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Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

  • 3. Sondervorschriften für ausländische Fonds
  • 3.3. Weißer Investmentfonds mit einer inländischen kuponauszahlenden Stelle

3.3.3. Im Betriebsvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen juristischen Person

3.3.3.1. Allgemeines

394

Siehe Rz 191.

3.3.3.2. Ordentliche Erträge (Zinserträge und Dividendenerträge)

3.3.3.2.1. Zinsen

395

Siehe Rz 192.

3.3.3.2.2. Dividenden

396

Siehe Rz 193 ff.

3.3.3.3. Substanzgewinne

397

Siehe Rz 307.

3.3.3.4. Sonstige Erträge

398

Siehe Rz 284.

3.3.3.5. Ertragsausgleich

399

Siehe Rz 286 ff.

3.3.3.6. Tatsächliche Ausschüttungen

400

Siehe Rz 289.

3.3.3.7. Ausschüttungsgleiche Erträge

401

Zum Begriff des ausschüttungsgleichen Ertrages siehe Rz 142.

402

Zur Behandlung von Substanzgewinnen als ausschüttungsgleicher Ertrag siehe Rz 386.

403

Zum Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge siehe Rz 47 ff und Rz 293 ff.

3.3.3.8. Kapitalertragsteuer

404

Hat die juristische Person als Anteilinhaber eine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 abgegeben, darf die inländische kuponauszahlende Stelle von den aus dem Fondsvermögen ausgeschütteten Kapitalerträgen keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Liegt keine Befreiungserklärung vor, ist von der gesamten Ausschüttung Kapitalertragsteuer einzubehalten. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist im Wege der Veranlagung auf die Körperschaftsteuerschuld anzurechnen.

405

Von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c EStG 1988 (inländische Dividenden) wurde bereits anlässlich der Ausschüttung an das Fondsvermögen Kapitalertragsteuer einbehalten. Da diese Erträge von der Körperschaftsteuer befreit sind (§ 10 Abs. 1 KStG 1988), kann die abgezogene Kapitalertragsteuer im Wege der Körperschaftsteuerveranlagung auf die Körperschaftsteuerschuld angerechnet bzw. erstattet werden. Wird kein Nachweis darüber erbracht, woraus die ausgeschütteten Erträge ursprünglich herrühren, ist eine Anwendung des § 10 Abs. 1 KStG 1988 ausgeschlossen.

406

In der Ausschüttung enthaltene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988 (ausländische Dividenden) an die juristische Person als Anteilinhaber unterliegen der Kapitalertragsteuerabzugspflicht, weil § 94 Z 2 EStG 1988 keine Anwendung findet. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist im Wege der Veranlagung auf die Körperschaftsteuerschuld anzurechnen.

§ 10 Abs. 2 KStG 1988 ist nur insoweit anzuwenden, als ein Nachweis darüber erbracht wird, woraus die ausgeschütteten Erträge ursprünglich herrühren.

407

Die Versteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge hat im Wege der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zu erfolgen. Zu diesem Zwecke sind die vom steuerlichen Vertreter nachgewiesenen und auf der Internetseite des BMF veröffentlichten Beträge heranzuziehen.

3.3.3.9. Endbesteuerung

408

Der Kapitalertragsteuerabzug auf die tatsächlichen Ausschüttungen ist mit keiner Endbesteuerungswirkung verbunden.

3.3.3.10. EU-Quellensteuer

409

Zinserträge, die einer juristischen Person zugehen, unterliegen nicht der EU-Quellensteuer.

3.3.3.11. Sicherungssteuer

410

siehe Rz 368 ff.

3.3.3.12. Darstellung in Tabellenform

411

 

Besteuerung von weißen Fonds

  • juristische Person
  • unbeschränkte Steuerpflicht
  • Fondsanteil im Betriebsvermögen
  • inländische kuponauszahlende Stelle

Ausschüttung


Steuerpflicht

KESt

Steuersatz

endbesteuert

Quellensteueranrechnung

gesamte Ausschüttung

ja

nein 1)

25%

---

nein

ausschüttungsgleicher Ertrag


Steuerpflicht

KESt

Steuersatz

endbesteuert

Quellensteueranrechnung

Zinsen Inland

ja

nein

25%

---

---

Zinsen Ausland

ja

nein

25%

---

Veranlagung

Dividenden Inland

nein 2)

ja (indirekt) 3)

---

---

---

Dividenden Ausland

ja 4)

nein

25%

---

Veranlagung

Substanzgewinne Anleihen

ja

nein

25%

---

---

Substanzgewinne Aktien

ja

nein

25%

---

---

sonstige Erträge

ja

nein

25%

---

---

Sicherungssteuer

Wert gemäß § 42 Abs. 4

ja 5)

ja

25%

nein 6)

---

1) Wenn eine Befreiungserklärung (§ 94 Z 5 EStG 1988) abgegeben worden ist; andernfalls KESt-Abzug ohne Endbesteuerungswirkung mit Anrechnung auf die Körperschaftsteuerschuld.

2) Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988

3) Die Anrechnung der KESt erfolgt in der KöSt-Veranlagung.

4) Außer wenn die Voraussetzungen einer internationalen Schachtelbegünstigung gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 nachweislich erfüllt sind.

5) Wenn keine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 abgegeben worden ist oder keine Offenlegung erfolgt ist.

6) Die Sicherungssteuer ist auf die Einkommensteuerschuld im Rahmen der Veranlagung in voller Höhe anrechenbar.