Richtlinie des BMF vom 09.08.2012, BMF-010311/0038-IV/8/2012 gültig von 09.08.2012 bis 31.12.2015

VB-0810, Arbeitsrichtlinie Schutz der Ozonschicht

Anlage 2

Liste der KN-Codes von Waren, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, fallen können

1. Allgemeine Informationen

Dieses Dokument enthält einen Auszug aus der Kombinierten Nomenklatur (KN). Es führt diejenigen Waren auf, bei denen es sich um ozonabbauende Stoffe handelt oder die ozonabbauende Stoffe enthalten oder benötigen und die deshalb unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen. Die Ein- oder Ausfuhr solcher Waren oder der Handel mit ihnen kann verboten sein oder anderen zoll- oder nichtzollrechtlichen Maßnahmen unterliegen.

Das Ziel dieses Dokuments besteht darin, die Zollbehörden beim Identifizieren solcher Waren zu unterstützen.

Es sei darauf hingewiesen, dass diese Liste, wie im Folgenden angegeben, nicht erschöpfend ist. Während im Falle von Stoffen das Vorhandensein eines der aufgeführten KN-Codes bedeutet, dass es sich bei der Ware um einen ozonabbauenden Stoff handelt, bedeutet bei Produkten oder Einrichtungen das Vorhandensein eines KN-Codes nicht automatisch, dass diese Ware stets der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegt.

Der Begriff "Ware" umfasst alle Waren, die unter einen bestimmten KN-Code fallen, unabhängig davon, ob es sich um einen Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 handelt.

Der Begriff "ozonabbauender Stoff" wird kollektiv für in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgeführte geregelte Stoffe und für in Anhang II dieser Verordnung aufgeführte neue Stoffe verwendet.

2. Vielfältige Verwendungszwecke

Ozonabbauende Stoffe (ODS) kommen in vielen Waren zum Einsatz. Sie wurden weltweit in großen Mengen und vielen Bereichen verwendet, zB als Treibgas in Sprühdosen, als Kältemittel oder als Lösemittel, und werden es in einigen Ländern immer noch. Um die Liste in Kapitel 3 kurz zu halten, enthält sie nicht alle Waren, die möglicherweise als Spray oder Schaum vermarktet werden oder die Lösemittel, Kühlanlagen oder Schäume enthalten können, sofern diese nicht ein besonderes Risiko darstellen.

2.1. Sprühdosen und Feuerlöscher

Der Einsatz ozonabbauender Stoffe als Treibgas in Sprühdosen und Feuerlöschsystemen war weit verbreitet. Auch wenn die Verwendung ozonabbauender Stoffe in Sprühdosen mittlerweile fast überall auf der Welt verboten ist, besteht immer noch die Möglichkeit, dass bei bestimmten Aerosol-Produkten weiterhin ozonabbauende Stoffe genutzt werden. Ein- und Ausfuhr von Sprühdosen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, sind in der EG verboten. Ausgenommen hiervon sind einzig sogenannte Dosier-Inhalatoren ("Asthmasprays"), die FCKW enthalten können und die mit einer Ausfuhrlizenz ausgeführt werden dürfen (siehe Abschnitt 3.3.).

Im Gegensatz zu Sprühdosen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, dürfen Feuerlöscher auf Halon-Basis unter bestimmten Bedingungen für bestimmte Anwendungen mit einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz ein- oder ausgeführt werden (siehe Abschnitt 2.3. und Abschnitt 3.3.).

2.2. Lösemittel

Ebenso wie für Aerosole wurden ozonabbauende Stoffe häufig als Lösemittel verwendet. Dies betrifft vor allem 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform, KN-Code 2903 19 10) und Tetrachlorkohlenstoff (Tetrachlormethan, KN-Code 2903 14 00) sowie FCKW-113 (Trichlortrifluorethan, KN-Code 2903 43 00), H-FCKW-141b (1,1-Dichlor-1-Fluorethan oder R-141b, KN-Code 2903 49 15) und H-FCKW-225 (Dichlorpentafluorpropan, KN-Code 2903 49 19).

