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- 3. Sondervorschriften für ausländische Fonds
3.5. Sicherungssteuer bei Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds
3.5.1. Allgemeines
Um die Versteuerung von Anteilen an ausländischen
Investmentfonds sicherzustellen, normiert
§ 42 Abs. 4 InvFG 1993 eine "Vorausverkestung"
für alle Arten von ausländischen Investmentfonds unter bestimmten
Voraussetzungen. Wird ein ausländischer Investmentfondsanteil auf dem Depot
eines inländischen Kreditinstitutes verwahrt oder verwaltet, wird eine
Ausschüttung von Kapitalerträgen jeweils zum 31. Dezember
fingiert. Gleichzeitig wird eine Ausschüttung mit jeder Änderung der
Kapitalertragsteuer-Qualität bei Depotentnahme, Veräußerung oder
Depotübertrag fingiert. Es bestehen keine Bedenken bei Übertrag auf
ein anderes der Sicherungssteuer unterliegendes inländisches Depot von
einem fiktiven Zufluss abzusehen. Durch diesen fiktiven Zufluss entsteht
gemäß
§ 93 Abs. 3 Z 5 EStG 1988
die Verpflichtung zur Kapitalertragsteuerabfuhr für das depotführende
Kreditinstitut, wenn der Anteilinhaber dem depotführenden Kreditinstitut
nicht nachweist, dass das für ihn zuständige Veranlagungsfinanzamt
Kenntnis von den am Depot befindlichen ausländischen Anteilen
hat.
Die depotführende Bank hat dabei eine Prüfung,
ob ein eingebrachtes Wertpapier einen Anteil an einem ausländischen
Kapitalanlagefonds darstellt, mit der Sorgfalt eines im Bankgeschäft
tätigen ordentlichen Kaufmannes durchzuführen. Über diese
Sorgfaltspflicht hinaus bestehen keine zusätzlichen Verpflichtungen
hinsichtlich der Vornahme von Nachforschungen. Von der Geltendmachung einer
Haftung, ist daher dann abzusehen, wenn die depotführende Bank, weder
wusste noch auf Grund der genannten Verpflichtungen wissen musste (zB durch
Rückgriff auf die im Wertpapiergeschäft gängigen Datenbanken,
Prospekte usw.), dass ein ausländischer Investmentfonds
vorliegt.
3.5.2. Art der Offenlegung
Es bestehen keine Formvorschriften für die Erbringung
der Offenlegung gegenüber dem zuständigen Veranlagungsfinanzamt. Die
Pflicht zur Offenlegung trifft ausschließlich den Anteilinhaber. Zur
Vermeidung der Sicherungssteuer muss die Offenlegung und die Verständigung
der depotführenden Bank betreffend diese Offenlegung prinzipiell vor jenen
Zeitpunkten (siehe Rz 297)
erfolgen, zu denen zwecks Sicherungssteuer die fiktive Ausschüttung
angenommen wird. Der Anteilinhaber kann auch das depotführende
Kreditinstitut mit der Offenlegung beauftragen. Als Bestätigung
gemäß
§ 42 Abs. 4 InvFG 1993 über die
ordnungsgemäße Offenlegung gilt eine Abschrift der Offenlegung aus
der schlüssig hervorgeht, dass die Offenlegung das Finanzamt
tatsächlich erreicht hat.
3.5.3. Umfang der Offenlegung
Der Offenlegungsverpflichtung ist nur bei genauer Angabe
der Bezeichnung der auf dem Depot befindlichen und der Sicherungssteuer
unterliegenden Fonds und der Stückanzahl Genüge getan. Werden
später weitere Stücke nachgekauft, so hat für diese nachgekauften
Stücke eine gesonderte Offenlegung zu erfolgen, anderenfalls die
Sicherungssteuer für die nachgekauften Stücke einzubehalten
ist.
Bei Offenlegung durch die depotführende Bank ist der
Kunde an Hand der gemäß
§ 40 BWG bekannten Daten wie Name,
Geburtsdatum und Adresse eindeutig zuordenbar zu identifizieren. Fehlen diese
Angaben und ist dadurch eine eindeutige Identifizierung nicht möglich,
haftet die depotführende Bank für den Einbehalt der Sicherungssteuer.
Verzichtet der Anteilsinhaber auf das Bankgeheimnis hinsichtlich der im Depot
befindlichen ausländischen Investmentzertifikate und hat somit das
Finanzamt eine jederzeitige Nachfragemöglichkeit, so kann die genaue
Bezeichnung des ausländischen Investmentfonds sowie die genaue Angabe der
Stückanzahl unterbleiben. Die dem Finanzamt nachweislich zugegangene
Offenlegungserklärung gilt als Bestätigung im Sinne des
§ 42 Abs. 4 InvG 1993.
3.5.4. Berechnung
Wird die Bestätigung über die Erfüllung der
Offenlegungsverpflichtung nicht bis spätestens 31. Dezember des Jahres
vorgelegt, für das die Verpflichtung zum Abzug der Sicherungssteuer
entsteht, hat die depotführende Bank am 15. Februar des Folgejahres einen
Betrag in Höhe von 1,5% des letzten im vorangegangenen Kalenderjahr
festgesetzten Rücknahmepreises (dieser entspricht dem Wert des
Anteilscheines, der auf Grund des Depotvertrages dem Kunden zum Jahresultimo
bekannt zu geben ist) der betroffenen Anteilscheine abzuführen, wenn der
Anteil dem Inhaber das gesamte Jahr zuzurechnen war.
Beispiel:
Der Abgabepflichtige P
hält auf seinem inländischen Depot beim Kreditinstitut E 5
Anteilscheine an einem inländischen Investmentfonds I und 2 Anteilscheine
an einem ausländischen Investmentfonds A das gesamte Kalenderjahr. Für
die beiden ausländischen Investmentfondsanteile hat er keine
Offenlegungserklärung abgegeben. Letzter im Kalenderjahr festgesetzter
Rücknahmepreis für einen Anteilschein an A ist 100. Da 2 Anteilscheine
am Depot liegen, ist Bemessungsgrundlage für die Sicherungssteuer 200. Als
Sicherungssteuer sind 3 abzuführen (200x1,5%, 200x6%x25%).
Werden Anteile unterjährig verkauft, entnommen, in
ein ausländisches Depot verbracht oder entfällt die Verpflichtung zum
Abzug der Sicherungssteuer unterjährig, ist Sicherungssteuer in Höhe
von 0,125% pro Kalendermonat, gerechnet vom Beginn des Kalenderjahres
(einschließlich des Verkaufsmonates und unabhängig vom
tatsächlichen Erwerb) vom letzten vor dem die Sicherungssteuer
auslösenden Tatbestand festgesetzten Rücknahmepreis am 15. des dem
Verkaufsmonat zweitfolgenden Monates abzuführen.
Beispiel:
Der Abgabepflichtige P
hält auf seinem inländischen Depot beim Kreditinstitut E 5
Anteilscheine an einem inländischen Investmentfonds I und 2 Anteilscheine
an einem ausländischen Investmentfonds A. Für die beiden
ausländischen Investmentfondsanteile hat er keine
Offenlegungserklärung abgegeben. Am 3. März 02 veräußert er
einen Anteilschein des ausländischen Investmentfonds A. Letzter vor dem
Veräußerungszeitpunkt festgesetzter Rücknahmepreis für
einen Anteilschein an A war 100. Am 15. Mai 02 hat das Kreditinstitut 0,375, als
Sicherungssteuer abzuführen (100x0,125%x3 Monate, 100x0,5%x25%x3
Monate).
Ein Depotwechsel im Inland von einem
kapitalertragsteuerpflichtigen Depot auf ein anderes
kapitalertragsteuerpflichtiges Depot desselben Depotinhabers löst keine
Sicherungssteuer aus.
Die Sicherungsteuer ist zwar eine Kapitalertragsteuer; sie
kann jedoch im Zuge der Veranlagung erstattet werden, auch wenn die
Voraussetzung des § 97 Abs. 4 EStG 1988 nicht vorliegt. Kann eine
Veranlagung nicht beantragt werden, erfolgt eine Erstattung gemäß
§ 240 BAO.
3.5.5. Unterbleiben des Abzugs der Sicherungssteuer
Grundsätzlich hat ein Abzug der Sicherungssteuer ohne
Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung dann zu unterbleiben, wenn keine
Kapitalertragsteuerpflicht oder eine Kapitalertragsteuerbefreiung
besteht.