Rechtssatzkette
Stammrechtssatz
Angemietetes Arbeitszimmer im Wohnungsverband der Tochter
Optische Brillen ohne besondere Schutzfunktion gehören zum normalen Lebensbedarf und stellen trotz beruflicher Verwendung keine Arbeitsmittel dar. Die diesbezüglichen Aufwendungen können nur als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden.
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- Brille
Folgerechtssatz
Antrag die Ausgaben für eine Brille als Werbungskosten zu berücksichtigen
hier nur Abschnitt Brille
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- Brille, Werbungskosten