Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel V Zollwert
  • Kapitel 6 Vorschriften zu den Umrechnungskursen
Artikel 170

Kann ein Umrechnungskurs nicht nach Maßgabe des Artikels 169 festgestellt werden, so wird der zur Durchführung des Artikels 35 des Zollkodex zugrunde zu legende Umrechnungskurs von den betreffenden Mitgliedstaaten bestimmt und muss den jeweiligen Wert der betreffenden Währung dieses Mitgliedstaats so genau wie möglich wiedergeben.