Rechtssatzkette
Stammrechtssatz
Kein Anspruch auf Differenzzahlung, wenn das in Deutschland gewährte Kindergeld betragsmäßig die österreichische Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag übersteigt
Der in Österreich zusätzlich zur Familienbeihilfe nach § 33 Abs. 3 EStG gewährte Kinderabsetzbetrag stellt eine Familienleistung iS der VO (EG) 883/2004 dar und ist folglich bei der Berechnung einer möglichen Differenzzahlung mit einzubeziehen.
Zusatzinformationen
- betroffene Normen: