Rechtssatzkette
Stammrechtssatz
Vertreterbestellung nach § 81 Abs. 2 BAO bei Erbengemeinschaft
Die Regelungen des § 81 Abs. 1 bis 8 BAO zielen darauf ab, dass für eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach Möglichkeit eine vertretungsbefugte Kontaktperson zur Abgabenbehörde vorhanden ist, ohne dass dadurch eine Beeinträchtigung der Rechte der an der Personengesellschaft (Personengemeinschaft) Beteiligten oder beteiligt Gewesenen erfolgt.
Wird ein im Nachlass befindliches Einzelunternehmen von mehreren Erben geerbt und kommen diese überein, dass nur ein Erbe den Betrieb weiterführt und die weichenden Erben finanziell abgefunden werden, so kommt der Vorgangsweise des Finanzamtes, gemäß § 81 Abs. 2 BAO eine Person aus dem Kreis der Erben zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen im Hinblick darauf, dass in einem Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO bzw. einem vorangehenden Ermittlungsverfahren zu klären ist, ob bzw. in welcher Höhe Veräußerungsgewinne der weichenden Erben anfallen, Berechtigung zu.
Wird ein im Nachlass befindliches Einzelunternehmen von mehreren Erben geerbt und kommen diese überein, dass nur ein Erbe den Betrieb weiterführt und die weichenden Erben finanziell abgefunden werden, so kommt der Vorgangsweise des Finanzamtes, gemäß § 81 Abs. 2 BAO eine Person aus dem Kreis der Erben zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen im Hinblick darauf, dass in einem Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO bzw. einem vorangehenden Ermittlungsverfahren zu klären ist, ob bzw. in welcher Höhe Veräußerungsgewinne der weichenden Erben anfallen, Berechtigung zu.
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- Vertreterbestellung, Verständigung
Folgerechtssatz
1. Wirksamkeit eines Bescheides über die Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO 2. Zulässigkeit einer Vertreterbestellung nach § 81 Abs. 2 BAO
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
1. Wirksamkeit eines Bescheides über die Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO 2. Zulässigkeit einer Vertreterbestellung nach § 81 Abs. 2 BAO
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- betroffene Normen: