Rechtssatzkette
Stammrechtssatz
1. Vorläufige Beschlagnahme eines E-Kiosk durch die Finanzpolizei nach § 53 Abs.2 GSpG; 2. Einstellung des Beschwerdeverfahrens infolge Subsidiarität zum Beschlagnahmeverfahren vor der BPD; 3. bescheidmäßige Zurückweisung wegen Unzuständigkeit im allgemeinen Verwaltungsverfahren zu verstehen als bloßer Feststellungsbescheid
Wird in einem allgemeinen Verwaltungsverfahren durch ein Verwaltungsgericht der Beschluss gefasst, eine Beschwerde "wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen", ist dieser Vorgang im Lichte der Judikatur des VwGH (z.B. Erk vom 24.6.2015, Ra 2015/04/0035) dahingehend zu deuten, dass lediglich ein Beschluss auf Feststellung der Unzuständigkeit des befassten Verwaltungsgerichtes getroffen worden ist und die Rechtssache keineswegs beendet worden ist.
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- Unzuständigkeit, Zurückweisung wegen Unzuständigkeit
Folgerechtssatz
1. Vorläufige Beschlagnahme eines E-Kiosk durch die Finanzpolizei nach § 53 Abs. 2 GSpG; 2. Einstellung des Beschwerdeverfahrens infolge Subsidiarität zum Beschlagnahmeverfahren vor der BPD; 3. Beschluss auf bescheidmäßige Zurückweisung wegen Unzuständigkeit im allgemeinen Verwaltungsverfahren zu verstehen als bloßer Beschluss, in welchem - ohne Verfahrensbeendigung - die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes festgestellt wird
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- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- Unzuständigkeit, Zurückweisung wegen Unzuständigkeit