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Richtlinie des BMF vom 07.11.2017, BMF-010302/0098-III/11/2017
gültig ab 07.11.2017
AH-3310, Arbeitsrichtlinie Chemiewaffen - Inhaltsverzeichnis
Beachte
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Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde zur Gänze überarbeitet und neu gefasst.
- Einleitung
- 1. Rechtsgrundlagen
- 2A. Ausfuhr von Chemikalien nach der Chemiewaffen-konvention
- 2A.1. Ausfuhrverbot
- 2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
- 2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 2A.2.3. Voranfrage
- 2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
- 2B. Ausfuhr von Chemikalien und Waren nach der Biotoxinkonvention
- 3A. Einfuhr von Chemikalien nach der Chemiewaffenkonvention
- 3A.1. Einfuhrverbot
- 3A.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
- 3A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 3A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 3A.2.3. Voranfrage
- 3A.3. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
- 3B. Einfuhr von Chemikalien und Waren nach der Biotoxinkonvention
- 4A. Durchfuhr von Chemikalien nach der Chemiewaffenkonvention
- 4A.1. Durchfuhrverbot
- 4A.2. Durchfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
- 4A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 4A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 4A.2.3. Voranfrage
- 4A.3. Durchfuhrmöglichkeit mit Durchfuhrgenehmigung
- 4B. Durchfuhr von Chemikalien und Waren nach der Biotoxinkonvention
- 4B.1. Durchfuhrverbot
- 4B.2. Durchfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
- 4B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 4B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 4B.2.3. Voranfrage
- 4B.3. Durchfuhrmöglichkeit mit Durchfuhrgenehmigung
- 5. Strafbestimmungen
- Abschnitte 6. bis 19.