System für die summarische Eingangsanmeldung
- Artikel 183 Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
- Artikel 184 Informationspflichten anderer Personen als des Beförderers in Bezug auf die Bereitstellung von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung
- Artikel 185 Registrierung der summarischen Eingangsanmeldung
- Artikel 186 Risikoanalyse
- Artikel 187 Risikoanalyse
- Artikel 188 Änderung einer summarischen Eingangsanmeldung
- Kapitel 2 Ankunft der Waren
- Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
- Kapitel 1 Zollrechtlicher Status von Waren
- Artikel 194 Elektronisches System für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
- Abschnitt 1 Linienverkehr
- Artikel 195 Konsultation der vom Linienverkehr betroffenen Mitgliedstaaten
- Artikel 196 Registrierung von Schiffen und Häfen
- Artikel 197 Unvorhergesehene Umstände während der Beförderung im Linienverkehr
- Artikel 198 Überprüfung der Voraussetzungen für den Linienverkehr
- Abschnitt 2 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
- Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 199 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
- Artikel 200 Bestätigung, Registrierung und Verwendung bestimmter Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren
- Artikel 201 Sichtvermerk auf einer Rechnung
- Artikel 202 Sichtvermerk auf T2L- oder T2LF-Dokumenten
- Artikel 203 Sichtvermerk auf dem Manifest der Schifffahrtsgesellschaft
- Artikel 204 Ausstellung des Manifests am nächsten Tag
- Artikel 205 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form von T2L- oder T2LF-Daten
- Artikel 206 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines Warenmanifests
- Artikel 207 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR oder ATA oder Formular 302
- Artikel 208 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Straßenkraftfahrzeugen
- Artikel 209 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Verpackungen
- Artikel 210 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Gepäck von Reisenden
- Artikel 211 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Waren, deren Wert 15.000 EUR nicht übersteigt
- Artikel 212 Überprüfung des Nachweises und Amtshilfe
- Unterabschnitt 2 Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnene oder hergestellte Waren
- Artikel 213 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnenen oder hergestellten Waren
- Artikel 214 Erzeugnisse der Seefischerei und daraus gewonnene oder hergestellte Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört
- Artikel 215 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden
- Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- Artikel 216 Elektronisches System für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren
- Artikel 217 Ausstellung einer Quittung für die Zahlung von Abgaben nach mündlicher Anmeldung
- Artikel 218 Zollförmlichkeiten, die durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 als erfüllt gelten
- Artikel 219 Fälle, in denen eine Zollanmeldung nicht als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abgegeben gilt
- Artikel 220 Briefsendungen und Waren in Postsendungen
- Artikel 221 Für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren zuständige Zollstelle
- Artikel 222 Warenpositionen
- Abschnitt 2 Vereinfachte Zollanmeldungen
- Artikel 223 Verwaltung von Zollkontingenten in vereinfachten Zollanmeldungen
- Artikel 224 Unterlagen für die vereinfachte Zollanmeldung
- Artikel 225 Ergänzende Zollanmeldung
- Abschnitt 3 Vorschriften für alle Zollanmeldungen
- Abschnitt 4 Sonstige Vereinfachungen
- Unterabschnitt 1 Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen
- Unterabschnitt 2 Zentrale Zollabwicklung
- Unterabschnitt 3 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
- Artikel 233 Kontrollplan
- Artikel 234 Pflichten des Inhabers der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
- Artikel 235 Überlassung der Waren bei Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
- Artikel 236 Zollkontingente
- Unterabschnitt 4 Eigenkontrolle
- Kapitel 3 Überprüfung und Überlassung von Waren
- Abschnitt 1 Überprüfung
- Artikel 238 Ort und Zeitpunkt der Beschau der Waren
- Artikel 239 Beschau der Waren
- Artikel 240 Entnahme von Mustern und Proben
- Artikel 241 Prüfung der Muster und Proben
- Artikel 242 Rückgabe oder Verwertung entnommener Muster und Proben
- Artikel 243 Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung und der Warenbeschau
- Artikel 244 Sicherheitsleistung
- Artikel 245 Überlassung der Waren nach erfolgter Überprüfung
- Abschnitt 2 Überlassung
- Kapitel 4 Verwertung von Waren
- Titel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben
- Kapitel 1 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
- Kapitel 2 Befreiung von den Einfuhrabgaben
- Abschnitt 1 Rückwaren
- Artikel 253 Erforderliche Informationen
- Artikel 254 Waren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugutegekommen sind
- Artikel 255 Ausstellung des Auskunftsblattes INF 3
- Artikel 256 Kommunikation zwischen den Behörden
- Abschnitt 2 Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse
- Titel VII Besondere Verfahren
- Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 1 Antrag auf Bewilligung
- Abschnitt 2 Entscheidung über den Antrag
- Artikel 259 Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen
- Artikel 260 Konsultationsverfahren zwischen Zollbehörden
- Artikel 261 Fälle, in denen das Konsultationsverfahren nicht erforderlich ist
- Artikel 262 Bewilligung in Form einer Überlassung von Waren
- Abschnitt 3 Sonstige Verfahrensvorschriften
- Artikel 263 Bei einer anderen Zollstelle abgegebene Zollanmeldung
- Artikel 264 Erledigung eines besonderen Verfahrens
- Artikel 265 Abrechnung
- Artikel 266 Übertragung von Rechten und Pflichten
- Artikel 267 Beförderung von Waren in einem besonderen Verfahren
- Artikel 268 Förmlichkeiten für die Verwendung von Ersatzwaren
- Artikel 269 Status von Ersatzwaren
- Artikel 270 Elektronisches System für elektronische Carnets ATA
- Artikel 271 Elektronisches System in Bezug auf einen Standardinformationsaustausch
- Kapitel 2 Versand
- Abschnitt 1 Externes und internes Versandverfahren
- Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 272 Kontrollen und Förmlichkeiten für Waren, die das Zollgebiet der Union verlassen oder wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden
- Artikel 273 Elektronisches System für den Versand
- Unterabschnitt 2 Warenverkehr im TIR-Verfahren
- Artikel 274 TIR-Verfahren unter besonderen Umständen
- Artikel 275 Beförderungsroute für den Warenverkehr im TIR-Verfahren
- Artikel 276 Bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle für den Warenverkehr im TIR-Verfahren zu erfüllende Förmlichkeiten
- Artikel 277 Ereignisse während des Warenverkehrs im TIR-Verfahren
- Artikel 278 Gestellung von im TIR-Verfahren beförderten Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle
- Artikel 279 Förmlichkeiten bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle für im TIR-Verfahren beförderte Waren
- Artikel 280 Suchverfahren beim Warenverkehr im TIR-Verfahren
- Artikel 281 Alternativnachweis für die Beendigung eines TIR-Verfahrens
- Artikel 282 Förmlichkeiten für im TIR-Verfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
- Unterabschnitt 3 Warenverkehr gemäss dem ATA-Übereinkommen und dem Übereinkommen von Istanbul
- Artikel 283 Meldung von Vergehen und Unregelmäßigkeiten
- Artikel 284 Alternativnachweis für die Beendigung des ATA-Versandvorgangs
- Unterabschnitt 4 Warenverkehr mit Vordruck 302
- Artikel 285 Benannte Zollstellen
- Artikel 286 Versorgung der NATO-Truppen mit den Vordrucken 302
- Artikel 287 Verfahrensvorschriften für die Verwendung des Vordrucks 302
- Unterabschnitt 5 Versand von im Postsystem beförderten Waren
- Abschnitt 2 Externer und interner Unionsversand
- Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 291 Versandvorgang unter besonderen Umständen
- Artikel 292 Überprüfungen und gegenseitige Amtshilfe
- Artikel 293 Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
- Artikel 294 Gemischte Sendungen
- Artikel 295 Geltungsbereich
- Unterabschnitt 2 Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle
- Artikel 296 Versandanmeldung und Beförderungsmittel
- Artikel 297 Frist für die Gestellung der Waren
- Artikel 298 Beförderungsroute für den Warenverkehr im Unionsversand
- Artikel 299 Zollverschluss als Nämlichkeitsmittel
- Artikel 300 Verschlusssicherheit
- Artikel 301 Eigenschaften von Zollverschlüssen
- Artikel 302 Andere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung als Verschlüsse
- Artikel 303 Überführung von Waren in den Unionsversand
- Unterabschnitt 3 Förmlichkeiten während des Unionsversands
- Artikel 304 Vorführung der im Unionsversand beförderten Waren bei der Durchgangszollstelle
- Artikel 305 Ereignisse während des Warenverkehrs im Unionsversand
- Unterabschnitt 4 Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
- Artikel 306 Gestellung von in den Unionsversand übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle
- Artikel 307 Wareneingangsmeldung im Unionsversand
- Artikel 308 Kontrollen und Ausstellung von Alternativnachweisen
- Artikel 309 Übermittlung der Kontrollergebnisse
- Unterabschnitt 5 Suchverfahren und Erhebung der Zollschuld
- Artikel 310 Suchverfahren beim Warenverkehr im Unionsversand
- Artikel 311 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Zollschuld
- Artikel 312 Alternativnachweis für die Beendigung des Unionsversandverfahrens
- Unterabschnitt 6 Vereinfachungen im Unionsversand
- Artikel 313 Räumlicher Geltungsbereich der Vereinfachungen
- Artikel 314 Überführung von Waren in den Unionsversand durch einen zugelassenen Versender
- Artikel 315 Förmlichkeiten für im Unionsversandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
- Artikel 316 Beendigung des Unionsversands für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
- Artikel 317 Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse
- Artikel 318 Zollamtliche Überwachung der Verwendung besonderer Verschlüsse
- Artikel 319 Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr
- Artikel 320 Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr
- Unterabschnitt 7 Beförderung von Waren mit festinstallierten Transporteinrichtungen
- Kapitel 3: entfällt.
- Kapitel 4 Verwendung
- Kapitel 5 Veredelung - Aktive Veredelung
- Titel VIII Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union
- Kapitel 1 Förmlichkeiten vor dem Ausgang von Waren
- Artikel 326 Elektronisches System für den Ausgang von Waren
- Artikel 327 Waren ohne Vorabanmeldung
- Artikel 328 Risikoanalyse
- Kapitel 2 Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren
- Artikel 329 Bestimmung der Ausgangszollstelle
- Artikel 330 Kommunikation zwischen den Ausfuhr- und den Ausgangszollstellen
- Artikel 331 Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle
- Artikel 332 Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren
- Artikel 333 Überwachung von zum Ausgang überlassenen Waren und Informationsaustausch zwischen den Zollstellen
- Artikel 334 Bescheinigung des Ausgangs der Waren
- Artikel 335 Suchverfahren
- Kapitel 3 Ausfuhr und Wiederausfuhr
- Artikel 336 Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren in mehreren Sendungen
- Artikel 337 Rückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung
- Artikel 338 Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung für Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD
- Artikel 339 Verwendung eines Carnet ATA oder Carnet CPD als Ausfuhranmeldung
- Artikel 340 Zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr überlassene Waren, die das Zollgebiet der Union nicht verlassen
- Kapitel 4 Summarische Ausgangsanmeldung
- Artikel 341 Maßnahmen nach Erhalt einer summarischen Ausgangsanmeldung
- Artikel 342 Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, die aber das Zollgebiet der Union nicht verlassen
- Kapitel 5 Wiederausfuhrmitteilung
- Titel IX Schlussbestimmungen
- Artikel 345 Verfahrensvorschriften für die Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind
- Artikel 346 Übergangsbestimmungen zu vor dem 1. Mai 2016 gestellten Bewilligungsanträgen
- Artikel 347 Übergangsbestimmung zum Transaktionswert
- Artikel 348 Übergangsbestimmungen zur Überführung von Waren
- Artikel 349 Übergangsbestimmungen für Waren, die in bestimmte Zollverfahren übergeführt, aber vor dem 1. Mai 2016 nicht erledigt wurden
- Artikel 350
- Anhang A Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen
- Allgemeine Vorschriften
- Titel I Formate der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen
- Titel II Codes in Verbindung mit den gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen
- Anhang B Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren
- Einleitende Bemerkungen
- Titel I Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen
- Titel II Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen
- Titel III Sprachenvermerke und entsprechende Codes
- Anhang 12-01 Formate und Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen
- Einleitende Bemerkungen
- Titel I Formate der gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen
- Titel II Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen
- Anhang 12-02 Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte
- Anhang 12-03 An in einem Unionsflughafen aufgegebenem Gepäck anzubringender Gepäckanhänger (Artikel 44)
- Anhang 21-01 Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 1
- Anhang 21-02 Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 6 sowie Korrelation mit Feld der Anmeldung und/oder Format
- Anhang 22-02 Auskunftsblatt INF 4 und Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4
- Anhang 22-06 Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer für die Zwecke der Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz und der Türkei 1)
- Anhang 22-06A Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer für die Zwecke der Registrierung von Ausführern der Mitgliedstaaten
- Anhang 22-07 Erklärung zum Ursprung
- Anhang 22-08 Ursprungszeugnis nach Formblatt A
- Anhang 22-09 Erklärung auf der Rechnung
- Anhang 22-10 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag
- Anhang 22-13 Erklärung auf der Rechnung
- Anhang 22-14 Ursprungszeugnis für bestimmte Erzeugnisse, für die besondere, nicht präferenzielle Einfuhrregelungen gelten
- Anhang 22-15 Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
- Anhang 22-16 Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
- Anhang 22-17 Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft
- Anhang 22-18 Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft
- Anhang 22-19 Anforderungen für die Erstellung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formular A
- Anhang 22-20 Anforderungen für die Erstellung von Ersatzerklärungen zum Ursprung
- Anhang 23-01 In den Zollwert einzubeziehende Luftfrachtkosten
- Anhang 23-02 Liste der Waren gemäß Artikel 142 Absatz 6
- Anhang 32-01 Verpflichtungserklärung des Bürgen - Einzelsicherheit
- Anhang 32-02 Verpflichtungserklärung des Bürgen - Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
- Anhang 32-03 Verpflichtungserklärung des Bürgen - Gesamtsicherheit
- Anhang 32-06 Einzelsicherheitstitel
- Anhang 33-03 Muster für die Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA
- Anhang 33-04 Formular für die Berechnung der Zölle und Abgaben aus dem Anspruch auf Entrichtung der Abgabenschuld gegenüber dem bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA
- Anhang 33-05 Muster für Verfahrensübernahmeerklärung zur Mitteilung über die erfolgte Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem bürgenden Verband in dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA entstanden ist
- Anhang 33-06 Ersuchen um zusätzliche Auskünfte bei Anträgen für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren
- Anhang 33-07 Europäische Union - Erstattung/Erlass von Abgaben
- Anhang 51-01 Statuserfassungspapier
- Anhang 61-02 Wiegenachweis für Bananen - Muster
- Anhang 61-03 Wiegenachweis für Bananen - Verfahren
- Anhang 62-02 Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren
- Anhang 72-01 Gelber Klebezettel
- Anhang 72-02 Gelber Klebezettel
- Anhang 72-03 TC 11 - Eingangsbescheinigung
- Anhang 72-04 Betriebskontinuitätsverfahren für den Unionsversand
- Teil I
- Teil II
- Kapitel I Muster für die im Betriebskontinuitätsverfahren verwendeten Stempel
- Kapitel II Muster für den vom zugelassenen Versender zu verwendenden Sonderstempel
- Kapitel III Ladeliste
- Kapitel IV Merkblatt zur Ladeliste
- Kapitel V Grenzübergangsschein
- Kapitel VI Gesamtsicherheitsbescheinigung
- Kapitel VII Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
- Kapitel VIII Merkblatt zur Gesamtsicherheitsbescheinigung und zur Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung