Rechtssatzkette
Stammrechtssatz
Haftung gemäß § 12 BAO nach Schuldenregulierungsverfahren des Haftungsschuldners mit Abschluss eines Zahlungsplanes
Kommt hinsichtlich des Haftenden ein Zahlungsplan zustande und wurden die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so entspricht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.7.2004, 2002/14/0123) grundsätzlich der im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigenden Billigkeit, dass sich die Inanspruchnahme betragsmäßig an der im Zahlungsplan festgelegten Quote (Ausgleichsquote) orientiert. Im Falle früherer Geltendmachung der Haftung durch die Abgabenbehörde wäre die Haftungsforderung von der Wirkung des Zahlungsplanes erfasst worden.
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Haftung nach Abschluss eines Zahlungsplanes
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- persönlich haftende Gesellschafterin, Zahlungsplan, Gesamtschuldner, Schuldenregulierungsverfahren, Nachrangigkeit, Ermessensübung, Quote
Folgerechtssatz
1. Einschränkung der Haftung an die Folgen des davor abgeführten Insolvenzverfahrens 2. Aussetzungszinsen auch nach BVE
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- betroffene Normen: