Rechtssatzkette
Stammrechtssatz
Einreihung eines Gemenges bestehend aus kristalliner Saccharose, Grüntee-Extrakt und anderen Stoffen in den Zolltarif
Eine Zubereitung auf der Grundlage von Tee im Sinne der Position 2101 der Kombinierten Nomenklatur liegt nur dann vor, wenn der Tee, der Auszug, die Essenz oder das Konzentrat aus Tee als wesentlicher Bestandteil bei der Herstellung der Lebensmittelzubereitung verwendet werden und dieser ihren eigenständigen Charakter verleihen. Bei Waren mit einem Zuckergehalt von 97 GHT oder mehr gilt der Charakter nicht länger als durch Tee oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus verliehen.
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- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Einreihung eines Gemenges bestehend aus kristalliner Saccharose, Grüntee-Extrakt und anderen Stoffen in den Zolltarif
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- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Einreihung eines Gemenges bestehend aus kristalliner Saccharose, Grüntee-Extrakt und anderen Stoffen in den Zolltarif
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- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Einreihung eines Gemenges bestehend aus kristalliner Saccharose, Grüntee-Extrakt und anderen Stoffen in den Zolltarif; Wiederaufleben einer Zollschuld
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- betroffene Normen: