Rechtssatzkette
Stammrechtssatz
Heranziehung von Bezügen aus der deutschen Rentenversicherung für Zwecke der Steuerberechnung (Progressionsvorbehalt)
Einkünfte eines in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen aus der deutschen Rentenversicherung sind von der Besteuerung in Österreich ausgenommen (Art. 18 Abs. 2 iVm Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA Ö/D). Der Ansässigkeitsstaat ist aber berechtigt, das übrige steuerpflichtige Einkommen mit jenem (Durchschnitts)Steuersatz zu besteuern, der sich für die Besteuerung ergeben würde, wenn die von der Besteuerung ausgenommenen deutschen Rentenbezüge in Österreich zu besteuern wären (Progressionsvorbehalt).
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- Rente, Deutschland, Progressionsvorbehalt
Folgerechtssatz
Berücksichtigung deutscher Altersrente für Progressionsvorbehalt
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Heranziehung von Bezügen aus der deutschen Rentenversicherung für Zwecke der Steuerberechnung (Progressionsvorbehalt)
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
1. Progressionsvorbehalt für deutsche Rente 2. Krankenversicherungsbeiträge für ausländische Rentenleistungen 3. (erhöhter) Pensionistenabsetzbetrag
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
1. Progressionsvorbehalt für deutsche Rente 2. Krankenversicherungsbeiträge für ausländische Rentenleistungen 3. (erhöhter) Pensionistenabsetzbetrag
Zusatzinformationen
- betroffene Normen: