Rechtssatzkette
Stammrechtssatz
Vorschreibung des Altlastenbeitrages
Nach § 3 Altlastensanierungsgesetz unterliegen Abfallimporte aus anderen Mitgliedstaaten zwecks Deponierung in Österreich im Gegensatz zu Abfallimporten zwecks Abfallverbrennung in Österreich dem Altlastenbeitrag. Der Altlastenbeitrag benachteiligt dadurch allenfalls inländische Deponiebetreiber im Verhältnis zu inländischen Abfallverbrennungsanlagen. Eine mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrages unvereinbare Regelung liegt deshalb nicht vor.
Anders als in dem Urteil des EuGH vom 29. November 2001, Rs C-17/00, De Coster, zu Grunde liegenden Sachverhalt liegt im vorliegenden Fall keine Bestimmung vor, die Anbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, gegenüber solchen, die in Österreich ansässig sind, benachteiligt. Von der Regelung sind nämlich Kunden aus dem Inland und Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat in ihren Auswirkungen in gleicher Weise berührt (siehe VwGH 21.3.2005, 2004/17/0188)
Anders als in dem Urteil des EuGH vom 29. November 2001, Rs C-17/00, De Coster, zu Grunde liegenden Sachverhalt liegt im vorliegenden Fall keine Bestimmung vor, die Anbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, gegenüber solchen, die in Österreich ansässig sind, benachteiligt. Von der Regelung sind nämlich Kunden aus dem Inland und Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat in ihren Auswirkungen in gleicher Weise berührt (siehe VwGH 21.3.2005, 2004/17/0188)
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- Wettbewerbsverzerrung, Inländerdiskriminierung, Gemeinschaftsrechtswidrigkeit, EG-Grundfreiheiten
Folgerechtssatz
Vorschreibung des Altlastenbeitrages
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- Wettbewerbsverzerrung, Inländerdiskriminierung, gemeinschaftsrechtswidrig, EG-Grundfreiheiten