Üblicherweise sollten Waren, die ozonabbauende Stoffe als Lösemittel enthalten, in KN-Codes für Gemische, die ozonabbauende Stoffe enthalten (KN-Codes 3824 71 00 bis 3824 77 00), eingereiht werden. Es kann aber auch vorkommen, dass sie in KN-Codes eingereiht werden, die stärker den Verwendungszweck widerspiegeln, beispielsweise in die Codes für zusammengesetzte Lösemittel, Farben, Lacke und viele weitere Waren (insbesondere der Kapitel 29 und 38). Ein- und Ausfuhr von Waren, die ozonabbauende Stoffe als Lösemittel enthalten, sind mit Ausnahme von Laborchemikalien in der EG verboten.

Für Ein- oder Ausfuhren geregelter Stoffe als Lösungsmittel zu Labor- und Analysezwecken sind Einfuhr oder Ausfuhrlizenzen erforderlich (siehe Abschnitt 2.3. und Abschnitt 3.3.).

2.3. Kälte-/Klimaanlagen

Ozonabbauende Stoffe wurden weitverbreitet als Kältemittel in den verschiedensten Kühlsystemen verwendet, etwa in Haushalts- und Industriekühlschränken, Klimaanlagen oder Wärmepumpen. Ein- und Ausfuhr von Waren, die ozonabbauende Stoffe als Kältemittel enthalten oder benötigen, sind in der EG verboten. Ausnahmen für die Ausfuhr von Einrichtungen, die H-FCKW enthalten, sind möglich, erfordern aber eine Lizenz. Geregelte Stoffe fanden eine breite Anwendung als Kältemittel in jeder Art von Kühlgeräten, und zwar sowohl in Haushaltskühlanlagen als auch in gewerblichen Kühlanlagen, in Klimaanlagen oder in Wärmepumpen. Die Ein- und Ausfuhr derartiger Kälte- bzw. Klimaanlagen in die bzw. aus der Europäischen Union ist verboten. Ausgenommen sind lediglich Anlagen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) enthalten. Diese dürfen mit einer gültigen Ausfuhrlizenz ausgeführt werden (siehe Abschnitt 3.3.).

2.4. Schaum

Ozonabbauende Stoffe waren ebenfalls ein gängiges Treibmittel für verschiedenste Schäume und können in diesen ebenso enthalten sein wie in den bei der Schaumherstellung genutzten Polyolmischungen. Ein- und Ausfuhr solcher Polyolmischungen sowie von Waren, die im Schaum ozonabbauende Stoffe enthalten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgeführt sind, sind in der EG verboten. Geregelte Stoffe fanden auch eine breite Anwendung als Treibmittel in Schaumstoffen. Schaumstoffe können daher geregelte Stoffe ebenso enthalten wie Polyolmischungen, die für die Schaumstoffproduktion verwendet werden. Die Ein- und Ausfuhr von Polyolmischungen als auch von Schaumstoffen, die geregelte Stoffe enthalten, ist verboten.

2.5. Abfälle

Während die Einfuhr von Abfällen ozonabbauender Stoffe oder Abfällen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, mit einer Einfuhrlizenz erlaubt ist (siehe Abschnitt 2.3.), ist die Ausfuhr von Abfällen ozonabbauender Stoffe oder von Produkten und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder benötigen, seit dem 1. Jänner 2010 verboten. Dies betrifft insbesondere Kühlsysteme (Kühlschränke, Klimaanlagen) und Altfahrzeuge. In beiden können ozonabbauende Stoffe als Kältemittel oder in Schaumstoffen enthalten sein. Darüber hinaus können Bauabfälle, in denen sich beispielsweise Isolierschäume befinden, ozonabbauende Stoffe enthalten.

3. Betroffene KN-Codes

In diesem Kapitel werden die KN-Codes derjenigen Waren aufgeführt, die entweder ozonabbauende Stoffe sind oder diese enthalten oder benötigen und die deshalb unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen. Die Ein- oder Ausfuhr dieser Waren kann verboten sein, bestimmte Lizenzen erfordern oder anderen Maßnahmen unterliegen (siehe Abschnitt 2. oder Abschnitt 3.).

Die Zahlen in den eckigen Klammern im Feld "Anmerkung" der im Folgenden aufgeführten Tabellen verweisen auf die Maßnahmen, denen die Waren gemäß Kapitel 4 unterliegen.

3.1. Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

KN-Code

Warenbezeichnung

Anmerkungen

2845 90 10

Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten (Euratom)

Dies betrifft üblicherweise deuterierte oder anderweitig radioaktiv markierte ozonabbauende Stoffe, die als Laborchemikalien verwendet werden.

[1]

2845 90 90

Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich

- andere
-- andere

 

3.2. Kapitel 29: Organische chemische Erzeugnisse

KN-Code

Warenbezeichnung

Anmerkungen

2903 11 00

Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

Dies betrifft ausschließlich: Chlormethan (Methylchlorid, CAS-Nr. 74-87-3)

[2]

2903 14 00

Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff)

Bei allen unter diesen Codes aufgeführten Waren handelt es sich um ozonabbauende Stoffe.

[1]

2903 19 10

1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)

 

2903 39 11

Brommethan (Methylbromid)

 

2903 39 19

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe:
- Fluor-, Brom- oder Iodderivate der acyclischen

Kohlenwasserstoffe:
-- andere

--- Bromide

---- andere

Dies betrifft ausschließlich:1-Brompropan (n-Propylbromid, CAS-Nr. 106-94-5)

Bromethan (Ethylbromid, CAS-Nr. 74-96-4)

[2]

2903 39 90

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

- Fluor-, Brom- oder Iodderivate der acyclischen

Kohlenwasserstoffe:

-- andere

--- Fluoride und Iodide

Dies betrifft ozonabbauende Stoffe nicht, doch wird dieser KN-Code bekanntermaßen verwendet, um Lieferungen ozonabbauender Stoffe zu verschleiern (zB gekennzeichnet als HFKW-134a alias R-134a alias 1,1,1,2-Tetrafluorethan, CAS 811-97-2, bei dem es sich um ein gängiges, unbeschränktes Kältemittel handelt).

2903 71 00

Chlordifluormethan (H-FCKW-22)

Bei allen unter diesen Codes aufgeführten Waren handelt es sich um ozonabbauende Stoffe.

[1]

2903 72 00

Dichlortrifluorethan

 

2903 73 00

Dichlorfluorethan

 

2903 74 00

Chlordifluorethan

 

2903 75 00

Dichlorpentafluorpropan

 

2903 76 10

Bromchlordifluormethan

 

2903 76 20

Bromtrifluormethan

 

2903 76 90

Dibromtetrafluorethan

 

2903 77 10

Trichlorfluormethan

 

2903 77 20

Dichlordifluormethan

 

2903 77 30

Trichlortrifluorethan

 

2903 77 40

Dichlortetrafluorethan

 

2903 77 50

Chlorpentafluorethan

 

2903 77 90 10

Chlortrifluormethan

 

2903 77 90 15

Pentachlorfluorethan

 

2903 77 90 20

Tetrachlordifluorethan

 

2903 77 90 25

Heptachlorfluorpropan

 

2903 77 90 30

Hexachlordifluorpropan

 

2903 77 90 35

Pentachlortrifluorpropan

 

2903 77 90 40

Tetrachlortetrafluorpropan

 

2903 77 90 45

Trichlorpentafluorpropan

 

2903 77 90 50

Dichlorhexafluorpropan

 

2903 77 90 55

Chlorheptafluorpropan

 

2903 78 00

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe:

- Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen:

-- andere perhalogenierte Derivate

Dies betrifft ausschließlich: Dibromdifluormethan (Halon-1202, CAS-Nr. 75-61-6)

[6]

2903 79 11

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe:

- Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen:

-- andere

--- nur mit Fluor und Chlor halogenierte Derivate:

---- des Methans, Ethans oder Propans (H-FCKW)

Bei allen unter diesen Codes aufgeführten Waren handelt es sich um ozonabbauende Stoffe.

[1]

2903 79 21

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe:

- Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen:

-- andere

--- nur mit Fluor und Brom halogenierte Derivate:

---- des Methans, Ethans oder Propans

 

2903 79 90 10

Bromchlormethan (CAS-Nr. 74-97-5)

 

3.3. Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse

KN-Code

Warenbezeichnung

Anmerkungen

3004 32

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

- Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937, jedoch keine Antibiotika enthaltend:

-- Corticosteroidhormone, deren Derivate oder deren strukturverwandte Verbindungen enthaltend

Dies betrifft Dosier-Inhalatoren (zB Asthmasprays), die ozonabbauende Stoffe als Treibmittel verwenden.

[3]

3004 90

andere Arzneiwaren dieser Unterposition

 

3.4. Kapitel 32: Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

KN-Code

Warenbezeichnung

Anmerkungen

Alle Codes unter:

3208

3209

3210

Anstrichfarben und Lacke aller Art

Anstrichfarben, Lacke und in nicht wässrigen Medien dispergierte Pigmente aller Art können ozonabbauende Stoffe als Lösemittel enthalten. Bei Sprühdosen können ozonabbauende Stoffe als Treibmittel enthalten sein (siehe Kapitel 2 über Aerosole). Spezielle flammhemmende Anstrichfarben können Halone enthalten.[4],

falls in Form von Abfällen: [5]

3212 90 00

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf

- andere

Anstrichfarben, Lacke und in nicht wässrigen Medien dispergierte Pigmente aller Art können

3.5. Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

KN-Code

Warenbezeichnung

Anmerkungen

3403 11 00

3403 91

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten:

- Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend:

-- Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

Dies betrifft Zubereitungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten. Ozonabbauende Stoffe wurden früher in der chemischen Reinigung verwendet, ein solcher Einsatz ist heute jedoch verboten. [4]

3403 91 00

- andere

-- Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen,

Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

 

3.6. Kapitel 38: Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

KN-Code

Warenbezeichnung

Anmerkungen

3808 91 90 90

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (zB Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger):

- andere

-- Insektizide

--- andere

---- andere

Wenn sie Methylbromid enthalten [4]

3808 99 10

- andere

-- andere

--- Rodentizide

 

3808 99 90

- andere

-- andere

--- andere

 

3813 00 00 10

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

- Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte zur Verwendung in bestimmten Luftfahrzeugen gemäß KN-Code 8424

Ozonabbauende Stoffe (hauptsächlich Halone) wurden häufig in Feuerlöschern verwendet. Heute sind sie nur noch in Ausnahmefällen zulässig, in erster Linie bei der Verwendung in Luftfahrzeugen oder Militäreinrichtungen.

[1]

3813 00 00 90

- andere

 

3814 00 90

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken:

- andere

Wenn sie ozonabbauende Stoffe enthalten

[1]

3822 00 00

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

Wenn sie ozonabbauende Stoffe enthalten

[1]

3824 71 00

Mischungen, perhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend, auch teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend

Bei allen unter diesen Codes aufgeführten Waren handelt es sich um ozonabbauende Stoffe.

[1]

3824 72 00

Mischungen, Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan oder Dibromtetrafluorethan enthaltend

 

3824 73 00

Mischungen, teilhalogenierte Bromfluorkohlenwasserstoffe (HBFKW) enthaltend

 

3824 74 00

Mischungen, teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend, auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend

 

3824 75 00

Mischungen, Tetrachlorkohlenstoff enthaltend

 

3824 76 00

Mischungen, 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend

 

3824 77 00

Mischungen, Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend

 

3824 79 00

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten

-- andere

Dies betrifft Mischungen ozonabbauender Stoffe (hier: nur "neue Stoffe"), die nicht unter die spezifischeren Codes 3824 70 00 bis 3824 77 00 fallen

[2]

3824 90 70

Flammschutz-, Wasserschutzmittel und ähnliche Zubereitungen für den Schutz von Bauwerken

Einige Flammschutzmittelzubereitungen können auf Halonen beruhen [4], [5]

3824 90 97

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder - kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- andere

-- andere

--- andere

---- andere

Dieser KN-Code bezieht sich in der Regel nicht auf ozonabbauende Stoffe. Es ist jedoch bekannt, dass Mischungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, mitunter irrtümlich oder absichtlich in diesen KN-Code eingereiht werden (zB zur Schaumherstellung verwendete Polyolmischungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten).

3825 10

Siedlungsabfälle

Dies betrifft Abfälle, die ozonabbauende Stoffe enthalten, zB Bauschutt (Schäume) oder Kühlanlagen.

3825 41

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle:

- Abfälle von organischen Lösemitteln

- halogeniert

[5]

3.7. Kapitel 39: Kunststoffe und Waren daraus

KN-Code

Warenbezeichnung

Anmerkungen

3921 11 00

Andere Tafeln, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen

- aus Zellkunststoff

-- aus Polymeren des Styrols

Dies betrifft Schaumkunststoffe, die mit ozonabbauenden Stoffen aufgeblasen wurden.

[4], falls in Form von Abfällen: [5]

3921 12 00

-- aus Polymeren des Vinylchlorids

 

3921 13 10

-- aus Polyurethan

--- aus Weichschaum

 

3921 13 90

-- aus Polyurethan

--- andere

 

3921 14 00

-- aus regenerierter Cellulose

 

3921 19 00

-- aus anderen Kunststoffen

 

3.8. Kapitel 84: Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; Kunststoffe und Waren daraus

KN-Code

Warenbezeichnung

Anmerkungen

Alle Codes unter:

8415

Klimageräte

Wenn sie ozonabbauende Stoffe enthalten oder benötigen:

[4], falls in Form von Abfällen: [5]

Alle Codes unter:

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen aller Art

 

8419 60

Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung

 

8424 10 00 10

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate:

- Feuerlöscher, auch mit Füllung

-- zur Verwendung in zivilen Luftfahrzeugen

Ozonabbauende Stoffe (hauptsächlich Halone) wurden häufig in Feuerlöschern verwendet. Heute sind sie nur noch in wenigen Fällen zulässig, in erster Linie bei der Verwendung in Luftfahrzeugen oder Militäreinrichtungen.

[1]

8424 10 00 90

-- andere

 

8424 90 00

- Teile

 

8451 10 00

Maschinen für die chemische Reinigung

Dies betrifft Anlagen, die für die chemische Reinigung ozonabbauende Stoffe benötigen.

[4], falls in Form von Abfällen: [5]

8476 21 00

Warenverkaufsautomaten:

- Getränkeverkaufsautomaten:

-- mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

Dies betrifft Waren mit Kühlvorrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder benötigen oder Schäume (zB zur Isolierung) enthalten, die mit ozonabbauenden Stoffen aufgeblasen wurden.

[4], falls in Form von Abfällen: [5]


8476 81 00

- andere Maschinen

-- mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

 


8476 90 00

- Teile

 

8477 80 11

Maschinen und Apparate zum Bei- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- andere Maschinen und Apparate:

-- Maschinen zum Herstellen von Zellkunststoff oder

Zellkautschuk:

--- Maschinen für die Verarbeitung von Reaktionsharzen

Dies betrifft Anlagen, die zum Aufschäumen ozonabbauende Stoffe benötigen.

[4], falls in Form von Abfällen: [5]

8477 80 19

--- andere

 

3.9. Kapitel 86: Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

KN-Code

Warenbezeichnung

Anmerkungen

Alle Codes unter:

8601

8602

8603

8604

8605

8606

8607

Lokomotiven, Personenwagen, Bahndienstfahrzeuge oder Güterwagen und Wagen aller Art

ozonabbauende Stoffe in Klima- oder Kälteanlagen oder in Schäumen enthalten (zB zur Isolierung oder in Sitzen verwendet).

[4], falls in Form von Abfällen: [5]

8609 00 90

Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet:

- andere

 

3.10. Kapitel 87: Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

KN-Code

Warenbezeichnung

Anmerkungen

Alle Codes unter:

8701

8702

8703

8704

8705

Zugmaschinen, Kraftfahrzeuge, Personenkraftwagen

ozonabbauende Stoffe in Klima- oder Kälteanlagen oder in Schäumen enthalten (zB zur Isolierung oder in Sitzen verwendet). Moderne Fahrzeuge (nach ca. 2000 konstruiert) sollten nicht betroffen sein. Fahrzeuge von vor 1990 sind wahrscheinlich betroffen.

[4], falls in Form von Abfällen: [5

Alle Codes unter:

8708

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

 

Alle Codes unter:

8709

Kraftkarren

 

8710 00 00

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

Solche Waren enthalten wahrscheinlich Halone oder Einrichtungen, die Halone benötigen.

[1]

Alle Codes unter:

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger

Siehe Anmerkung zu KN-Code 8701

3.11. Kapitel 88: Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

KN-Code

Warenbezeichnung

Anmerkungen

Alle Codes unter:

8802

Andere Luftfahrzeuge (zB Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

Solche Waren sind wahrscheinlich mit Feuerlöschern oder Einrichtungen mit Halonen ausgerüstet. Zudem können solche Waren ozonabbauende Stoffe in Klima- und Kühlanlagen oder in Schäumen enthalten (zB verwendet zur Isolierung oder in Sitzen).

Waren mit Halonen: [1] Sonstige Waren: [4]

Abfälle: [5]

3.12. Kapitel 89: Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

KN-Code

Warenbezeichnung

Anmerkungen

Alle Codes unter:

8901

8902

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Tankschiffe, Kühlschiffe, Fischereifahrzeuge

Solche Waren sind wahrscheinlich mit Feuerlöschern oder Einrichtungen mit Halonen ausgerüstet. Zudem können solche Waren ozonabbauende Stoffe in Klima- und Kühlanlagen oder in Schäumen enthalten (zB verwendet zur Isolierung oder in Sitzen).

Waren mit Halonen: [1]

Sonstige Waren: [4]

Abfälle: [5]

Alle Codes unter:

8903 91

8903 92

8904

8905

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote, Schlepper und Schubschiffe, Feuerschiffe

Siehe oben; jedoch weniger wahrscheinlich, dass diese ozonabbauende Stoffe enthalten.

8906 10 00

Kriegsschiffe

Siehe oben; jedoch weniger wahrscheinlich, dass diese ozonabbauende Stoffe enthalten.

3.13. Kapitel 98: Vollständige Fabrikationsanlagen

KN-Code

Warenbezeichnung

Anmerkungen

9880 xx 00

Komponenten vollständiger Fabrikationsanlagen im Rahmen des Außenhandels

Dies betrifft Anlagen, die ozonabbauende Stoffe benötigen.

[1]

4. Maßnahmen

In diesem Kapitel sind die anwendbaren Maßnahmen für ozonabbauende Stoffe oder für Waren, die ozonabbauende Stoffe enthalten, kurz aufgeführt. In den vorstehenden Tabellen wird in eckigen Klammern auf diese Maßnahmen verwiesen.

(1) Die Einfuhr oder Ausfuhr solcher Waren unterliegt Lizenzen und anderen nichtzollrechtlichen Maßnahmen. [Waren, die unter Artikel 15 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen]

(2) Die Ein- oder Ausfuhr solcher Waren unterliegt nichtzollrechtlichen Maßnahmen (hier: Meldung). [Waren, die unter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen]

(3) Die Einfuhr solcher Waren ist untersagt, die Ausfuhr jedoch mit entsprechender Lizenz erlaubt. [Waren, die unter Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen]

(4) Die Ein- oder Ausfuhr solcher Waren ist verboten. Ausnahmen können mit entsprechender Lizenz für die Ausfuhr bestimmter FCKW-haltiger Waren gelten. [Waren gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 mit der Ausnahme von Waren, die unter Artikel 17 Absatz 3 fallen]

(5) Die Einfuhr von Abfällen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, ist erlaubt, die Ausfuhr von in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgeführten ozonabbauenden Stoffen ist jedoch verboten. Das Ausfuhrverbot umfasst zudem die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die keine ozonabbauenden Stoffe mehr enthalten, zur Funktion aber ozonabbauende Stoffe benötigen (zB alte Klimaanlagen).

(6) Die Ein- oder Ausfuhr solcher Waren ist verboten, sofern nicht als Ausgangsmaterial oder für Labor- und Analysezwecke verwendet, für Einfuhren zum Versand durch das Zollgebiet der Gemeinschaft oder Einfuhren nach den Verfahren der vorübergehenden Verwahrung, des Zolllagers oder der Freizone. [Waren, die unter Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallen]

Die entsprechenden zollrechtlichen Maßnahmen können Folgendes umfassen: Ein- oder Ausfuhrverbote, Lizenz.

Die nichtzollrechtlichen Maßnahmen können Folgendes umfassen: Mengenbeschränkungen, Verwendungsbeschränkungen, Meldung, Genehmigung.