Rechtssatzkette
Stammrechtssatz
Auch bei mitgliedstaatübergreifendem Sachverhalt vorrangiger Familienbeihilfenanspruch der haushaltsführenden Mutter
Das Unionsrecht selbst vermittelt keinen originären Anspruch auf nationale Familienleistungen. Es ist nach wie vor Sache der Mitgliedstaaten, wem sie unter welchen Voraussetzungen wie lange Familienleistungen zuerkennen. Das Unionsrecht verlangt allerdings im allgemeinen, dass diese Zuerkennung diskriminierungsfrei erfolgen muss, und im besonderen, dass die nach dem nationalen Recht, hilfsweise nach dem Unionsrecht zu ermittelnden Familienangehörigen einer Person, die in den Anwendungsbereich der VO 1408/71 oder der VO 883/2004 fällt, also im wesentlichen einer Person, die (nur oder auch) in einem anderen Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht als in jenem, in dem ihre Familie wohnt, so zu behandeln sind, als hätten alle Familienangehörigen ihren Lebensmittelpunkt in dem Mitgliedstaat, der Familienleistungen gewähren soll. Da ein derartiger Sachverhalt territorial die Geltung der nationalen Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten nach sich zieht, enthält das Unionsrecht Kollisionsregeln, welche nationalen Rechtsvorschriften allein, primär, sekundär oder gar nicht anwendbar sind.
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- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Anspruch der in Polen lebenden haushaltsführenden Großmutter geht Anspruch der in Österreich lebenden Mutter auf Ausgleichszahlung vor
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- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Vorrangiger Anspruch der in Ungarn wohnhaften haushaltsführenden Mutter auf Ausgleichszahlung
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Folgerechtssatz
Vorrangiger Anspruch der in Ungarn wohnhaften haushaltsführenden Mutter auf Ausgleichszahlung
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- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Anspruch der in Rumänien lebenden haushaltsführenden Großmutter geht Anspruch der in Österreich lebenden Mutter auf Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung vor
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Folgerechtssatz
Anspruch des in Polen lebenden haushaltsführenden Vaters bzw. der in Polen lebenden haushaltsführenden Großmutter geht Anspruch der in Österreich lebenden Mutter auf Ausgleichszahlung vor, auch sehr niedrige Einkünfte können die Stellung als Arbeitnehmer vermitteln
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- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Vorrang des Anspruchs auf Familienleistungen der in Polen lebenden haushaltsführenden Mutter
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Folgerechtssatz
Ein weiterer "Antrag" zu einem noch nicht erledigten Antrag auf Familienbeihilfe ist kein eigener Antrag, sondern eine Ergänzung des offenen Antrags
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Folgerechtssatz
Anspruch der in Bulgarien lebenden haushaltsführenden Mutter geht Anspruch des in Österreich lebenden Vaters auf Ausgleichszahlung vor, auch sehr niedrige Einkünfte können die Stellung als Arbeitnehmer vermitteln
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- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Anspruch der in Polen lebenden haushaltsführenden Mutter bzw. Großmutter geht Anspruch des in Österreich arbeitenden Vaters auf Ausgleichszahlung vor
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- betroffene Normen: