Rechtssatzkette
Stammrechtssatz
Bindungswirkung hinsichtlich anrechenbarer Lohnsteuer
Abgabenbescheide oder Bescheide, denen keine Bindungswirkung iSd § 192 BAO zukommt, vermögen keine Wirkung zu erzeugen, die der entspricht, wie sie Feststellungsbescheiden eigen ist. Daher gibt es etwa auch keine Wechselwirkung bzw. Gegenwirkung bezüglich Grunderwerbsteuerbescheiden und Einkommensteuerbescheiden, Einkommensteuerbescheiden und Erbschaftssteuerbescheiden, zwischen dem Lohnsteuerverfahren und dem Einkommensteuerverfahren (VwGH vom 28.3.1979, 0635/77; vom 25.11.1986, 86/14/0065, und vom 26.6.1990, 89/14/0172, mwN).
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- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- anrechenbare Lohnsteuer, Bindungswirkung
Folgerechtssatz
Keine Bindungswirkung von Veranlagungsverfahren und Lohnsteuerverfahren
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- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Der Mittelpunkt der Tätigkeit gemäß § 26 Z 4 S 3 EStG 1988 kann auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegen (Revision zugelassen)
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- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Kleine Unrichtigkeiten schaden der steuerneutralen Einbringung eines Betriebes nach Artikel III UmgrStG nicht
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- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Keine Bindungswirkung an Lohnzettel der IEF-Service GmbH im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers
Das gilt mangels Bindungswirkung der Abgabenbehörde (§ 116 Abs 2 S 2 BAO) ebenso für den von der IEF-Service GmbH ausgestellten Lohnzettel, der trotz seiner Ableitung von einem Zuerkennungsbescheid gemäß § 7 IESG der freien Beweiswürdigung im Arbeitnehmerveranlagungsverfahren unterliegt.
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- betroffene Normen: