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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016
gültig von 01.05.2016 bis 29.09.2016
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel IV Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union
- Kapitel 2 Ankunft der Waren
- Abschnitt 2 Gestellung, Entladung und Beschau der Waren
Artikel 141 Warenbeförderung im Versand
(1) Artikel 135 Absätze 2 bis 6 sowie die Artikel 139, 140 und 144 bis 149 finden keine Anwendung, wenn sich die Waren beim Verbringen in das Zollgebiet der Union bereits im Versand befinden.
(2) Die Artikel 140 und 144 bis 149 finden auf Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert werden, Anwendung, sobald diese Waren einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Union nach den einschlägigen Vorschriften für das Versandverfahren gestellt worden sind.