Rechtssatzkette
Stammrechtssatz
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt immer dann vor, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vorteil zuwendet, den sie einem Fremden nicht zuwenden würde
Wirtschaftsgüter einer Kapitalgesellschaft zählen nicht zu deren Betriebsvermögen, wenn sie nicht der Einkommenserzielung dienen. Eine verdeckte Ausschüttung liegt dann vor, wenn eine dem Gesellschafter nahestehende Person ein bebautes Grundstück um einen unter dem ursprünglichen Kaufpreis liegenden Betrag erwirbt,
die Gesellschaft eine Yacht erwirbt und diese in das Betriebsvermögen aufgenommen wird, obwohl sie nahezu ausschließlich vom Gesellschafter für private Zwecke genutzt wird und die Gesellschaft dem Gesellschafter Darlehen gewährt, ohne dass die für die Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen erforderlichen Formerfordernisse vorliegen.
die Gesellschaft eine Yacht erwirbt und diese in das Betriebsvermögen aufgenommen wird, obwohl sie nahezu ausschließlich vom Gesellschafter für private Zwecke genutzt wird und die Gesellschaft dem Gesellschafter Darlehen gewährt, ohne dass die für die Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen erforderlichen Formerfordernisse vorliegen.
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- Verdeckte Gewinnausschüttung, wirtschaftliches Eigentum
Folgerechtssatz
Erlöszuschätzung in der Gastronomie
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- Erlöszuschätzung, Rohaufschlag, Buchführung, verdeckte Ausschüttung