EAS-Auskunft des BMF vom 18.02.1994, I 424/3/1-IV/4/94 gültig ab 18.02.1994

Anrechnungsvoraussetzung für die deutsche KESt auf Sparanteilen in Versicherungssummen

EAS 389; D Deutschland; 1100 Zinsen

 

Werden von in Österreich ansässigen Personen Versicherungsverträge mit deutschen Versicherungsunternehmen abgeschlossen und unterliegen die in Versicherungsauszahlungen enthaltenen Sparanteile dem 25%igen deutschen Kapitalertragsteuerabzug, so ist die deutsche Steuerberechtigung durch Artikel 11 Abs. 2 DBA-Deutschland gegeben. Wenn diese Sparanteile auch nach österreichischem Recht der Besteuerung unterliegen (dies ist in den Fällen der "Kurzläufer" gemäß 27 Abs. 1 Z 6 EStG der Fall), ergibt sich aus Artikel 11 Abs. 3 des Abkommens die Verpflichtung, die deutsche KESt auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen.

18. Februar 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

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