Rechtssatzkette
Stammrechtssatz
Familienbeihilfe für Stiefkind im EU-Ausland
Stiefkinder sind im Anwendungsbereich der EU-Verordnungen 1408/71 und 883/2004 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Familienangehörige, da sie im FLAG 1967 als Haushaltsangehörige bezeichnet werden und in den Artikeln 1 der EU-Verordnungen u.A. auf die Bezeichnung als Haushaltsangehöriger in den nationalen Rechtsvorschriften für die Definition als Familienangehöriger abgestellt wird.
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- betroffene Normen:
Folgerechtssatz
Auch bei mitgliedstaatübergreifendem Sachverhalt vorrangiger Familienbeihilfenanspruch der haushaltsführenden Mutter
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