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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel II Grundlagen für die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie für die Anwendung der sonstigen im Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
  • Kapitel 3 Zollwert der Waren
Artikel 35

Sind Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Bewertung vorgenommen wird, so ist als Umrechnungskurs der von den dafür zuständigen Behörden ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden.

Dieser Umrechnungskurs hat so genau wie möglich den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung dieses Mitgliedstaats wiederzugeben und wird während einer Zeitspanne angewendet, die nach dem Ausschussverfahren festgelegt wird.

Fehlt ein solcher Kurs, so wird der anzuwendende Umrechnungskurs nach dem Ausschussverfahren festgelegt.