Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig von 16.12.2005 bis 10.12.2015

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 37 MIETZINSBEIHILFEN (§ 107 EStG 1988)

37.7 Berechnung und bescheidmäßige Festsetzung allgemein

1282

Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe jenes Betrages festzusetzen, um den der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses bzw. 0,33 Euro je m² der Nutzfläche übersteigt. Übersteigt das wirtschaftliche Einkommen der zu berücksichtigenden Personen insgesamt den maßgebenden Grenzbetrag, dann ist der Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

1283

Werden Wohnbeihilfen gewährt (zB Förderung durch ein Bundesland nach der landesgesetzlichen Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung), so ist die Wohnbeihilfe (netto) grundsätzlich vom erhöhten Hauptmietzins abzuziehen, wenn sie sich auch auf den von der Mietzinsbeihilfe erfassten Hauptmietzins erstreckt. Beihilfen, die auch Betriebskosten abgelten, sind nicht vom erhöhten Hauptmietzins abzuziehen (zB Mietbeihilfe nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 11/1973).

1284

Der Abgeltungsbetrag ist auf einen vollen Centbetrag ab- oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge unter 0,5 Cent abgerundet, Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet (§ 204 BAO).

Beispiel:

20,183 Euro = abgerundet 20,18 Euro.

20,185 Euro = aufgerundet 20,19 Euro.

Beträgt der Abgeltungsbetrag nicht mehr als 2,18 Euro, so ist der Antrag abzuweisen. Im Bescheid ist auf diesen Umstand hinzuweisen.

1285

Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Der Antrag muss binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates, in dem der erhöhte Hauptmietzins erstmals beim Hauptmieter eingehoben wird, gestellt werden. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssig zu machen, in dem er beantragt wird. In diesem Fall kommt es sohin zu keiner rückwirkenden Festsetzung des Abgeltungsbetrages.

Beispiel 1:

(Alleinstehender)

Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, Nutzfläche 100 m².

Der 0,33 Euro je m² Nutzfläche übersteigende Hauptmietzins beträgt monatlich 0,99 Euro ohne Umsatzsteuer (1,32 Euro abzüglich 0,33 Euro), insgesamt: 0,99 Euro × 100 = 99 Euro + 10% USt = 108,90 Euro.

Bruttopension jährlich

6.481 Euro

SV-Beiträge

- 218 Euro

Sonderausgabenpauschale

- 60 Euro

_________

Wirtschaftliches Einkommen

6.203 Euro

Das Einkommen übersteigt nicht die Einkommensgrenze von 7.300 Euro. Die Beihilfe kommt im höchstzulässigen Ausmaß zur Auszahlung (108,90 Euro).

20% des wirtschaftlichen Einkommens betragen 1.240,60 Euro. Steigt in einem der Folgejahre das im Bescheid ausgewiesene Einkommen auf über 7.443,60 Euro (6.203,00 Euro + 1.240,60 Euro), hat der Beihilfenempfänger dem FA Mitteilung zu machen.

Beispiel 2:

(Ehepartner)

Der 0,33 Euro je m² Nutzfläche übersteigende Hauptmietzins beträgt einschließlich Umsatzsteuer monatlich insgesamt

22,24 Euro

Bruttopension jährlich

9.790 Euro

Sparbuchzinsen

+ 209 Euro

SV-Beiträge

- 440 Euro

Sonderausgaben

- 290 Euro

_________

Wirtschaftliches Einkommen

9.269 Euro

Die Einkommensgrenze beträgt

Hauptmieter

Mitbewohner

7.300 Euro

1.825 Euro

- 9.125 Euro

__________

___________

144 Euro

Das den Grenzbetrag übersteigende Einkommen (144 Euro) beträgt umgerechnet auf einen Monatsbetrag

- 12,00 Euro

Die Beihilfe beträgt

10,24 Euro

20% des wirtschaftlichen Einkommens betragen 1.853,80 Euro. Steigt in einem der Folgejahre das im Bescheid ausgewiesene Einkommen auf über 11.122,80 Euro (9.125 Euro + 1.853,80 Euro), dann hat der Beihilfenempfänger dem FA Mitteilung zu machen.

Beispiel 3:

(Ehepartner mit verdienendem Kind)

Der 0,33 Euro je m² Nutzfläche übersteigende Hauptmietzins beträgt einschließlich Umsatzsteuer monatlich insgesamt

66,71 Euro

Jährliche Bruttolöhne des Hauptmieters und seines in der Wohnung lebenden Kindes

14.664 Euro

SV-Beiträge

- 1.453 Euro

Werbungskostenpauschale

- 264 Euro

Sonderausgaben

- 730 Euro

________

Wirtschaftliches Einkommen

12.217 Euro

Die Einkommensgrenze beträgt

Hauptmieter

1. Mitbewohner

2. Mitbewohner

7.300 Euro

+ 1.825 Euro

+ 620 Euro

- 9.745 Euro

___________

__________

2.472 Euro

Das den Grenzbetrag übersteigende Einkommen (2.472 Euro) beträgt umgerechnet auf einen Monatsbetrag

206 Euro

In diesem Beispiel gibt es keine Beihilfe

0 Euro