Rechtssatzkette
Stammrechtssatz
Stundungszinsen oder Aussetzungszinsen
Wird nach oder während aufrechter Zahlungserleichterungen für einen hievon umfassten Abgabenbetrag eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, sind für die Zeit vor Bewilligung der Aussetzung der Einhebung hiefür Stundungszinsen und nicht Aussetzungszinsen zu entrichten.
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- Stundungszinsen, Aussetzungszinsen
Folgerechtssatz
Stundungs- oder Aussetzungszinsen für einen gestundeten Abgabenbetrag, für den während aufrechter Stundungsbewilligung auch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wird, dem in weiterer Folge nach Ablauf der Zahlungserleichterungsbewilligung stattgegeben wird.
Zusatzinformationen
- Anmerkungen:
- gleichartige Entscheidung UFS (Wien) RV/0193-W/03
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Zahlungsaufschub nach § 212 BAO und § 212a BAO für denselben Abgabenbetrag, Zahlungserleichterung und Aussetzung der Einhebung für denselben Abgabenbetrag
Folgerechtssatz
Stundungs- oder Aussetzungszinsen für einen gestundeten Abgabenbetrag, für den während aufrechter Stundungsbewilligung auch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wird, dem in weiterer Folge nach Ablauf der Zahlungserleichterungsbewilligung stattgegeben wird.
Zusatzinformationen
- Anmerkungen:
- gleichartige Entscheidung UFS (Wien) RV/0193-W/03
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Zahlungsaufschub nach § 212 BAO und § 212a BAO für denselben Abgabenbetrag, Zahlungserleichterung und Aussetzung der Einhebung für denselben Abgabenbetrag