Rechtssatzkette
Stammrechtssatz
Doppelte Haushaltsführung - Zumutbarkeit der täglichen Heimfahrt
Bei einer Entfernung von ca. 105 km und einer Fahrtzeit von 1 Stunde und 6 Minuten ist die tägliche Heimfahrt zumutbar, weshalb Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung anzusehen sind.
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- doppelte Haushaltsführung, Wohnsitzverlegung, Zumutbarkeit, private Veranlassung, Heimfahrt, Zweitwohnung, Lebensgefährtin
Folgerechtssatz
Doppelte Haushaltsführung - Zumutbarkeit der täglichen Heimfahrt
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- doppelte Haushaltsführung, Zumutbarkeit, Wohnung, Familienheimfahrten, Familienwohnsitz
Folgerechtssatz
1) Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten 2) Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung trotz Familienbeihilfendifferenzzahlungen
hier: Fahrzeit von 1 Stunde und 25 Minuten
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten, Zumutbarkeit
Folgerechtssatz
1. Keine Anerkennung der Kosten von doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten, wenn die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz gegeben ist 2. Keine Berücksichtigung eines Pendlerpauschales, wenn die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend zurückgelegt wird 3. Der Anspruch auf Berücksichtigung eines Pauschbetrages für eine Krankendiätverpflegung ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung setzt die Nachweisführung mittels einer amtlichen Bescheinigung iSd § 35 Abs. 2 EStG 1988 voraus
Im gegenständlichen Streitfall beträgt die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnsitz ca. 64 km, welche von der Bw. mit dem eigenen PKW in einer Fahrzeit von ca. 42 - 52 Minuten zurückgelegt werden kann. Mit der Behauptung, dass nach Dienstende eine schwere körperliche Ermüdung bestanden habe und aus diesem Grunde eine sofortige Heimfahrt mit dem PKW nicht unternommen werden konnte, um sich nicht selbst oder Dritte im Straßenverkehr zu gefährden, vermochte die Bw. keine konkreten Ursachen von erheblichem objektivem Gewicht aufzuzeigen um vom tatsächlichen Vorliegen einer Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz sprechen zu können.
Zusatzinformationen
- betroffene Normen: