Rechtssatzkette
Stammrechtssatz
Herabsetzung der Anspruchszinsen bei Bilanzberichtigungen
Die Bilanz ist nur die Dokumentation von Schlussfolgerungen aus einem oder mehreren Sachverhalten. Die Richtigstellung eines falschen Bilanzansatzes (Bilanzberichtigung) zeitigt somit keine steuerrechtliche Rückwirkung, da nur die Schlussfolgerungen geändert werden, der diesen Schlussfolgerungen zugrunde liegende Sachverhalt jedoch unverändert bleibt. § 205 Abs 6 BAO ist auf daraus resultierende Differenzbeträge daher nicht anwendbar.
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- Rückwirkung von Ereignissen, Bilanzberichtigungen, Sachverhalt
Folgerechtssatz
Herabsetzung der Anspruchszinsen bei Bilanzberichtigungen
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- Rückwirkung von Ereignissen, Bilanzberichtigungen, Sachverhalt, Abgabenanspruch, Differenzbeträge