Rechtssatzkette
Stammrechtssatz
Auch bei mitgliedstaatübergreifendem Sachverhalt vorrangiger Familienbeihilfenanspruch der haushaltsführenden Mutter
Ist die VO 883/2004 anzuwenden, ist nach Art. 67 VO 883/2004 i. V. m. Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009 zu fingieren, dass sowohl die Voraussetzung des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (§ 2 Abs. 1 FLAG 1967) als auch die Voraussetzung des Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) hinsichtlich aller Mitglieder der jeweiligen Familie ("beteiligten Personen") vorliegt, auch wenn einzelne oder alle Mitglieder dieser Familie tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat der Union (des EWR oder in der Schweiz) wohnen.
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Anspruch der in Polen lebenden haushaltsführenden Großmutter geht Anspruch der in Österreich lebenden Mutter auf Ausgleichszahlung vor
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Vorrangiger Anspruch der in Ungarn wohnhaften haushaltsführenden Mutter auf Ausgleichszahlung
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Vorrangiger Anspruch der in Ungarn wohnhaften haushaltsführenden Mutter auf Ausgleichszahlung
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Familienbeihilfenanspruch der in Österreich berufstätigen Kindesmutter, wenn die Kinder bei ihrer Großmutter im EU-Ausland wohnen?
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Anspruch der in Rumänien lebenden haushaltsführenden Großmutter geht Anspruch der in Österreich lebenden Mutter auf Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung vor
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Auch bei mitgliedstaatübergreifendem Sachverhalt vorrangiger Familienbeihilfenanspruch der haushaltsführenden Mutter
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Auch bei mitgliedstaatübergreifendem Sachverhalt vorrangiger Familienbeihilfenanspruch der haushaltsführenden Mutter
Zusatzinformationen
- Anmerkungen:
- Abweichend BFG 15.11.2016, RV/7103786/2015; BFG 7.2.2017, RV/7106469/2016
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Anspruch des in Polen lebenden haushaltsführenden Vaters bzw. der in Polen lebenden haushaltsführenden Großmutter geht Anspruch der in Österreich lebenden Mutter auf Ausgleichszahlung vor, auch sehr niedrige Einkünfte können die Stellung als Arbeitnehmer vermitteln
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Vorrang des Anspruchs auf Familienleistungen der in Polen lebenden haushaltsführenden Mutter
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Ein weiterer "Antrag" zu einem noch nicht erledigten Antrag auf Familienbeihilfe ist kein eigener Antrag, sondern eine Ergänzung des offenen Antrags
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Anspruch der in Bulgarien lebenden haushaltsführenden Mutter geht Anspruch des in Österreich lebenden Vaters auf Ausgleichszahlung vor, auch sehr niedrige Einkünfte können die Stellung als Arbeitnehmer vermitteln
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Auch bei mitgliedstaatsübergreifendem Sachverhalt vorrangiger Familienbeihilfenanspruch der haushaltsführenden Mutter
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Anspruch der in Polen lebenden haushaltsführenden Mutter bzw. Großmutter geht Anspruch des in Österreich arbeitenden Vaters auf Ausgleichszahlung vor
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Vorrangiger Anspruch auf Familienbeihilfe der in Ungarn lebenden haushaltsführenden Kindesmutter
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Anspruch auf Familienbeihilfe der in Bulgarien mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebenden Großmutter geht Anspruch der in Österreich beschäftigten Mutter vor
Zusatzinformationen
- betroffene Normen: