Rechtssatzkette
Stammrechtssatz
1. Berechnung der Verjährungsfristen bei der veranlagten Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2. Abzug Fremdkapitalkosten bei anteiliger betrieblicher Gebäudenutzung
Die allgemeine Verjährungsfrist für Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuernachforderungen beginnt mit Ende des Kalenderjahres, für das der Abgabenanspruch besteht, und endet im Normalfall mit dem Ende des 5. darauf folgenden Jahres (im Hinterziehungsfall des 10. Jahres bzw. für Abgabenansprüche vor 2003 des 7. Jahres).
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Festsetzungsverjährung bei Einkommen- und Umsatzsteuer
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