Rechtssatzkette
Stammrechtssatz
1. Berechnung der Verjährungsfristen bei der veranlagten Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2. Abzug Fremdkapitalkosten bei anteiliger betrieblicher Gebäudenutzung
Die absolute Verjährungsfrist für Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuernachforderungen beginnt schon in dem Zeitpunkt, in dem die Umsatzsteuerschuld entsteht bzw. in dem Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht wurde (idR monatlich). Sie endet 10 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchs und ist damit regelmäßig kürzer als die allgemeine Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben, die immer mit Jahresende abläuft.
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Festsetzungsverjährung bei Einkommen- und Umsatzsteuer
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