Rechtssatzkette
Stammrechtssatz
Angemietetes Arbeitszimmer im Wohnungsverband der Tochter
Krankheitskosten stellen dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen dar. Der Abzug eines Selbstbehaltes unterbleibt jedoch nur bei Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer steuerlich anzuerkennenden Behinderung stehen. Nicht behinderungskausale Aufwendungen führen nur dann zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage, wenn der Selbstbehalt überstiegen wird.
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- behinderungsbedingte Aufwendungen
Folgerechtssatz
Behinderungsbedingte Aufwendungen
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- Grad der Behinderung, Diätverpflegung, Gehbehinderung, behinderungskausale Krankheitskosten
Folgerechtssatz
Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- Selbstbehalt, behinderungsbedingte Aufwendungen, Meeresaufenthalt, Kuraufenthalt, Sonderklassegebühren, Bandagen, Sanddorn, Batterien
Folgerechtssatz
1. Keine Anerkennung der Kosten von doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten, wenn die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz gegeben ist 2. Keine Berücksichtigung eines Pendlerpauschales, wenn die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend zurückgelegt wird 3. Der Anspruch auf Berücksichtigung eines Pauschbetrages für eine Krankendiätverpflegung ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung setzt die Nachweisführung mittels einer amtlichen Bescheinigung iSd § 35 Abs. 2 EStG 1988 voraus
Wird die Tatsache einer behinderungskausalen Krankendiät (GdB von 25 %) nicht durch eine amtliche Bescheinigung iSd § 35 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 nachgewiesen, so sind die nach § 2 Abs. 1 der Verordnung, außergewöhnliche Belastungen, BGBl. II. Nr. 416/2001, mit Pauschbeträgen festgesetzten Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung zwar ohne Nachweis der tatsächlichen Krankendiätmehraufwendungen jedoch nur nach Abzug eines Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Zusatzinformationen
- betroffene Normen: